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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 331/05 
 
Urteil vom 27. April 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
T.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter von Moos, Kasernenplatz 2, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
Zürich Versicherungsgesellschaft, 8085 Zurich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Luzern 
 
(Entscheid vom 6. Juli 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1961 geborene T.________ war seit 1. März 1999 im Betagtenzentrum S.________ als Pflegefachfrau tätig und bei der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 21. Juli 2001 transferierte sie mit ihrer Arbeitskollegin B.________ einen Pensionär vom Rollstuhl ins Bett und erlitt gemäss Arztzeugnis UVG des Dr. med. Z.________ vom 2. August 2001 ein akutes Verhebetrauma. Nachdem die Zürich bei T.________ einen Fragebogen zur obligatorischen Unfallversicherung vom 8. August 2001 eingeholt hatte, teilte sie ihr am 20. August 2001 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, die geltend gemachte Gesundheitsschädigung erfülle den Unfallbegriff nicht. Nach einer Stellungnahme von T.________, nunmehr anwaltlich vertreten, vom 24. Oktober 2003 verfügte die Zürich am 10. Mai 2004 die Ablehnung der Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 21. Juli 2001 und hielt mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2004 daran fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach Zeugenbefragung von B.________ vom 4. Juli 2005 mit Entscheid vom 6. Juli 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei ihr eine ganze UVG-Rente ab 20. Juli 2001 zuzusprechen. Sie legt ein Zeugnis des Dr. med. H.________, Facharzt Neurochirurgie FMH, vom 9. September 2005 ins Recht. 
 
Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit dem zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden sind, nicht anwendbar ist, da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 v 4 Erw. 1.2, SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04]) und sich der zur Diskussion stehende Vorfall vor dem 1. Januar 2003 ereignet hat. Daran ändert nichts, dass der Einspracheentscheid am 2. Juli 2004 ergangen ist, wobei anzufügen bleibt, dass der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG keine materiellrechtliche Änderung bringt, weshalb die zum alten Recht ergangene Rechtsprechung auch bei Anwendbarkeit des ATSG zu berücksichtigen wäre (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]). 
1.2 Sodann hat das kantonale Gericht die Grundsätze über den Unfallbegriff (Art. 9 Abs. 1 UVV; BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. nunmehr seit 1. Januar 2003 Art. 4 ATSG), insbesondere die Rechtsprechung zum Merkmal der Ungewöhnlichkeit im allgemeinen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 118 V 61 Erw. 2b, 283 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. Erw. 2b, 1999 Nr. U 345 S. 421 f. Erw. 2a, Nr. U 333 S. 198 ff. Erw. 3), zur rechtsprechungsgemässen Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung - d.h. einer Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen und 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa; vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.) - oder eines mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der versicherten Person ausserordentlichen Kraftaufwands (einer sinnfälligen Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV (in der hier anwendbaren [vgl. Erw. 1.1 hievor], seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung) abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 116 V 139 f. Erw. 4a, 147 Erw. 2 mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 V 468 Erw. 4; RKUV 2001 Nr. U 435 [Urteil E. vom 5. Juni 2001, U 398/00]). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass praxisgemäss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft zu machen sind. Kommt die Person, die eine Leistung verlangt, dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat das Gericht von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird auf Grund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der den Anspruch erhebenden Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 2004 Nr. U 518 S. 435 f. Erw. 4.1 [Urteil D. vom 30. März 2004, U 252/02], Urteil S. vom 7. März 2006, U 390/05). 
2. 
Streitig ist, ob es sich beim Vorfall vom 21. Juli 2001 um einen Unfall im Rechtssinne handelt. 
2.1 Über den Ablauf des fraglichen Ereignisses finden sich in den Akten folgende Angaben: 
 
In der Unfallmeldung vom 31. Juli 2001 führte die Versicherte handschriftlich aus: 
"Nach dem Mittagessen von Hr. M. wollte ich ihn mit dem Patientenheber ins Bett bringen. Als ich Hr. M. alle Gurten befestigt habe, war das Gerät defekt. Darauf holte ich eine Arbeitskollegin und zu zweit brachten wir Hr. M. in zwei Schritten aufs Bett. Hr. M. ist sehr schwer u. liegt zusätzlich auf Superweichmatratze." 
Im Arztzeugnis UVG vom 2. August 2001 hielt Dr. med. Z.________ zum Unfallhergang fest: 
"Durch das Heben eines schweren Patienten wegen Defekt des Hebeliftes kam es zu einem akuten Verhebetrauma mit akut heftigst einschiessenden Schmerzen tief lumbal. Die Patientin konnte sich kaum noch bewegen". 
Im Fragebogen zur "obligatorischen Unfallversicherung" gab die Versicherte am 8. August 2001 handschriftlich an: 
"Ich wollte Herr M. mit dem Patientenheber ins Bett bringen. Der Pat.-Heber funktionierte nicht, war defekt. Darauf holte ich eine 2. Pflegeperson. Herr M. ist sehr schwer + kann nicht mithelfen. In zwei Schritten transferierten wir ihn auf den Bettrand. Hr. M. liegt zusätzlich auf einer Vakummatratze und der zweite "Lupf" war zuviel für mich und ich verspürte starke Sz. im Rücken". 
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs liess die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2003 durch ihren Rechtsvertreter ausführen: 
Tatsächlich ist nämlich insofern beim Transfer etwas Programmwidriges vorgefallen, als Frau B.________, welche beim Transfer mithalf, plötzlich sagte, sie könne nicht mehr und Herr M. bei dieser Gelegenheit losliess. Damit musste Frau T.________ nicht rechnen. Herr M. drohte unten wegzurutschen und klammerte sich an Hals und Schulter von Frau T.________. Frau T.________ gelang es zwar reflexartig, den Patienten unter Zuhilfenahme des linken Beines auf die Matratze zu hieven, verspürte aber während dieses Manövers plötzlich einen stark einschiessenden Schmerz in der LWS. Sie schrie denn auch vor Schmerzen auf. Frau B.________ kann diesen Vorfall bezeugen. Als Frau T.________ den Bericht vom 8. August 2001 verfasste, stand sie bereits seit längerem seit dem Unfall vom 21. Juli 2001 unter dem Einfluss von starken Schmerzmitteln (Morphin). Es ist daher verständlich, wenn Frau T.________ bei der Schilderung des Unfalles nicht sämtliche Details des Unfallherganges mit der erforderlichen Genauigkeit wiedergab. 
Die Zeugin B.________ gab am 4. Juli 2005 auf Befragung zum Vorfall vom 21. Juli 2001 zu Protokoll: 
"An diesen Vorfall kann ich mich noch erinnern. Dies war eine besondere Begebenheit. Ich weiss noch, dass dies im Sommer 2001 geschehen ist, es war sehr heiss an einem Sonntag. Es war an einem Abend, als wir einen Mann im Rollstuhl ins Bett bringen wollten. Dies war ein schwerer Mann, der nicht mehr viel Kraft hatte und dem es nicht mehr so gut ging. Wie der Mann hiess, weiss ich nicht mehr. Wir wollten den Mann vom Rollstuhl ins Bett transferieren. Dies mit dem Kran. Der war jedoch kaputt, weshalb wir versucht haben, den Mann zu zweit ins Bett zu transferieren. Die Beschwerdeführerin und ich standen je auf einer Seite und haben den Mann unter dem Arm gestützt, damit er auf die Beine kommt. Dann haben wir ihn abgedreht, damit er aufs Bett sitzen konnte. Soweit ging es eigentlich noch gut, aber er sass zu wenig sicher auf der Bettkante. Der Patient wurde "gschperrig", weil er Angst hatte. Eine von uns hat seinen Oberkörper gehalten, die andere hat die Beine ins Bett gedreht. Ich weiss nicht mehr, wer was gemacht hat. Ich hatte das Gefühl, dies ging noch ordentlich. Ich habe am Schluss die Beschwerdeführerin gefragt, ob es für sie schwierig gewesen sei, ob sie zu viel Kraft habe aufwenden müssen. Sie sagte mir darauf, sie habe schon ziemlich Kraft aufwenden müssen. Die Beschwerdeführerin und ich haben am Abend bevor wir heimgingen, auf dem Balkon noch miteinander gesprochen und dort sagte sie mir das erste Mal an diesem Tag, es stimme etwas nicht mehr im Rücken. Sie habe ein komisches Gefühl. Dies war das erste Mal, dass sie mir mitgeteilt hat, es sei ihr in den Rücken geschossen." 
Auf die Frage, ob ihr die Beschwerdeführerin schon während des Vorganges (Patient ins Bett legen) auch darüber geklagt habe, es sei ihr in den Rücken geschossen, führte die Zeugin zudem aus: "Nein, jedenfalls mag ich mich nicht daran zu erinnern." Und auf die Frage, ob sie während des Vorgangs den Patienten einmal plötzlich losgelassen habe, weil sie keine Kraft mehr gehabt habe: "Nein, ich hätte mich gehütet, dies zu machen, sonst hätte die Beschwerdeführerin ja das ganze Gewicht selber tragen müssen". Die Frage, ob ihr klar gewesen sei, dass sich die Aussage der Beschwerdeführerin, es sei ihr in den Rücken geschossen, auf den Transfer des Patienten bezog, bejahte sie ebenso wie die Frage, ob sie den Patienten je nach Verfassung mit oder ohne Kran ins Bett transferiert hätten, wobei sie anfügte, an diesem Tag hätten sie den Patienten mit dem Kran ins Bett transferiert, der aber eben defekt gewesen sei. 
2.2 Die Vorinstanz erachtete auf Grund dieser Aussagen eine Störung des programmässigen Ablaufs nicht als erwiesen und damit das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht als erfüllt. Insbesondere seien die von der Beschwerdeführerin zwei Jahre nach dem Ereignis geschilderten Sachverhaltsumstände nicht erwiesen, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt sei. 
 
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Aussage der Zeugin sei insofern zu relativieren, als diese sich habe schützen und nicht zugeben wollen, dass sie den Pensionär plötzlich losgelassen habe. Abgesehen davon sei jedoch entscheidend, dass auch gemäss Zeugenaussage etwas Besonderes, Programmwidriges vorgefallen sei. Es habe unerwartet ein zu grosses Gewicht aufgefangen und stabilisiert werden müssen, denn die Zeugin habe ausgesagt, der Transfer sei zwar normal verlaufen, der Pensionär sei aber plötzlich "gschperrig" geworden. 
2.3 Dass sich der fragliche Vorfall tatsächlich so zugetragen hat, wie er zwei Jahre danach erstmals durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dargestellt wurde, dass also die Zeugin den Pensionär plötzlich losgelassen hat und die Beschwerdeführerin deshalb unvermittelt das ganze Gewicht des Patienten tragen musste, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, verneinte die Zeugin doch einen solchen Hergang in ihrer Befragung ausdrücklich. Dass sie zum eigenen Schutz ein falsches Zeugnis abgelegt haben sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht anzunehmen, zumal in den vorherigen Schilderungen des Hergangs durch die Beschwerdeführerin selbst jegliche Anhaltspunkte für den erst später behaupteten Ablauf fehlen. Die durch den Rechtsvertreter nachträglich geschilderte Sachverhaltsdarstellung überzeugt daher nicht. 
Sodann ist nicht erstellt, dass im Rahmen des in Frage stehenden Patiententransports eine andere Programmwidrigkeit vorgefallen wäre. Dafür ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere den Schilderungen des Vorfalles durch die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 31. Juli 2001 wie auch im Fragebogen vom 8. August 2001 kann kein Hinweis auf eine andere Ungewöhnlichkeit entnommen werden. Es ist nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin unerwartet ein zu grosses Gewicht auffangen und stabilisieren musste, wie sie das nunmehr geltend macht. Aus der Schilderung der Zeugin, wonach der Pensionär plötzlich "gschperrig" geworden sei, kann dies jedenfalls nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Erw. 1.2 hievor) geschlossen werden. Damit ist ein Unfall im Rechtssinne zu verneinen. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 27. April 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: