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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6S.433/2003 /pai 
 
Sitzung vom 27. Mai 2004 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd, 
Gerichtsschreiber Heimgartner. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Rusch, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Ehrverletzung, 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 30. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ und Y.________ waren als Pflegeassistentin beziehungsweise Krankenschwester in der Psychiatrischen Klinik A.________ tätig. X.________ war eine Bezugsperson der Töchter von Y.________, die im Sommer 2000 von zu Hause ausrissen. Anlässlich eines Gesprächs mit der Stationsschwester und dem Pflegedienstleiter erzählte X.________ am 22. Juli 2000, dass sie von Y.________ massiv verbal bedroht worden sei, da diese das Gefühl habe, sie würde ihre Töchter manipulieren. Unter anderem habe Y.________ ihr gesagt, dass derjenige, der hinter diesem Komplott stecke, dies mit seinem Kopf bezahlen müsse, ohne dass ihre Hände dabei schmutzig würden. Zudem habe sie auch von Blutrache gesprochen. Auf Anraten ihrer Vorgesetzten wandte sich X.________ auch an die Kantonspolizei Graubünden. 
B. 
Das Bezirksgericht Hinterrhein wies am 10. April 2003 die von Y.________ wegen dieser Äusserungen eingereichte Ehrverletzungsklage gegen X.________ ab. Das Gericht erachtete den Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB für erbracht. 
C. 
Am 30. Juli 2003 sprach das Kantonsgericht Graubünden X.________ auf Berufung Y.________s hin der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. 
D. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Y.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nicht geprüft habe. Sie habe sich in einem Notstand gemäss Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB befunden, als sie sich wegen der Drohungen an ihre Vorgesetzten und die Polizei gewandt habe. Zudem habe sie mit ihrem Vorgehen die Wahrung berechtigter Interessen bezweckt. 
 
Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin mit den Rechtfertigungsgründen sinngemäss geltend mache, ihre Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen. Damit stelle sie die Ehrverletzung beziehungsweise Tatbestandsmässigkeit in Abrede. Die Frage nach einem Rechtfertigungsgrund würde sich aber erst stellen, wenn eine tatbestandsmässige Handlung vorliege, was die Beschwerdeführerin aber sinngemäss bestreite. Somit könne sie sich auch nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. Vielmehr hätte sie den Entlastungsbeweis führen müssen, was sie jedoch nicht beantragt habe. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts sei die Zulassung zum Entlastungsbeweis nicht beziehungsweise verspätet beantragt worden. Gemäss Art. 166 Abs. 1 StPO/GR müsse der Antrag auf Zulassung in der Stellungnahme zur Strafklage gestellt werden und sei daher in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zu hören. 
2. 
Die dogmatische Einordnung der Straflosigkeit infolge der Erbringung des Entlastungsbeweises ist umstritten, betrifft jedoch gemäss einhelliger Lehre nicht die Tatbestandsmässigkeit (vgl. dazu Franz Riklin, Basler Kommentar II, Basel 2003, Art. 173 N. 25). Dies ergibt sich aus Art. 173 Ziff. 3 StGB, der unter gewissen Umständen die Führung des Wahrheitsbeweises ausschliesst, womit auch die Äusserung zutreffender Tatsachen zu einer Strafbarkeit nach Art. 173 StGB führen kann. Nach Rechtsprechung und Lehre haben die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs Vorrang gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB, welcher nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt (BGE 123 IV 97 E. 2c/aa, mit Hinweisen; Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht Besonderer Teil I, 6. Aufl. 2003, § 11 N. 51 f.). Bevor sich die Frage nach einem allfälligen Wahrheitsbeweis stellt, hat der Richter somit zunächst über die Tatbestandsmässigkeit und das Vorliegen allfälliger Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils zu befinden. 
3. 
Die Vorinstanz verkennt, dass die Unwahrheit der Äusserung der dargelegten Lehre und Rechtsprechung zu Folge kein Tatbestandsmerkmal darstellt. Das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen schliesst im Übrigen nicht aus, dass die Aussage auch der Wahrheit entspricht. Vermag ein der Ehrverletzung Beschuldigter einen Rechtfertigungsgrund des Allgemeinen Teils des StGB darzutun, ist er von der Last, den Wahrheitsbeweis zu erbringen, befreit (Lionel Frei, Der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB und sein Verhältnis zu den Rechtfertigungsgründen, Diss. Bern 1976, S. 95). 
 
Insbesondere das Vorliegen eines (Putativ-)Notstands im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 19 StGB) kann hier gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Ein Notstand setzt namentlich eine unmittelbare Gefahr für ein Rechtsgut voraus. Nach der Rechtsprechung kann eine derartige Gefahr auch vorliegen, wenn die Verletzung eines Rechtsguts zwar nicht unmittelbar bevorsteht, eine Abwehr später aber nicht mehr oder nur noch unter sehr viel grösseren Risiken möglich wäre (BGE 122 IV 1 E. 3a, mit Hinweisen). Es muss somit in tatsächlicher Hinsicht festgestellt werden, ob Umstände vorlagen, die darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin einer entsprechenden Gefahr ausgesetzt war, beziehungsweise sich einer solchen Gefahr im Sinne eines Sachverhaltsirrtums (Art. 19 StGB) ausgesetzt sah. Indem die Vorinstanz diese Prüfung unterliess und nicht abklärte, ob sich der Sachverhalt, wie von der Beschwerdeführerin geschildert, zugetragen hat, verletzte sie Bundesrecht. 
4. 
Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 278 Abs. 3 BStP). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Sie stellt indes ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 152 OG gewährt das Bundesgericht einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Befreiung von der Zahlung der Gerichtskosten. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden. Da von der Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen ist und ihr Rechtsbegehren zudem nicht von vornherein aussichtslos war, kann das Gesuch bewilligt werden. Auf eine Kostenauflage ist demnach zu verzichten, und dem Vertreter der Beschwerdegegnerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Graubünden vom 30. Juli 2003 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
5. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwalt Christian Thöny, Chur, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Mai 2004 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: