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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_19/2021  
 
 
Urteil vom 27. April 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2020 (VBE.2020.353). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1955 geborene A.________ war als Landmaschinenmechaniker bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 25. Mai 2018 hielt er mit seinem Motorrad mit Seitenwagen vor einem Fussgängerstreifen an, worauf ein Auto frontal ins Heck seines Motorrads prallte. Im Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 26. Mai 2018 wurde bei A.________ eine Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS) bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen diagnostiziert. Die Suva kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 stellte sie die Leistungen per 31. August 2019 ein. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2020 fest. 
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des A.________ mit Entscheid vom 30. November 2020 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides habe ihm die Suva weiterhin die ihm zustehenden UV-Leistungen auszurichten. Sie habe ihm sämtliche medizinischen zusätzlichen Abklärungskosten von Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, zurückzuerstatten. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.   
Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Leistungseinstellung per 31. August 2019 bundesrechtskonform ist. 
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 2.1), den Wegfall der Unfallkausalität bei Erreichen des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich auch ohne diesen ergeben hätte (Status quo ante vel sine; BGE 146 V 51 E. 5.1), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465 E. 4.4, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 95 E. 5d) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.   
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Aktenstellungnahmen des Suva-Kreisarztes Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. Mai 2019 und 18. Mai 2020 seien beweiswertig. Dass die initialen Nackenbeschwerden unterdessen abgeheilt bzw. nicht mehr natürlich-kausal auf den Unfall vom 25. Mai 2018 zurückzuführen seien, sei unbestritten. Es sei Dr. med. E.________ zu folgen, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Wirbelsäulen- und Beinbeschwerden nicht mehr natürlich-kausal auf diesen Unfall zurückgingen, sondern diesbezüglich spätestens zehn Wochen danach der Status quo sine vel ante erreicht gewesen sei. Die gegenteilige Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zusammenfassend habe die Suva ihre Leistungspflicht für den Unfall vom 25. Mai 2018 über den 31. August 2019 hinaus zu Recht verneint. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer wiederholt auf den Seiten 9 bis 20 Ziffern 5 bis 16 der letztinstanzlichen Beschwerde wortwörtlich die in der kantonalen Rechtsschrift auf den Seiten 6 bis 17 Ziffern 3 bis 14 vorgebrachten Argumente. Auf diese blossen Wiederholungen ist von vornherein nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.3; Urteil 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3). 
 
5.   
Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine E-Mail des Dr. med. D.________ vom 29. Dezember 2020. Hierbei handelt es sich, da erst nach dem angefochtenen Gerichtsentscheid vom 30. November 2020 entstanden, um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2; Urteil 8C_8/2020 vom 2. März 2020 E. 3). Die darauf basierenden Ausführungen des Beschwerdeführers sind somit unbeachtlich. 
 
6.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, er beziehe inzwischen eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Invalidenversicherung als finale Versicherung im Unterschied zur Unfallversicherung sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (BGE 124 V 174 E. 3b; SVR 2020 UV Nr. 5 S. 14, 8C_261/2019 E. 4.3.1). Zudem entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 133 V 549 E. 6, 131 V 362; Urteil 8C_563/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2.5). 
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer wendet weiter im Wesentlichen ein, Dr. med. E.________ habe es unterlassen, die Literatur anzugeben, wonach nach einem dermassen heftigen Unfall bei derartiger Vorbelastung der Wirbelsäule bezogen auf die reinen Unfallfolgen eine Heilungsdauer von bloss zehn Wochen angenommen werden könne. Dies sei willkürlich, weil es mit dem medizinischen Sachverhalt in Widerspruch stehe und selbst einem medizinischen Laien nicht einleuchte. Zudem sei nicht erstellt, welchen Rückenprotektor er getragen habe und ob dieser eine Hyperextension im Bereich der lumbalen Wirbelsäule genügend hätte verhindern können. Diesbezüglich sei eine biomechanische Beurteilung hilfreich. Laut Dr. med. D.________ seien die bildgebend fassbaren Veränderungen im LWS-Bereich - Ödembildung am LWK4 - aufgrund der dokumentierten Schmerzsituation und der zeitlichen Abläufe unfallkausal. Insgesamt begründe seine Einschätzung erhebliche Zweifel an den Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________, weshalb hierauf nicht abgestellt werden könne. Es liege ein klarer Fall unzureichender medizinischer Abklärung hinsichtlich der Abgrenzung Krankheits-/Unfallfolgen vor.  
 
7.2. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. So muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben. Ist hingegen die Diskushernie bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, liegt eine vorübergehende Verschlimmerung vor. Diesfalls hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun Monaten und bei Vorliegen eines erheblichen degenerativen Vorzustandes spätestens nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteile 8C_102/2021 vom 26. März 2021 E. 6.3.1 und 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).  
 
7.3. Die Suva veranlasste eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) der AGU, Zürich, vom 29. November 2018. Hierin wurde ausgeführt, die Durchführung einer technischen Unfallanalyse und einer darauffolgenden eingehenden biomechanischen Beurteilung würde es erlauben, die erwähnten Unsicherheiten auszuräumen.  
Praxisgemäss vermag eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse gegebenenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern. Eine Beurteilung des - hier einzig in Frage stehenden - natürlichen Kausalzusammenhangs kann gestützt hierauf jedoch nicht erfolgen (SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52, 8C_590/2007 E. 6.1; Urteil 8C_182/2020 vom 18. Mai 2020 E. 5.3). Auf entsprechende weitere Abklärungen verzichtete die Vorinstanz somit zu Recht (vgl. auch E. 7.7 hiernach). 
 
7.4.  
 
7.4.1. Aufgrund der MRT-Untersuchung vom 15. November 2019 steht fest, dass der Beschwerdeführer deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der LWS aufweist. Der von ihm angerufene Dr. med. D.________ bezeichnete sie im Bericht vom 30. Mai 2020 als "erheblichst".  
 
7.4.2. Die Vorinstanz erwog, laut Dr. med. E.________ seien die aufgrund der MRT-Untersuchung vom 15. November 2019 festgestellten Ödembildungen durch den degenerativen Vorzustand bedingt. Dr. med. D.________ habe eine andere Deutung der Ergebnisse der Bildgebung bloss für "wahrscheinlicher" gehalten. Dr. med. E.________ habe jedoch überzeugend dargelegt, dass die Ödembildungen Ausdruck der metabolischen Prozesse im Rahmen der Arthrose seien und nach radiologischen Kriterien mit den degenerativen Veränderungen korrelierten. Zudem habe er ergänzend hierzu plausibel aufgezeigt, dass die beim Beschwerdeführer bestehende erhebliche Fehlstellung der LWS ebenfalls Mitursache der geklagten Beschwerden sei. Diese Fehlstellung sei bei der Beurteilung des Dr. med. D.________ unberücksichtigt geblieben. Eine objektivierbare richtunggebende Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes habe nicht stattgefunden.  
Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander. Er zeigt nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht an den Folgerungen des Dr. med. E.________ auch nur geringe Zweifel bestehen sollen. Dies geschieht umso weniger, als im MRT-Bericht vom 15. November 2019 posttraumatische Veränderungen verneint wurden. 
 
7.5. Dr. med. E.________ ging vom Erreichen des Status quo sine bereits acht bis zehn Wochen nach dem Unfall vom 25. Mai 2018 aus, was mit dem dargelegten medizinischen Wissensstand nicht im Einklang steht (vgl. E. 7.2 hiervor). Hieraus kann der Beschwerdeführer indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Suva ihre Leistungen erst per 31. August 2019 einstellte, mithin rund ein Jahr und drei Monate nach dem Unfall vom 25. Mai 2018. Damit wurde dem medizinischen Wissensstand dennoch entsprochen (E. 7.2 hiervor).  
 
7.6. In den Berichten vom 22. November 2019 und 30. Mai 2020 führte Dr. med. D.________ u.a aus, die bestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der LWS hätten zuletzt im Jahr 2017 zu einer Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit geführt. Entsprechend bleibe für ihn der Unfall vom 25. Mai 2018 richtungsweisend sowohl bezüglich der aktuellen Beschwerden als auch der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit.  
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es auf einen unzulässigen "Post-hoc-ergo-propter-hoc"-Schluss (zu deutsch: danach, also deswegen) hinausläuft (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil 8C_334/2020 vom 21. September 2020 E. 4.3.3), wenn Dr. med. D.________ die Unfallkausalität der geklagten gesundheitlichen Beschwerden auch über den 31. August 2019 bejaht, weil sie in erheblicher Weise erst wieder nach dem Unfall aufgetreten seien. 
 
7.7. Die Vorinstanz durfte auf weitere Abklärungen verzichten, weil davon keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3; Urteil 8C_658/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7). Insgesamt verletzte sie mit der Bestätigung der Leistungseinstellung per 31. August 2019 kein Bundesrecht.  
 
8.   
Der Beschwerdeführer verlangt die Rückerstattung aller medizinischen Abklärungskosten des Dr. med. D.________. 
Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die notwendigen Kosten privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten zu vergüten, soweit diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren (Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 115 V 62 E. 5c; Urteile 9C_113/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2 und 8C_512/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 6). Die Berichte des Dr. med. Dr. med. D.________ waren für die Beurteilung nicht erforderlich, weshalb die Vorinstanz zu Recht von einer entsprechenden Kostenüberbindung an die Suva absah. 
 
9.   
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. April 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar