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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_145/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. April 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft March, 
Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen SZ. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2015 des Kantonsgerichts Schwyz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Staatsanwaltschaft March führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Der die Untersuchung führende Staatsanwalt wies mit Verfügung vom 24. November 2014 einen Antrag von A.________ auf amtliche Verteidigung ab. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Eingabe vom 11. Januar 2015 (Postaufgabe 14. Januar 2015) Beschwerde, auf welche das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 12. März 2015 wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eintrat. 
 
2.  
 
 A.________ führt mit Eingabe vom 23. April 2015 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. März 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Das Kantonsgericht legte in seiner Begründung ausführlich dar, weshalb es wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Beschwerdeführer vermag vorliegend mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
 Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli