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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1029/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. April 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Rickenbach, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. Juni 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, am 9. Oktober 2014, um 15.55 Uhr, auf der St. Gallerstrasse in Eggersriet, Höhe Oberebni, mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 36 km/h überschritten zu haben. 
Das Untersuchungsamt St. Gallen bestrafte ihn mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um rechtlich relevante 33 km/h wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 250.-- und Fr. 1'000.-- Busse. 
Auf Einsprache hin liess die Staatsanwaltschaft beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) ein Gutachten erstellen, nach welchem die gefahrene Mindestgeschwindigkeit 116 km/h betragen hatte. 
Das Untersuchungsamt St. Gallen erliess hierauf einen neuen Strafbefehl vom 20. April 2015 wegen rechtlich relevanter Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h mit den gleichen Rechtsfolgen. Es überwies die Sache auf Einsprache hin an das Gericht. 
 
B.  
Die Einzelrichterin des Kreisgerichts St. Gallen verurteilte ihn am 18. August 2015 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 220.-- und Fr. 800.-- Busse. 
Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung am 17. Juni 2016 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer führt zum Gesuch um aufschiebende Wirkung aus, nach dem Urteil wäre von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h mit mindestens dreimonatigem Führerausweisentzug auszugehen. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis ein Administrativverfahren eingeleitet werde. Er sei zwingend auf das Auto angewiesen. 
Gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG können nur die im Strafurteil direkt angeordneten Rechtsfolgen suspendiert werden, nicht aber allfällige Administrativmassnahmen. Der Beschwerdeführer belegt nicht, dass Vollzugsmassnahmen angeordnet wurden oder unmittelbar bevorstünden, und begründet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 103 BGG (Urteil 6B_719/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 2 mit Hinweisen). Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. 
Anzumerken ist, dass die Verwaltungsbehörde - sofern ein Strafverfahren eingeleitet worden ist - mit dem Erlass einer administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten hat, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb S. 161 f.; Urteil 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E. 2.3; zur Ausnahme des vorsorglichen Sicherungsentzugs vgl. BGE 141 II 220). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo in seinen beiden Aspekten als Beweislast- und Beweiswürdigungsmaximen geltend (Beschwerde S. 25 f.), ferner die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) sowie der messtechnischen Verordnungen und der seitens des Geräteherstellers vorgeschriebenen Gerätetests.  
 
2.2. Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 140 III 115 E. 2). Es prüft auch unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1).  
 
2.3. Eine Verletzung der Beweislastmaxime wird in der Beschwerde weder begründet noch ist dies ersichtlich. Die Beweiswürdigungsmaxime hat keinen weiteren Geltungsbereich als die Willkürrüge. Unter diesem Titel hebt das Bundesgericht ein Urteil auf, wenn es sich im Ergebnis (Art. 97 Abs. 1 BGG) als schlechterdings unhaltbar erweist, nicht bereits wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene. Auf eine abweichende eigene Version des Geschehens und blosse Kritik am Urteil hat das Bundesgericht nicht einzutreten (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4, 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).  
 
2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist mithin weder an Beweisregeln noch an Gutachten gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Dennoch darf das Gericht in Fachfragen nach konstanter Rechtsprechung nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern. Das Abstellen auf ein Gutachten kann sich als willkürlich erweisen, wenn es Mängel aufweist, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1), oder wenn bei Zweifeln an seiner Richtigkeit dennoch keine ergänzenden Abklärungen durchgeführt werden, um diese Zweifel zu beseitigen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2). Die Regeln über den Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei Geschwindigkeitskontrollen beschränken die freie Beweiswürdigung nicht (Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.5).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit 116 km/h gefahren zu sein. Er stütze sich "im Wesentlichen auf die Inkonsistenz der Messdaten", die auch mit zwei Plausibilisierungstheorien nicht nachvollzogen werden könnten. Die Messergebnisse dürften nicht verwendet werden, weil die Eichung der Messgeräte und die Fachkompetenz des Polizeibeamten, welcher das Lasergeschwindigkeitsmessgerät (Lasergerät) bediente, nicht nachgewiesen und die vom Gerätehersteller vorgeschriebenen vier Funktionstests nicht vorgenommen worden seien. Das Lasergerät habe nicht einwandfrei funktioniert, da der Distanzwert der tatsächlichen Situation widerspreche. Das Gutachten stütze sich auf Videodaten einer unbekannten, nicht geeichten Laserdigitalkamera (Kamera) und beruhe auf einer unbestätigten Annahme. Der Gutachter sei befangen (Beschwerde S. 5 f.).  
 
3.1.1. Der Beschwerdeführer reicht zwei "Zulassungszertifikate" des METAS vom 20. März 2006 und 7. November 2008 ein und beantragt, diese als neue Beweismittel (Art. 99 BGG) zuzulassen, da erst das Urteil dazu Anlass gegeben habe. Danach bestehe das Messgerät aus drei Komponenten (und nicht aus zwei, wie die Vorinstanz annehme; Beschwerde S. 18 f.). Welche Kamera verwendet wurde, sei nicht bekannt. Gemäss Zulassungszertifikat müssten Lasergerät und Kamera geeicht sein, nicht aber das Speichermedium. Eine gültige Eichung liege nur für das Lasergerät und das Speichermedium vor. Die Einhaltung der messmittelspezifischen Anforderungen sei für alle Teilgeräte vorgeschrieben (Beschwerde S. 19 f.). Es sei nicht erstellt, dass die Kamera rechtsgültig geeicht bzw. nachgeeicht war, sodass die Videoaufnahmen ein unzulässiges Beweismittel darstellten. Das METAS-Gutachten basiere auf den Videoaufnahmen zur Lasermessung und sei unbrauchbar und nicht verwertbar (Beschwerde S. 9, 18, 20).  
 
3.1.2. Das Messprotokoll weise nach, dass die erforderlichen vier Gerätetests (gemäss Gerätehersteller; Beschwerde S. 10 f.) unmöglich durchgeführt worden sein könnten (in den Urteilen 6B_473/2010 vom 19. Juli 2010 E. 3.1 und 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4 gehe es entgegen der Vorinstanz um die Dokumentierung) sowie dass das Lasergerät nicht vom Polizeibeamten bedient worden sei, für den eine Fähigkeitsbescheinigung vorliege.  
 
3.1.3. Die Rechtsprechung, dass eine Lasermessung auch verwertet werden könne, wenn das Messprotokoll fehle und die Durchführung der Funktionstests nicht erstellt sei (Urteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4), sei nicht einschlägig, weil in jenem Fall kein Hinweis auf eine Fehlfunktion des Radarmessgeräts bestanden habe, da gültige Eichzertifikate vorgelegen und der Filmzustandsbericht keine Auffälligkeiten aufgewiesen hätten. Es bestünden Diskrepanzen bezüglich Koordinaten, Distanzangabe und Datum. Diese Ungereimtheiten habe (neben dem Gutachter) die Vorinstanz festgestellt, aber als nicht relevant betrachtet (Beschwerde S. 13 ff.).  
 
3.1.4. Der Gutachter sei befangen. Das Verfahren unterscheide sich von den vorinstanzlich (vgl. Urteil S. 15) herangezogenen Urteilen 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016 E. 1.4, 6B_732/2012 vom 30. Mai 2013 E. 1.4 und 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.3. Der Gutachter sei für die Prüfung der Zulassung des Lasergeräts sowie die Freigabe der Eichung verantwortlich gewesen. Er habe sich u.a. zur falschen Datumseinblendung im Video, unstimmigen Koordinatenangabe sowie der Distanzeinblendung im Video geäussert. Er hätte die Distanzabweichung erkennen müssen, welche sich nicht anhand der zurückgelegten Geschwindigkeit innerhalb der Messdauer erklären lasse. Er hätte die Funktionstauglichkeit in Frage stellen und eine Nachprüfung des Lasergeräts veranlassen müssen (Beschwerde S. 22). Er habe die Gültigkeit der Eichung geprüft und hätte wissen müssen, dass es sich bei der Kamera um eine eichtechnisch relevante Komponente handelte. Er hätte feststellen müssen, dass die Kamera, welche unbekannt sei, gar nicht gültig geeicht sei bzw. dazu kein Zertifikat vorliege. Als Verantwortlicher, welcher das Eichzertifikat freigegeben habe, hätte er seinen Fehler eingestehen müssen. Es fehle an seiner Glaubwürdigkeit, und er verfüge nachweislich über mangelnde Gerätekompetenz (Beschwerde S. 23 f.).  
 
3.1.5. Der Beschwerdeführer hält zusammenfassend fest, die Vorinstanz hätte die erheblichen Zweifel nicht übersehen dürfen, nämlich:  
 
- die fehlende gültige Eichung der Kamera, 
- der fehlende Bedienungsnachweis eines befähigten Polizeibeamten, 
- die fehlenden Gerätetests, 
- die fragliche Messung und Funktionstüchtigkeit des Lasergeräts (falsche Datumsanzeige, Koordinate, Distanz), 
- dass zwei unabhängige Plausibilisierungsmethoden (relative sowie Positions-/Distanzmethode) eine korrekte Messung widerlegten und 
- die Videodaten der nicht geeichten Kamera Grundlage des Gutachtens bildeten und die Berechnung auf einer nicht bestätigten Annahme über die Bildfrequenz beruhe (Beschwerde S. 24 f.). 
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, der das Lasergerät bedienende Polizeibeamte habe über die nötigen Fachkenntnisse verfügt (Urteil S. 5 mit Hinweis auf act. A11). Diese Aktenstelle enthält die "Ermächtigung" für den Polizeibeamten A.________.  
Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei unmöglich, dass A.________ um 15.53 Uhr die Geschwindigkeit des Motorrads messen, dann rapportieren und um 15.55 Uhr sein Fahrzeug als Messbeamter habe erfassen können. Das sei nicht nachgewiesen, zumal unbekannt sei, wer das Lasergerät bedient habe (Beschwerde S. 13 f.). 
Auf dem Messprotokoll (act. A12; vgl. dazu Urteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4) sind neun Kontrollen mit massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen erfasst und mit Kürzeln abgezeichnet. Für das Fahrzeug des Beschwerdeführers sind in den Rubriken Zeit "1555", Km/h "117", Bemerkungen "B.________" eingeschrieben und in entsprechender Weise für das Motorrad (Suzuki) "1558", "134" und "A.________". Die beiden Kontrollen erfolgten im Abstand von drei Minuten und nicht von zwei, wie der Beschwerdeführer angibt. Er bezieht sich versehentlich auf die Rubrikzeile "Messbeginn/Test 0 km/h - 1553 Uhr - Ende 1750 Uhr". Die den Beschwerdeführer betreffende Rubrik wurde mithin vom Polizeibeamten "B.________" eingetragen. Das Protokoll ist von A.________ unterschrieben. Es weist keine irreguläre Durchführung der Geschwindigkeitskontrolle nach. 
 
3.2.2. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) regelt für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten und legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Strassenverkehrskontrollverordnung [SKV; SR 741.013]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) richtet sich die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr nach den Artikeln 3 und 4 SKV, wonach u.a. die "Polizei" zuständig ist. Nach Art. 2 Abs. 2 VSK-ASTRA dürfen die Messsysteme "nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden". Die Verordnung schliesst damit die Mitwirkung von anderen Polizeibeamten unter der Verantwortung des ermächtigten Beamten nicht aus (vgl. Urteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.3.3). Die konkrete Organisation und die Durchführung der Geschwindigkeitskontrollen erfolgen nach kantonalem Recht (ausführlich Urteil 6B_656/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1). Die Weisungen des ASTRA sind kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG und lassen die freie gerichtliche Beweiswürdigung unberührt, sodass selbst eine allfällige Verletzung der Weisungen nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt (Urteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4).  
 
3.2.3. Die Vorinstanz stellt fest, das Lasergeschwindigkeitsmessgerät Riegl FG21-P und das Bildokumentationssystem Sony GV-HD700 seien letztmals am 13. Februarr 2014 geeicht worden und die Eichung sei bis am 28. Februar 2015 und damit am 9. Oktober 2014, dem Tag der Messung, gültig gewesen. Die Vorinstanz verweist dazu auf Art. 6 Abs. 2 Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261). Dieser Verordnung unterstehen die Messmittel für die amtliche Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr. Nach der Begriffsbestimmung sind Messmittel "alle Teile eines Messsystems, die zur Feststellung der Geschwindigkeit sowie zu deren Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug erforderlich sind" (Art. 3 Abs. 1 lit. a); zu diesen Messmitteln zählen u.a. auch Teile, die zur Messwertbildung nicht direkt beitragen, diese aber beeinflussen können wie Einbauten im Fahrbahnbelag, Abdeckungen oder Einrichtungen für den Witterungsschutz oder die einen Einfluss auf die an eine zentrale Auswertstelle übertragenen Daten haben können (Art. 3 Abs. 2). Aus dem Begriff der "Messmittel" lassen sich nicht ohne weiteres Folgerungen über die Eichung erschliessen.  
Die Vorinstanz nimmt weiter an, eine Nachprüfung der Messgeräte sei nicht angezeigt gewesen (Urteil S. 5 mit Hinweis auf act. A13). Diese Aktenstelle enthält das "Eichzertifikat" des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS für das Lasergeschwindigkeitsmessgerät Kl 1 Riegl FG21-P. Darauf sind in den Rubriken "Für die Eichung" ein Dritter und "Freigabe durch" der Bereichsleiter eingetragen, welcher das METAS-Gutachten erstellte. 
Der Beschwerdeführer anerkennt die gültige Eichung des Lasergeräts, wendet aber ein, in Art. 6 Abs. 2 Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) werde die Einhaltung der messmittelspezifischen Anforderungen für alle Teilgeräte vorgeschrieben, was für die Kamera nicht geschehen sei (Beschwerde S. 7). Nach dieser Bestimmung müssen bei aus mehreren Teilgeräten bestehenden Messmitteln "jedes Teilgerät die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten". Der Artikel findet sich im 2. Kapitel über das "Inverkehrbringen von Messmitteln". Nach dem Ingress der MessMV wurde sie in Ausführung des BG über die technischen Handelshemmnisse und das Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen erlassen. Aus der MessMV ist für die zu beurteilende Frage nichts weiter abzuleiten (vgl. im Übrigen etwa Urteil 6B_197/2016 vom 7. Juli 2016 E. 1). 
 
3.2.4. Es ist nicht ersichtlich, was aus den zwei der Beschwerde beigelegten (oben E. 3.1.1; betr. "unechte Noven" Urteil 6B_1313/2015 vom 29. November 2016 E. 2.3.2) Zulassungszertifikaten aus den Jahren 2006 (betr. Lasergeschwindigkeitssystem Riegl FG21-P bestehend aus Geschwindigkeitsmesssystem Riegl FG21-P und Digitalkamera Sony) und 2008 (betr. Videorekorder Sony GV-HD700 [die keine Nacheichung bedingt] zu Laser-Geschwindigkeitssystem Riegl FG21-P) für die vorliegende Fragestellung der gültigen Eichung des eingesetzten Messmittels abzuleiten wäre. Die Zulassungszertifikate belegen, dass diese Systeme ("die folgende Bauart") "zur Eichung zugelassen" sind. Auf S. 10 des Gutachtens wird ausgeführt, dass Videokamera und Bildverarbeitungseinheit keine Originalbestandteile dieses Lasergeschwindigkeitsmessgeräts sind, sondern erst für die Verwendung in der Schweiz ergänzend zugebaut wurden (Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 6.4).  
Dass für die in casu relevante Digitalkamera ein spezifisches Eichzertifikat in den Akten liegen müsste (Beschwerde S. 13), wird mit diesen Einwänden nicht stichhaltig begründet. Allerdings werden auf S. 2 der "Beilage zu Zulassungszertifikat" (2006) das Geschwindigkeitsmesssystem Riegl FG21-P und die Digitalkamera Sony als "eichtechnisch relevant" bezeichnet. Am Ende dieser Beilage (S. 5) wird unter Ziff. 3.4 "Kennzeichnung" festgehalten, das "Geschwindigkeitsmesssystem Riegl FG21-P" sei mit einem Bezeichnungsschild zu versehen. Das Messmittel wird hier als "Geschwindigkeitsmesssystem" und im erwähnten Art. 3 Abs. 1 lit. a Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung als "Messsystem" bezeichnet. Das massgebende Eichzertifikat enthält für das in casu verwendete Messsystem die "Kennzeichnung": "Eichmarke METAS 02/15". Die Parteibehauptung hindert nicht anzunehmen, dass der Gutachter als zuständiger Bereichsleiter METAS das Gutachten in Kenntnis der Zertifizierungspraxis erstellte. 
 
3.3. Nach der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage zum Zulassungszertifikat 2006 besteht das Messmittel aus drei Komponenten. Das (1) Lasergerät Riegl FG21-P sendet Laserimpulse aus, deren Reflexionen am Fahrzeug es registriert; aus den Laufzeiten wird die Geschwindigkeit ermittelt. Mit der (2) Digitalkamera werden zu jedem Geschwindigkeitsverstoss entsprechende Bilddaten erfasst, die auf dem (3) Videorekorder gespeichert werden. Lasergeräte müssen in der Schweiz im Gegensatz zum Ausland mit einer zusätzlichen Bilddokumentation ausgerüstet sein, die u.a. der Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug dient. Sie weist je nach Umständen eine wesentlich grössere Ermittlungsunsicherheit auf als das eigentliche Geschwindigkeitsmessmittel, nämlich als das Lasergerät (Gutachten S. 11).  
Im Gutachten werden das verwendete Lasergerät als gültig geeichtes Messmittel bezeichnet, die Messgenauigkeit erläutert und die gefahrene Mindestgeschwindigkeit mit 116 km/h angegeben. Unter dem Titel der "anderweitig sachdienlichen Feststellungen" äussert sich der Gutachter zur Einblendung disable/valid (nach 0,4-1,3 Sekunden erfolge die Messdateneinblendung des Lasergeräts, die Videoaufzeichnung aber laufe kontinuierlich [das sei falsch, nach der Gebrauchsanweisung typischerweise 0,4 bis max. 1 Sekunde, Beschwerde S. 23; dass wird bereits im Urteil S. 12 festgestellt]), Plausibilitätsbetrachtung (ein unabhängiges Verfahren, das keinen Bezug zum eigentlichen Lasergeschwindigkeitsmessgerät habe), Distanzeinblendungen (Zeitpunkt der jeweiligen Distanzerfassung sei aber nicht genau bekannt), Datumsangabe (auf die Diskrepanz werde im Rapport hingewiesen), Koordinatenangabe (leichte Abweichung) sowie zu einem nicht relevanten Bild. 
Der Gutachter behandelt die den Beschwerdegegenstand bildenden Tatsachen mit dem Ergebnis, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder Fehlzuordnung vor. In der Beschwerde wird keine unmittelbar-kausale Verfälschung der hier einzig relevanten Messung durch die bemängelten Umstände nachvollziehbar aufgezeigt. Es sind keine triftigen Gründe für ein Abweichen vom Gutachten ersichtlich. Dazu würde ein Ergänzungs- oder Obergutachten benötigt, worauf die Vorinstanz verzichtet (Urteil S. 12) und was nicht gerügt wird. 
 
3.4. Für eine Befangenheit des Gutachters (vgl. Urteil 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016 E. 1.3) sind keine stichhaltigen Anhaltspunkte zu erkennen (dazu Urteil S. 13 ff.). Es genügt nicht, dass das Gutachten nicht den Erwartungen entspricht (vgl. 6B_709/2016 vom 5. September 2016 E. 3). Eine Befangenheit lässt sich nicht bereits aus der Tatsache konstruieren, dass der Gutachter als Bereichsleiter METAS die Freigabe des Messmittels signierte. Es ist Sinn und Zweck eines amtlichen Gutachtens, allfällige "Diskrepanzen" aufgrund "besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten" (Art. 182 Abs. 1 StPO) zu eruieren und zu erläutern. Die sachverständige Person teilt dem Gericht aufgrund ihrer Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze ihrer Disziplin mit, erforscht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bestehenden Tatsachen; sie ist Entscheidungsgehilfe des Gerichts, dessen Wissen sie durch besondere Kenntnisse aus ihrem Sachgebiet ergänzt (Urteil 6B_488/2016 vom 5. September 2016 E. 3.4.2). Sie hat sich im Gutachten nicht mit technischen Details und denkbaren Eventualitäten auseinanderzusetzen, die angesichts der Fragestellung nicht relevant sind (im Übrigen Art. 189 StPO). Die Vorinstanz weist denn auch auf ein "Kurzgutachten" hin, dass sich in denkbaren Fehlerquellen erschöpfe (Urteil S. 10; zu Privatgutachten BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 7.2). Es erübrigt sich, auf die dem Gutachter unterstellte mangelnde "Gerätekompetenz" (oben E. 3.1.4; Beschwerde S. 23 f.) oder den Vorwurf eines Agierens "ohne tiefgreifendes und aktuelles Fachwissen" (Urteil S. 12 f.) einzugehen. Das sind argumenta ad personam ("au simple motif que la réponse est donnée par celui-là que l'on soupçonne d'être de mauvaise foi" (FRANÇOIS MARTINEAU, Petit traité d'argumentation judiciaire et de plaidoirie, 7éme édition, Dalloz, Paris 2017, n. 113.251).  
 
3.5. Die Vorinstanz stellt in ihrer Beweiswürdigung willkürfrei auf das METAS-Gutachen ab. Die aufwändigen Einwendungen erweisen sich als weitgehend appellatorische Urteilskritik (oben E. 2.3).  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw