Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_490/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. April 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwegler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Riedweg-Lötscher, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Übertretung eines allgemeinen Verbots, geringfügige Sachbeschädigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. März 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
 A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx in B.________. Dieses besteht aus Wald und einer Grasfläche, über welche ein Bewirtschaftungsweg zunächst parallel zum Waldrand verläuft und dann durch den Wald zum Fluss C.________ hinunterführt. Der obere Teil der Grasfläche ist eine sog. Dauerwiese, während der untere Teil als extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) mit Nebennutzung des Weidenlassens dient. Der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch erliess am 21. August 2008 auf Verlangen von A.________ ein allgemeines Verbot, wonach das Betreten des Grundstücks ausserhalb der Strasse D.________ für Unberechtigte unzulässig ist. Die entsprechende Verbotstafel steht beim mit einem Gatter verschlossenen Zugang zum erwähnten Bewirtschaftungsweg. 
X.________ bietet als Geschäftsführer der E.________ GmbH Goldwaschkurse rund um das Napfgebiet an. Am 18. Mai 2011 betrat er mit seinen Kursteilnehmern in Missachtung des richterlichen Verbots das Grundstück von A.________, um sich über den Bewirtschaftungsweg zum Kursort an dem Fluss C.________ zu begeben. Den Zugang zum Grundstück verschaffte er sich, indem er beim Zaun neben dem Gatter zwei Zaunisolatoren aus dem Holzpfosten abmontierte und den Zaundraht mit einem Hammer durchtrennte. 
 
B.  
 
B.a. Die Staatsanwaltschaft Sursee verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2011 wegen geringfügiger Sachbeschädigung zu einer Busse von Fr. 150.--. Die Strafuntersuchung wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots stellte sie mit Verfügung vom 22. März 2012 ein. Das Kantonsgericht Luzern hiess am 11. Oktober 2012 die Beschwerde von A.________ gegen den Einstellungsentscheid gut und wies die Strafsache an die Staatsanwaltschaft zurück. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde von X.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_721/2012 vom 4. Dezember 2012 nicht ein.  
 
B.b. Die Staatsanwaltschaft sprach X.________ am 22. Januar 2013 der Übertretung eines allgemeinen Verbots (§ 20 UeStG/LU) und der geringfügigen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter StGB) schuldig und büsste ihn mit Fr. 200.--. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Das Bezirksgericht Willisau sprach ihn daraufhin am 28. Mai 2013 in Bezug auf das Betreten des oberen, durch die Dauerwiese verlaufenden Teils des Weges vom Vorwurf der Übertretung eines allgemeinen Verbots frei. Es erklärte ihn der geringfügigen Sachbeschädigung und, in Bezug auf das Betreten des unteren, durch die extensiv genutzte Wiese verlaufenden Teils des Weges, der Übertretung eines allgemeinen Verbots schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 200.-- und zur Bezahlung von Fr. 455.45 Schadenersatz an A.________. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Kantonsgericht Luzern am 26. März 2014 das erstinstanzliche Urteil.  
 
C.  
 
 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, ihn von den Vorwürfen der Übertretung eines allgemeinen Verbots sowie der geringfügigen Sachbeschädigung freizusprechen und die Zivilforderung vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an das Bezirksgericht Willisau zurückzuweisen. 
 
D.  
 
 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Kantonsgericht und A.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
 Nicht einzutreten ist auf die persönliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2014, die weder innert der Beschwerdefrist noch im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesgericht erfolgte. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 699 Abs. 1 ZGB zu Unrecht nicht auf die extensiv genutzte Wiese angewandt. Er habe einen Bewirtschaftungsweg benutzt, der durchgehend von der Strasse her in den Wald führe. Dem Beschwerdegegner 2 sei kein Schaden erwachsen. Der Bewirtschaftungsweg sei auf der extensiv genutzten Wiese genau gleich beschaffen gewesen wie auf der Weide. Der vor über hundert Jahren formulierte Art. 699 ZGB dürfe nicht grammatikalisch eng ausgelegt werden, da es damals noch keine landwirtschaftlichen Subventionen und damit auch keine ökologischen Ausgleichsflächen gegeben habe.  
 
2.2. Richterliche Verbote erwachsen nach der Rechtsprechung nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht überprüft Bundesrecht mit voller Kognition, kantonales Recht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - hingegen nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG). Der Schuldspruch wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots richtet sich nach kantonalem Strafrecht. Die Auslegung von Art. 699 Abs. 1 ZGB prüft das Bundesgericht dennoch frei, da es sich um eine direkt anwendbare Bestimmung des Bundesrechts handelt (vgl. BGE 138 IV 13 E. 2). 
 
2.3. Nach Art. 699 Abs. 1 ZGB sind das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. Die Bestimmung ist eine sog. Doppelnorm mit zugleich privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Inhalt. Als privatrechtliche Eigentumsbeschränkung regelt sie die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und Spaziergängern. Aufgrund deren öffentlichrechtlichen Inhalts sind die Behörden ermächtigt, von Amtes wegen über den freien Zutritt zu Wald und Weide zu wachen (BGE 109 Ia 76 E. 3b mit Hinweisen). Der Schutzzweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB liegt darin, der Bevölkerung den notwendigen Erholungsraum zu erhalten (vgl. BGE 106 Ia 84 E. 3a; 96 I 97 E. 2e; ARTHUR MEIER-HAYOZ, in: Berner Kommentar, 3. Aufl. 1975, N. 13 zu Art. 699 ZGB; REY/STREBEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 699 ZGB; PAUL-HENRI STEINAUER, Les droit réels, Tome II, 4. Aufl. 2012, N. 1934).  
 
2.4. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 140 III 206 E. 3.5.4; 140 IV 1 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.5. Eine Legaldefinition der Begriffe Wald und Weide fehlt im ZGB. Für den Waldbegriff kann grundsätzlich auf die Waldgesetzgebung abgestellt werden (Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald [WaG; SR 921.0]; vgl. REY/STREBEL, a.a.O., N. 7 zu Art. 699 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 1934b; MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 699 ZGB; TARKAN GÖKSU, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, N. 4 zu Art. 699 ZGB). Eine Weide ist gemäss der herrschenden Lehre ein Grundstück, dessen ausschliessliche oder zumindest primäre Nutzung im Weidenlassen von Vieh besteht (Meier-Hayoz, a.a.O., N. 18 zu Art. 699 ZGB; Rey/Strebel, a.a.O., N. 12 zu Art. 699 ZGB; Steinauer, a.a.O., N. 1934b; GÖKSU, a.a.O., N. 4 zu Art. 699 ZGB).  
 
2.6. Die Lehre weist zwar darauf hin, dass es sich bei Art. 699 Abs. 1 ZGB um eine Ausnahmebestimmung handelt, die grundsätzlich keine inhaltliche Ausdehnung über Wald- und Weidegrundstücke zulasse. Dennoch sprechen sich dieselben Autoren für eine (analoge) Anwendung des Zutrittsrechts auf frischgemähte Wiesen, abgeerntete Felder sowie tiefgefrorenes und -verschneites Kulturland aus, wenn jegliche Beeinträchtigung und Schädigung des Grundeigentums ausgeschlossen ist ( MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 21 zu Art. 699 ZGB; REY/STREBEL, a.a.O., N. 16 zu Art. 699 ZGB; gleich GÖKSU, a.a.O., N. 4 zu Art. 699 ZGB; ähnlich HAAB/SIMONIUS/SCHERRER/ZOBL, in: Zürcher Kommentar, 1977, N. 4 zu Art. 699 ZGB; Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band I, 1995, S. 399 N. 50). Vom Zutrittsrecht von Art. 699 Abs. 1 ZGB erfasst werden sollen zudem kulturunfähige Grundstücke im Sinne von Art. 664 Abs. 2 ZGB, da keinerlei Schaden am Grundeigentum verursacht wird ( MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 20 zu Art. 699 ZGB; STEINAUER, a.a.O., N. 1934b; GÖKSU, a.a.O., N. 4 zu Art. 699 ZGB; Simonius/Sutter, a.a.O., S. 399 N. 50; siehe auch REY/STREBEL, a.a.O., N. 17 zu Art. 699 ZGB). Als selbstverständlich eingeschlossen in das Betretungsrecht sind nach einer in der Lehre vertretenen Auffassung auch Wald- und Feldwege (Simonius/Sutter, a.a.O., S. 399 N. 50).  
 
2.7. Der Beschwerdeführer betrat gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen einen Bewirtschaftungsweg, der über eine Weide (Dauerwiese) und im unteren Teil vor der Einmündung in den Wald über eine sog. extensiv genutzte Wiese führt. Letztere ist eine ökologische Ausgleichsfläche (sog. Biodiversitätsförderfläche), die Anrecht auf landwirtschaftliche Direktzahlungen (Biodiversitätsbeiträge) verschafft (vgl. Art. 55 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [DZV; SR 910.13]; Art. 40 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft [aDZV]). Die Vorinstanz legt dar, dass die extensiv genutzte Wiese nur nebenbei als Viehweide dient (angefochtenes Urteil E. 3.1.2). Zulässig ist lediglich eine schonende Herbstweide (vgl. DZV, Anhang 4 Ziff. A 1.1.3; Art. 45 Abs. 3 aDZV; Bundesamt für Landwirtschaft, Überblick: Direktzahlungen an Schweizer Ganzjahresbetriebe, März 2014, S. 12). Die extensiv genutzte Wiese war im Tatzeitpunkt (Mai) nicht gemäht (angefochtenes Urteil E. 3.2.1 S. 5). Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz diese - jedenfalls für den zu beurteilenden Zeitpunkt - vom Anwendungsbereich von Art. 699 Abs. 1 ZGB ausnimmt.  
Das richterliche Verbot bezieht sich allerdings nicht nur auf die Wiese, sondern auch den Weg, der über die Wiese führt. Die für den Weg bestimmte Fläche dient nicht als extensiv genutzte Wiese. Den Zutritt zum Weg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB, selbst wenn man mit der Vorinstanz von einer restriktiven Auslegung dieser Bestimmung ausgeht. Das richterliche Verbot verstösst gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB, soweit es auch den Bewirtschaftungsweg vom Betretungsrecht ausnimmt. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er dieses missachtete. Der Schuldspruch wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots verletzt Bundesrecht. Nicht weiter einzugehen ist damit auf die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Beweiswürdigung. 
 
2.8. Zutreffend ist zwar, dass Art. 699 Abs. 1 ZGB die Eigentümer andersartiger Grundstücke nicht verpflichtet, Zugang zu angrenzenden Wald- oder Weidegrundstücken zu ermöglichen ( REY/STREBEL, a.a.O., N. 5 zu Art. 699 ZGB; angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 5 f. mit Hinweis auf LGVE 2002 I Nr. 21). Diese Frage stellt sich vorliegend jedoch nicht. Zu beurteilen ist, ob das Betreten eines gemäss Art. 699 Abs. 1 ZGB grundsätzlich zugänglichen Weges deshalb untersagt ist, weil dieser über eine Parzelle führt bzw. an eine Fläche angrenzt, die aus ökologischen Gründen nur beschränkt als Viehweide dient. Dies ist wie dargelegt zu verneinen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdegegner 2 argumentiert, die Art der Benützung des Bewirtschaftungsweges entspreche nicht mehr dem ortsüblichen Umfang.  
 
3.2. Gestattet ist gemäss Art. 699 Abs. 1 ZGB ein Betreten "in ortsüblichem Umfang". Der Beschwerdeführer beging den Bewirtschaftungsweg mit einer Personengruppe im Rahmen eines Goldwaschkurses.  
 
3.3. Das Bestimmtheitsgebot als Teilgehalt des in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK verankerten Legalitätsprinzips ("nulla poena sine lege") verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 138 IV 13 E. 4.1 mit Hinweisen). Dies gilt auch für richterliche Verbote, deren Missachtung strafrechtlich geahndet wird (vgl. Urteil 6B_116/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3.1).  
 
3.4. Das richterliche Verbot vom 21. August 2008 untersagt den Zugang zum Bewirtschaftungsweg generell und ist insofern nicht zulässig. Eine zulässige Einschränkung des Betretungsrechts anhand des "ortsüblichen Umfangs" lässt sich dem Verbot nicht entnehmen. Der Schuldspruch wegen Übertretung eines allgemeinen Verbots kann angesichts des Bestimmtheitsgebots daher nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Art der Ausübung des Betretungsrechts entspreche nicht mehr dem ortsüblichen Umfang. Damit kann offenbleiben, ob das Betreten in Gruppen im Rahmen professioneller Goldwaschtouren mit dem "ortsüblichen Umfang" vereinbar ist. Der Einwand des Beschwerdegegners 2 ist im vorliegenden Verfahren nicht zu hören.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung.  
 
4.2. Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe mit seiner Gruppe über den Bewirtschaftungsweg in den Wald und an den Goldwaschplatz an der Grossen Fontanne gelangen wollen. Da er kein freies Zutrittsrecht zur Ökowiese im unteren Grundstückteil gehabt habe, habe er am blossen Betreten der Weide im oberen Grundstückteil kein Interesse gehabt. Das Durchtrennen des Zaunes und das Abmontieren der Zaunisolatoren, um sich Zutritt zu verschaffen, sei durch Art. 52 Abs. 3 OR nicht mehr legitimiert. Da er mit dem Betreten der an sich zutrittsfreien Dauerwiese sein weiteres Ziel nicht rechtmässig habe erreichen können, verstosse die Beschädigung des Zauns gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Eine Berufung auf Art. 14 StGB sei ihm daher verwehrt (angefochtenes Urteil E. 4.2 S. 8).  
 
4.3. Die vorinstanzliche Begründung des Schuldspruchs wegen geringfügiger Sachbeschädigung hält vor Bundesrecht nicht stand. Das privatrechtliche Verbot verstösst gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (oben E. 2.7). Die Vorinstanz geht von der falschen Annahme aus, dem Beschwerdeführer sei der Zutritt zum unteren Teil des Bewirtschaftungsweges verwehrt gewesen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet und die Angelegenheit zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
5.  
 
 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdegegner 2 wird als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Luzern trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 26. März 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld