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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_298/2018  
 
 
Urteil vom 27. April 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl (geringfügige unrechtmässige Aneignung etc.), Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Einsprache; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Februar 2018 (SBE.2017.62). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg büsste den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 16. August 2017 wegen geringfügiger unrechtmässiger Aneignung und Nichtanzeigens eines Fundes mit Fr. 400.--. Auf dessen Einsprache hin überwies die Staatsanwaltschaft die Akten am 20. September 2017 an das Bezirksgericht Laufenburg. Am 2. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung auf den 24. Oktober 2017 vorgeladen, mit der Androhung, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er unentschuldigt nicht erscheine und sich auch nicht vertreten lasse. Die Vorladung wurde ihm am 5. Oktober 2017 zugestellt. Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung unentschuldigt fern. Das Bezirksgericht schrieb das Verfahren am 24. Oktober 2017 infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht am 12. Februar 2017 (recte 2018) nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 8. März 2018 an das Bundesgericht. Der Entscheid des Obergerichts sei für nichtig zu erklären und das Verfahren einzustellen. 
 
2.   
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen des Obergerichts überhaupt nicht ein. Dass der Entscheid in der Einleitung auf dem Deckblatt mit einem falschen Datum (12. Februar 2017 statt richtig 12. Februar 2018) versehen wurde, beruht auf einem blossen Schreibfehler, welcher als solcher sofort erkennbar und ohne jede Bedeutung für das Verfahren ist. Das korrekte Datum ist im Übrigen auf der letzten Seite des Urteils vermerkt. Aus dem offensichtlichen Verschrieb kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten und schon gar nicht die Nichtigkeit des Entscheids ableiten. Inwiefern der Schreibfehler eine Verfassungs- oder Bundesrechtsverletzung darstellen könnte, ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill