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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_181/2023  
 
 
Urteil vom 27. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Merz, Kölz, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern, 
 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern, 
Kasernenstrasse 19, 3013 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft; 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 28. Februar 2023 (BH.2023.2). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts von Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Am 28. Januar 2017 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither jeweils nach gerichtlichen Haftprüfungen verlängert (vgl. die Urteile 1B_271/2017 vom 16. August 2017 [BGE 143 IV 316], 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017, 1B_465/2018 vom 2. November 2018, 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019, 1B_375/2020 vom 10. August 2020 und 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020). 
 
B.  
Mit Beschwerden vom 31. Oktober bzw. 14. November 2022 focht der Beschuldigte den Haftprüfungsentscheid vom 17./19. Oktober 2022 des Zwangsmassnahmengerichtes des Kantons Bern (ZMG) bzw. den Haftverlängerungsentscheid vom 1. November 2022 des ZMG je beim Bundesstrafgericht an. Mit Beschluss vom 30. November 2022 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_1/2023). 
 
C.  
Am 20. Januar 2023 beantragte die Bundesanwaltschaft beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 30. Januar 2023 bewilligte das ZMG die Haftverlängerung (vorläufig bis zum 24. März 2023). Eine vom Beschuldigten am 10. Februar 2023 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Beschluss vom 28. Februar 2023 ab. 
 
D.  
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 3. April 2023 beantragt der Beschuldigte, der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. Februar 2023 sei aufzuheben und er selbst sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 
Die Vorinstanz, die Bundesanwaltschaft und das ZMG verzichteten je auf inhaltliche Stellungnahmen zur Beschwerde. Die betreffenden Eingaben wurden dem Beschwerdeführer am 14. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 17. April 2023 teilte die Bundesanwaltschaft dem Bundesgericht unaufgefordert mit, dass sie gleichentags die Anklageschrift bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes eingereicht und beim ZMG die Haftfortdauer (in der Form von Sicherheitshaft) beantragt habe. Diese Mitteilung der Bundesanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer und den übrigen verfahrensbeteiligten Behörden am 18. April 2023 je zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache einreichen liess. 
 
2.  
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes betreffend Fortsetzung von Untersuchungshaft (Art. 79 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 227 StPO). Dass mit der Anklageerhebung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes am 17. April 2023 die Untersuchungshaft förmlich beendet wurde (Art. 220 Abs. 1 StPO) und die Bundesanwaltschaft unterdessen beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft beantragt hat (Art. 229 Abs. 1 StPO), lässt das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Haftprüfung nicht dahinfallen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2; zur amtl. Publ. bestimmtes Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 1.2). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bestreitet erneut den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts eines Vergehens oder Verbrechens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO). Dazu hat sich das Bundesgericht bereits mehrere Male ausführlich geäussert, nämlich in seinen Urteilen 1B_271/2017 vom 16. August 2017 [BGE 143 IV 316], 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017, 1B_465/2018 vom 2. November 2018, 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019, 1B_375/2020 vom 10. August 2020, 1B_519/2020 vom 28. Oktober 2020 und zuletzt im Urteil 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023. Es hat den dringenden Tatverdacht von Verbrechen (namentlich von Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f sowie Art. 264k Abs. 1 StGB) bejaht (vgl. Urteil 1B_1/2023 E. 3.1-3.10). 
 
3.1. Was die rechtlichen Erwägungen zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes, die inkriminierten Sachverhalte und die diesbezüglichen grundsätzlichen Standpunkte der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz betrifft, kann auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil 1B_1/2023 (E. 3.1-3.8) verwiesen werden. Daran hat sich in den vergangenen drei Monaten bzw. bis zum angefochtenen Entscheid nichts Wesentliches geändert. Dass auch die Vorinstanz auf die erst kürzlich ergangenen konnexen Haftprüfungen verweist und nicht alle ausführlichen Erwägungen nochmals im Detail wiederholt, verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wiederholt diverse Einwände gegen den dringenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens, die das Bundesgericht bereits in seinen oben genannten sieben Urteilen geprüft und verworfen hat. Dies gilt insbesondere für seine Vorbringen, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit, gewisse ihm vorgeworfene Vorfälle vor dem 1. Januar 2011 seien nicht strafbar, es bestehe kein dringender Tatverdacht, dass er für den Tod von Baba Jobe, Solo Sandeng oder anderen Personen sowie für die Folterung mehrerer Personen strafrechtlich mitverantwortlich wäre, es werde ihm nicht vorgeworfen, dass er Opfer eigenhändig gefoltert oder getötet habe, das betreffende persönliche Fehlverhalten von Verantwortlichen der NIA-Polizeikräfte sei nicht in seine Zuständigkeit als Innenminister gefallen, oder er habe keine Befehlskompetenz und nicht den geringsten effektiven Einfluss über die NIA ausgeübt.  
Soweit die Beschwerdeschrift sich mit den detaillierten Erwägungen (E. 3.1-3.10) des Urteils 1B_1/2023 nicht nachvollziehbar bzw. nur sehr kursorisch auseinandersetzt, ist die Beschwerde nicht gesetzeskonform substanziiert bzw. offensichtlich unbegründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz BGG). 
Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik, das Bundesgericht spreche im Urteil 1B_1/2023 bei gewissen mutmasslichen Opfern von Polizeigewalt zu Unrecht von politischen Häftlingen, überzeugt nicht. Erstens widerspricht die Interpretation des Beschwerdeführers den Darlegungen des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, und des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns (vgl. dazu zit. Urteil 1B_1/2023 E. 3.3-3.6). Zweitens schliesst die blosse Behauptung, die mutmasslichen Opfer seien als Organisatoren einer angeblich illegalen Demonstration festgenommen worden, keineswegs aus, dass sie aus politischen Gründen inhaftiert wurden; dies umso weniger, als es sich dabei, nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz, um eine politische Demonstration der Oppositionsanhänger bzw. von politischen Gegnern der damaligen Regierung gehandelt hat. Und drittens wurden nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen auch Personen gefoltert, denen der Beschwerdeführer keine Organisation einer angeblich illegalen Demonstration zur Last legt. 
Dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht von Verbrechen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 (Ingress) StPO nach wie vor bejaht, verletzt kein Bundesrecht. 
 
3.3. Zwar macht der Beschwerdeführer beiläufig auch noch geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ausgeprägte Fluchtgefahr als besonderen Haftgrund bejaht (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) und die Möglichkeit ausreichender Ersatzmassnahmen für Haft (Art. 237 ff. StPO) verneint. Er setzt sich jedoch weder mit den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz noch mit jenen im Bundesgerichtsurteil 1B_1/2023 (E. 4) auseinander. Mangels substanziierter Rügen ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt erneut, die bisher erstandene strafprozessuale Haftdauer von ca. sechs Jahren sei unverhältnismässig, willkürlich und grundrechtswidrig. 
 
4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 3.5-3.6; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2; je mit Hinweisen).  
Im Weiteren kann eine strafprozessuale Haft die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3-4 BV und Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Strafbehörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 136 I 274 E. 2.3; 133 I 168 E. 4.1; 270 E. 3.4.2). 
 
4.2. Was die Rüge betrifft, die bisher erstandene strafprozessuale Haft sei unverhältnismässig, beschränkt sich die Beschwerdeschrift über weite Strecken darauf, rechtsdogmatische Erörterungen aus der juristischen Literatur (zu Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 212 Abs. 3 StPO) zu zitieren, ohne spezifisch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus für den vorliegenden Haftfall ergeben sollten. Soweit in diesem Zusammenhang keine konkreten Rügen nachvollziehbar substanziiert werden, ist darauf nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG).  
 
4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert die Erwägungen 5.1-5.3 des Urteils 1B_1/2023 als willkürlich. Dort hat das Bundesgericht seine konstante Praxis zusammengefasst und bestätigt, wonach zur Prüfung der Verhältnismässigkeit der bisherigen strafprozessualen Haft unter anderem der mutmasslichen freiheitsentziehenden Sanktion Rechnung zu tragen ist, die dem Beschuldigten im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung voraussichtlich drohen könnte. Es erörterte die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und seine eigene Praxis zur Frage der Grundrechtskonformität mehrjähriger Haftdauern (E. 5.1-5.2). Sodann legte es dar, dass der Beschwerdeführer diverser Schwerverbrechen gegen mehrere Personen dringend verdächtig ist (namentlich wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Art. 264a Abs. 1 lit. a und lit. f, evtl. i.V.m. Art. 264k Abs. 1 StGB) und ihm dafür nach dem gesetzlichen Strafrahmen eine Mindeststrafe von fünf Jahren und eine Höchststrafe (vorbehältlich Art. 264a Abs. 2 StGB) von 20 Jahren Freiheitsstrafe droht. Es erwog auch, dass im vorliegenden Fall - angesichts der mehrfachen schweren Delinquenz über einen langen Zeitraum hinweg und der konkreten Umstände der mutmasslichen Verbrechen (u. a. mehrfache vorsätzliche Tötungen und mehrfache Folter von politischen Häftlingen) - derzeit nicht mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen ist. Nach dem aktuellen Verfahrensstand droht dem Beschwerdeführer, im Falle einer Verurteilung für den wesentlichen Teil der Vorwürfe, eine Freiheitsstrafe von mindestens ca. 10 Jahren. Damit war die bisherige Haftdauer von knapp 6 Jahren noch nicht in grosse Nähe der drohenden freiheitsentziehenden Sanktion gerückt (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 5.3).  
Zwar kritisiert der Beschwerdeführer diese Erwägungen in appellatorischer Weise. Er legt jedoch nicht überzeugend dar, inwiefern diese haftrichterliche Abwägung der Schwere der Tatvorwürfe und der im aktuellen Verfahrensstadium drohenden Sanktion grundrechtsverletzend oder sonstwie bundesrechtswidrig wäre. Unterdessen hat die Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben wegen wiederholter Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die bisherige Haftdauer von ca. 6 Jahren ist folglich noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, mit welcher der Angeklagte im Falle einer Verurteilung in den Hauptanklagepunkten derzeit ernsthaft zu rechnen hat. 
 
5.  
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer auch noch die Erwägung 6.4 des angefochtenen Entscheides betreffend Haftbedingungen und medizinische Begutachtung. Er sei während 17 Monaten in "Isolationshaft" ("détention à l'isolement") gehalten worden, was sich zwangsläufig gesundheitlich negativ ausgewirkt habe. Am 4. Mai 2018 habe er ein Gesuch um medizinische Begutachtung seines Gesundheitszustandes gestellt, dem die Bundesanwaltschaft nicht nachgekommen sei. Sämtliche mit dem Haftfall befassten Instanzen, darunter das Bundesgericht, hätten sich bisher durchgehend geweigert, sich mit den medizinischen Fragen zu befassen, was willkürlich sei. 
 
5.1. Der Haftbeschwerde unterliegen nach Art. 222 StPO Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Streitigkeiten über Fragen des strafprozessualen Haftregimes werden in Art. 222 StPO nicht genannt. Im Haftbeschwerdeverfahren sind - unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - somit primär die gesetzlichen Haftvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere das Bestehen von Haftgründen und die Verhältnismässigkeit der aktuellen Haft (Art. 212 und 221 StPO). Demgegenüber wäre es den Haftgerichten schon aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich, in den engen gesetzlichen Fristen der Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren (insbes. Art. 222 und 227 f. StPO) sowie in Wahrung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch noch sämtliche akzessorischen Fragen des Haftregimes sorgfältig abzuklären (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 6.2).  
Gegen Verfügungen der Gefängnisleitungen über kantonalrechtlich geregelte Einzelheiten des Haftregimes (z.B. Mahlzeitenregelung, Ausgestaltung von Gefängnisbesuchen, medizinische Versorgung, Briefkontrolle usw.) ist die separate Haftvollzugs-Beschwerde gegeben (vgl. Art. 235 Abs. 5 StPO; BGE 143 I 241 E. 1; Urteile 1B_607/2021 vom 25. November 2021 E. 2.2; 1B_326/2021 vom 5. Juli 2021 E. 3.3-3.4; 1B_549/2018 vom 12. April 2019 E. 3.3). Gegen akzessorische Zwangsmassnahmen oder Untersuchungshandlungen der Verfahrensleitung (z.B. Ablehnung von Gesuchen um medizinische Begutachtung oder Verfügungen - etwa betreffend Hafturlaub oder Gefängnisbesuche - gestützt auf Art. 235 Abs. 2-4 StPO) ist grundsätzlich der ordentliche StPO-Beschwerdeweg zu durchlaufen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; zit. Urteil 1B_1/2023 E. 6.2; Urteil 1B_142/2023 vom 19. April 2023 E. 3.2). 
Direkt zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens können Fragen der Haftbedingungen folglich nur ausnahmsweise erhoben werden, falls das Haftregime (per se) die Rechtmässigkeit der Haft tangiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn bei der beschuldigten Person aus medizinischen Gründen die Hafterstehungsfähigkeit offensichtlich fehlt oder wenn ausreichend dargetan wird, dass das beanstandete Haftregime in der Weise unzumutbar erscheint, dass sich in Nachachtung der Grundrechte der beschuldigten Person (insbesondere Art. 10 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK) eine sofortige Haftentlassung aufdrängt (zit. Urteil 1B_1/2023 E. 6.2; vgl. auch BGE 139 IV 41 E. 3.1). 
 
5.2. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil 1B_1/2023, der Beschwerdeführer habe nicht substanziiert behauptet, dass er bei der Bundesanwaltschaft Gesuche um medizinische Begutachtung (Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit) gestellt hätte, welche von dieser als Verfahrensleiterin abgewiesen worden wären (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Ebenso wenig sei sonst eine Verfügung der Bundesanwaltschaft (gestützt auf Art. 235 Abs. 2-4 StPO) oder der kantonalen Gefängnisleitung (gestützt auf Art. 235 Abs. 5 StPO) angefochten worden. Soweit der Beschwerdeführer den gesetzlichen Rechtsweg weder beschritten noch ausgeschöpft hatte, trat das Bundesgericht auf diesbezügliche Vorbringen nicht ein (Urteil 1B_1/2023 E. 6.3).  
Im angefochtenen Entscheid (E. 6.4) erwägt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zwar erneut die Haftbedingungen kritisiere und geltend mache, es bestünden in seinem Fall Anhaltspunkte für schwere psychische bzw. physische Schäden. Er sei jedoch weder auf die aktuellen konkreten Haftbedingungen eingegangen, noch habe er dargelegt, inwiefern diese rechtswidrig sein sollten. Überdies sei er am 21. Dezember 2022 im Inselspital Bern ambulant medizinisch untersucht worden. Im betreffenden ärztlichen Bericht werde die Verhältnismässigkeit der Haft bzw. die Hafterstehungsfähigkeit des Beschuldigten nicht in Frage gestellt. 
 
5.3. In der Beschwerdeschrift weist der Beschuldigte auf eine bei den Untersuchungsakten liegende Eingabe vom 4. Mai 2018 hin, mit der er bei der Bundesanwaltschaft eine medizinische Begutachtung beantragt habe. Daraus ergebe sich, dass die oben erwähnte Erwägung des Bundesgerichtes im Urteil 1B_1/2023 (E. 6.3) irrtümlich sei und von einer fehlenden Aktenkenntnis zeuge. Er bestreitet jedoch nicht, dass er im Verfahren 1B_1/2023 weder substanziiert behauptet hat, es seien konkrete Anträge auf medizinische Begutachtung (Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit) zu Unrecht abgewiesen oder nicht behandelt worden, noch auf die in den Strafakten befindliche Eingabe vom 4. Mai 2018 hingewiesen hat. Es war nicht die Aufgabe des Bundesgerichtes, in den Strafakten von Amtes wegen nach Unterlagen zu forschen, welche geeignet hätten sein können, die Standpunkte des Beschwerdeführers zu untermauern. Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, substanziierte Rügen zu formulieren (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG) und die betreffenden Beweismittel und Aktenstellen zu nennen (Art. 42 Abs. 1 BGG; s. a. Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die Rüge, sein Gesuch vom 4. Mai 2018 sei zu Unrecht abgewiesen oder nicht behandelt worden, den gesetzlichen Instanzenzug hätte durchlaufen müssen (Art. 79 BGG). Weder Gesuche um medizinische Begutachtung noch Rügen wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Bundesanwaltschaft bilden Gegenstand des hier angefochtenen Haftprüfungsentscheides. Dem anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer hätte es seit Mai 2018 frei gestanden, gegen die Verweigerung von beantragten Untersuchungshandlungen durch die Bundesanwaltschaft den gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 394 lit. b StPO). Er bestreitet auch die Feststellung der Vorinstanz nicht, dass er letztmals am 21. Dezember 2022 im Inselspital Bern ambulant medizinisch untersucht wurde. Wie bereits dargelegt (oben E. 5.1), sind ärztliche Gutachten betreffend Haftbedingungen nur dann im Haftprüfungsverfahren nach Art. 222 StPO einzuholen und zu prüfen, wenn der Inhaftierte ausreichend dartut, dass seine Hafterstehungsfähigkeit aus medizinischen Gründen zu verneinen ist und deshalb die sofortige Haftentlassung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Frage kommt. 
Dies ist hier nicht der Fall: In seiner Eingabe vom 4. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer nach eigener Darstellung geltend, seine Versorgung mit Mahlzeiten sei nicht optimal auf seine Diabetes zugeschnitten gewesen, insbesondere habe er keine speziellen Zuckersorten erhalten. Gegenüber seinem Rechtsvertreter habe er damals geäussert, das er beim Husten gelegentlich Blutauswurf bemerkt habe, was vermutlich auf zu trockene Luft in seiner Gefängniszelle zurückzuführen gewesen sei. Allgemein sei es ihm Anfang Mai 2018 seit etwa 15 Tagen schlechter gegangen, namentlich in psychischer Hinsicht. Er habe damals eine medizinische Begutachtung verlangt, um seinen aktuellen Gesundheitszustand umfassend und präzise zu erheben, sowohl in psychischer als auch in (physisch-) somatischer Hinsicht. In seiner Beschwerdeschrift vom 3. April 2023 führt er nicht weiter aus, an welchen konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen er derzeit leide. 
Damit legt der Beschwerdeführer keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung dar. Er behauptet auch nicht, dass im Bericht des Inselspitals Bern über seine ambulante medizinischen Untersuchung vom 21. Dezember 2022 die Hafterstehungsfähigkeit verneint worden wäre. Im Übrigen ist es nicht die Aufgabe der Haftgerichte, im Haftprüfungsverfahren (Art. 222 StPO bzw. Art. 79 BGG) medizinische Gutachten über allgemeine Fragen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einzuholen und zu prüfen. Diesem steht es nötigenfalls frei, bei der zuständigen Verfahrensleitung Gesuche um medizinische Untersuchung, Behandlung oder Begutachtung zu stellen und im Falle einer Ablehnung oder Nichtbehandlung solcher Anträge dagegen den gesetzlichen Beschwerdeweg zu beschreiten. 
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Was er darlegt, reicht nicht aus, um seine finanzielle Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) zu belegen. Diesbezüglich besteht kein Anlass, von den Erwägungen der Bundesgerichtsurteile vom 28. Oktober 2020 (E. 5) und 30. Januar 2023 (E. 8) abzuweichen. Ausserdem erweist sich die vorliegende Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos, nachdem sich das Bundesgericht bereits am 30. Januar 2023 mit analogen Vorbringen ausführlich befasst hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Forster