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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 174/04 
 
Urteil vom 27. April 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
R.________, 1962, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn 
 
(Entscheid vom 28. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
In Bestätigung ihrer Verfügung vom 7. Februar 2003 forderte die Arbeitslosenkasse GBI, R.________, geboren 1962, mit Einspracheentscheid vom 8. April 2003 auf, Taggelder der Arbeitslosenversicherung in Höhe von Fr. 6030.15 zurückzuerstatten. Als Begründung wurde angegeben, dass auf Grund der durch Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, mit Bericht vom 8. November 2002 bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten während des Zeitraums vom 9. April bis 20. Juni 2002 zwar zu Recht vom 9. April bis 8. Mai 2002 Krankentaggelder der Arbeitslosenversicherung entrichtet, unberechtigterweise aber für die Zeit vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden seien. Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten. Das am 1. Mai 2003 gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld lehnte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: AWA) mangels Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ab (Verfügung vom 18. Juli 2003, Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Juli 2004 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt R.________, seinem Erlassgesuch sei stattzugeben. 
 
Während das kantonale Gericht und das AWA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Strittig und zu prüfen ist die Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers beim Bezug der vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 ausbezahlten Arbeitslosenversicherungsleistungen. 
1.1 Weil es in Verfahren um den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen rechtsprechungsgemäss nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (BGE 122 V 136 Erw. 1 und 222 Erw. 2, je mit Hinweisen), gilt die eingeschränkte Kognition mit der Folge, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht lediglich zu prüfen hat, ob das kantonale Gericht als Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
1.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der am 18. Juli 2003 verfügten, mit Einspracheentscheid vom 16. Februar 2004 bestätigten Ablehnung des Erlassgesuchs des Beschwerdeführers Art. 95 Abs. 1 AVIG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angewendet. Ob diese Vorgehensweise mit Blick darauf, dass die Gutgläubigkeit während des Leistungsbezugs vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 - und damit ein Sachverhalt, der sich in einer vor dem In-Kraft-Treten des ATSG liegenden Zeitspanne verwirklicht hat - zur Diskussion steht, einer näheren Überprüfung stand hält, oder ob der bis Ende 2002 Grundlage für den Erlass einer Rückerstattungsschuld gegenüber der Arbeitslosenversicherung bildende Art. 95 Abs. 2 Satz 1 AVIG (in seiner bis dahin geltenden Fassung) zum Zuge kommt, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ebenso wenig wie im Falle der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen (vgl. BGE 130 V 319 Erw. 5.1 und 5.2) kommt im Zusammenhang mit der Erlassvoraussetzung der Gutgläubigkeit der Frage ausschlaggebende Bedeutung zu, ob Art. 25 ATSG (oder altes Recht) anzuwenden ist, wenn der Einspracheentscheid nach dem In-Kraft-Treten des ATSG ergangen, der Erlass aber in Bezug auf vor dem 1. Januar 2003 gewährte Leistungen zu prüfen ist. Denn die nach dem ATSG diesbezüglich massgeblichen Grundsätze sind aus der früheren Regelung und den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beurteilung der für einen Erlass unter anderem vorausgesetzten Gutgläubigkeit des Leistungsbezügers (BGE 122 V 223 Erw. 3, 112 V 103 Erw. 2c, 110 V 180 f. Erw. 3c; AHI 2003 S. 161 f. Erw. 3a; ARV 2001 Nr. 18 S. 162 Erw. 3b) hervorgegangen (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2003, Rz 23 zu Art. 25). Unbestrittenermassen gelangten demgegenüber auf das am 1. Mai 2003 angehobene Erlassverfahren bereits die in Art. 4 Abs. 4 und 5 ATSV geregelten formalen Aspekte der Gesuchseinreichung zur Anwendung. 
2. 
2.1 Praxisgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage, die nach Massgabe von Art. 105 Abs. 2 OG von der Vorinstanz verbindlich beurteilt wird. Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 223 Erw. 3; AHI 2003 S. 161 f. Erw. 3a mit Hinweisen; ARV 2001 Nr. 18 S. 162 Erw. 3b mit Hinweisen). 
2.2 
2.2.1 Laut Schreiben des Personalberaters Bau der Firma Manpower AG vom 12. Juni 2002 an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hatte der seit 1. Dezember 2001 Arbeitslosentaggelder beziehende Beschwerdeführer anlässlich eines am 27. Mai 2002 geführten Gesprächs auf die Eröffnung hin, dass er die ihm zur Unterschrift vorgelegten Unterlagen (Rahmenarbeitsvertrag etc.) nicht vorab mit nach Hause nehmen könne, den Anmeldebogen zerrissen. Der Berater gestattete ihm daraufhin, die betreffenden Akten zwecks genauem Studium mitzunehmen, verbunden allerdings mit der Auflage, sich spätestens in einer Woche wieder zu melden. Dies geschah in der Folge nicht. Auf Anfrage des RAV erklärte der Versicherte am 5. Juli 2002 brieflich - unter Auflegung eines Zeugnisses des Dr. med. S.________ vom 4. Juli 2002 -, auf Grund familiärer Probleme (bevorstehende Scheidung etc.) gesundheitlich angeschlagen zu sein und sich deshalb seit 9. April 2002 in ärztlicher Behandlung zu befinden. Dr. med. S.________ bestätigte mit Stellungnahme vom 8. November 2002 gegenüber dem AWA, dass der Versicherte infolge seines damaligen Gesundheitszustandes seit Beginn der Therapie bis 20. Juni 2002 für sämtliche Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Auf eine entsprechende schriftliche Bescheinigung habe er - da sie nicht verlangt worden sei - verzichtet. Daraufhin stellte die Arbeitslosenkasse am 7. Februar 2003 verfügungsweise fest (bestätigt durch den in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 8. April 2003), dass vor dem Hintergrund der vom 9. April bis 20. Juni 2002 ausgewiesenen 100 %igen Arbeitsunfähigkeit zwar - nach Massgabe des Art. 28 Abs. 1 AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) - die vom 9. April bis 8. Mai 2002 entrichteten Krankentaggelder, nicht aber die vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 bezogenen Arbeitslosentaggelder in Höhe von insgesamt Fr. 6030.15 zu Recht ausbezahlt worden seien. 
2.2.2 Die Vorinstanz hat den guten Glauben im Sinne fehlenden Unrechtsbewusstseins mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer sein Benehmen anlässlich des Gesprächs mit der Manpower AG in seinem Schreiben vom 5. Juli 2002 an das RAV, als ihm die Einstellung in der Anspruchsberechtigung drohte, unter Verweis auf das Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 4. Juli 2002 mit erheblichen gesundheitlichen Probleme rechtfertigte. Es sei folglich - so das kantonale Gericht weiter - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte gemerkt habe, auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht mehr ein Verhalten an den Tag legen zu können, wie dies ein Arbeitgeber gewöhnlicherweise erwarten und auch in guten Treuen verlangen dürfte. Wusste der Beschwerdeführer demnach, wie im angefochtenen Entscheid in im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlicher Weise festgestellt wurde (vgl. Erw. 2.1 hievor), um seine angeschlagene Gesundheit und deren Auswirkungen auf ein mögliches Arbeitsverhältnis, war er sich auch der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs im betreffenden Zeitraum bewusst. 
 
Unter den konkreten Umständen kann der Versicherte sich hinsichtlich der vom 9. Mai bis 20. Juni 2002 bezogenen Taggelder nicht mit Erfolg auf den guten Glauben berufen. Ist somit bereits der gutgläubige Leistungsbezug zu verneinen, erübrigt sich die Prüfung, ob die Rückerstattung der Arbeitslosenentschädigung - wie mehrmals geltend gemacht - für den Gesuchsteller eine grosse Härte bedeutet. 
2.3 Die vom Beschwerdeführer beantragte persönliche Anhörung erweist sich als unnötig, da der Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen). 
3. 
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Erw. 1.1 hievor), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Solothurn, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 27. April 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: