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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 321/03 
 
Urteil vom 27. Mai 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
A.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 13. November 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________, geboren 1949, arbeitete ab dem 22. Juni 1999 als Hilfsarbeiter für die Firma E.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert; im November 1999 war ihm auf Ende Dezember 1999 gekündigt worden. Als er am 16. Dezember 1999 beim Abladen eines Lastwagens ein Seil am Kran befestigen wollte, rutschte er mit dem rechten Fuss aus; A.________ stürzte zwar nicht, verspürte jedoch einen Schlag im linken Knie. Der am folgenden Tag aufgesuchte Hausarzt Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, diagnostizierte einen "Verdacht auf Läsion Hinterhorn li. Meniskus" und überwies A.________ zur weiteren Behandlung an einen Spezialarzt. Nachdem er sich längere Zeit geweigert hatte, stimmte A.________ einer Operation des linken Knies zu, welche am 31. August 2000 von Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, durchgeführt worden ist. Die SUVA zog diverse Arztberichte bei, veranlasste einen Aufenthalt in der Klinik B.________ (Bericht vom 21. Dezember 2000 mit psychosomatischem Konsilium vom 15. Dezember 2000) und liess A.________ durch den SUVA-Arzt Dr. med. V.________, Facharzt FMH für Chirurgie, spezialärztlich untersuchen (Bericht vom 11. September 2001). Mit Verfügung vom 22. April 2002 sprach die SUVA A.________ bei einem Invaliditätsgrad von 12 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2001 eine Rente zu und erachtete ihn in einer leidensangepassten Tätigkeit (kein längeres Verharren in kauernder oder kniender Stellung, kein Besteigen von Leitern oder Treppen mit Tragen von Gewichten von 15 bis 20 kg) als vollständig arbeitsfähig; die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung wurde abgelehnt. Dies wurde mit Einspracheentscheid vom 22. August 2002 bestätigt, nachdem die SUVA ein Zeugnis des Dr. med. K.________ vom 11. Februar 2002 zu den Akten genommen hatte. 
B. 
Die dagegen - unter Beilage dreier Zeugnisse des Dr. med. K.________ vom 24. Juli 2002, 2. September 2002 und 18. August 2003 - erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. November 2003 ab und stellte im Rahmen einer reformatio in peius fest, dass kein Rentenanspruch bestehe, da die SUVA von einem zu tiefen Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausgegangen sei. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm "die ihm zustehenden gesetzlichen Versicherungsleistungen zuzusprechen." 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit dem 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101). 
 
Im Einspracheentscheid vom 22. August 2002 hat die SUVA die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
In Verfügung, Einspracheentscheid und vorinstanzlichem Entscheid standen Invalidenrente und Integritätsentschädigung im Streit. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Rechtsbegehren zwar allgemein von Versicherungsleistungen gesprochen, jedoch bezieht sich die Begründung allein auf den Rentenanspruch; die Integritätsentschädigung - resp. deren Ablehnung durch das kantonale Gericht und die SUVA - wird mit keinem Wort erwähnt. Daher ist vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht allein der Anspruch auf Invalidenrente Streitgegenstand. 
2.1 Das kantonale Gericht stellt auf die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. V.________ vom 11. September 2001 ab und geht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Für eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sei die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig, da der Unfall von Dezember 1999 als leicht einzustufen und in der Folge der adäquate Kausalzusammenhang zu den geklagten psychischen Störungen zu verneinen sei. Unter Herbeiziehung des zuletzt verdienten Lohnes und der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung hat die Vorinstanz anschliessend das Bestehen einer Invalidität und in der Folge auch den Rentenanspruch verneint. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zunächst eingewendet, dass gemäss Hausarzt Dr. med. K.________ Abklärungen im Heimatland des Versicherten eine somatische Ursache der geklagten Beschwerden ergeben hätten. Weiter lägen divergierende ärztliche Auffassungen vor, so dass sich ein Obergutachten aufdränge. 
 
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen: Die Vorinstanz hat zu Recht auf den überzeugenden Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. V.________ vom 11. September 2001 abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit - d.h. kein längeres Verharren in kauernder oder kniender Stellung, kein Besteigen von Leitern oder Treppen mit Tragen von Gewichten von 15 bis 20 kg - angenommen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a). Da eine im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu berücksichtigende Arbeitsfähigkeit festgestellt worden ist, spielt es - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - keine Rolle, ob die SUVA-Ärzte Dres. med. I.________ und V.________ einen vorbestandenen Schaden als bloss wahrscheinlich oder als sicher festgestellt haben; Weiterungen sind in dieser Hinsicht nicht nötig. Die diversen Zeugnisse des Hausarztes Dr. med. K.________ sind weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermögen sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen des SUVA-Arztes Dr. med. V.________ zu wecken (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee), denn es ist mangels Begründung nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung des SUVA-Arztes nicht korrekt sein sollte. Im Weiteren fällt auf, dass Dr. med. K.________ im - während des Einspracheverfahrens eingereichten - Zeugnis vom 11. Februar 2002 die Arbeitsunfähigkeit teilweise auf Krankheit und teilweise auf Unfall zurückgeführt hat, während er in den nachfolgenden Zeugnissen jeweils nur noch eine Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall angenommen hat; damit kann - neben der fehlenden Begründung - auch wegen dieses Widerspruches nicht auf die Einschätzung des Hausarztes abgestellt werden. Schliesslich liegen weder Dokumente noch Hinweise dafür vor, dass eine Abklärung im Heimatland des Versicherten eine somatische Grundlage der Beschwerden ergeben hätte; im Rahmen der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 55 UVV) hätte der Beschwerdeführer diese Unterlagen von sich aus einreichen müssen. In dieser Hinsicht erübrigen sich weitere Abklärungen (BGE 110 V 53 Erw. 4a). 
 
Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist. 
2.3 Der Versicherte macht weiter geltend, dass er an psychischen Gesundheitsschäden mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit leide. Ein adäquater Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 16. Dezember 1999 sei gegeben, da es sich um einen mittleren Unfall gehandelt habe und die nach der Rechtsprechung dabei notwendigen Kriterien gegeben seien. 
 
Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegt kein mittlerer, sondern offensichtlich ein leichter Unfall vor, ordnet doch BGE 115 V 139 Erw. 6a Ereignisse wie Übertreten des Fusses, gewöhnliche Stürze oder Ausrutschen den leichten resp. banalen Unfällen zu. Am 16. Dezember 1999 ist der Versicherte nicht gestürzt, sondern mit dem rechten Fuss ausgerutscht, so dass sich sein Körpergewicht auf das linke Bein verlagerte und er einen Schlag im Knie verspürte. Damit ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den geklagten psychischen Beschwerden und dem Ereignis von Dezember 1999 ohne weiteres zu verneinen (BGE 115 V 139 Erw. 6a). Es liegen keine Umstände vor, die eine Abweichung vom Regelfall zulassen würden. 
2.4 Was das Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) betrifft, ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht vom zuletzt verdienten Lohn auszugehen, da dem Versicherten bereits vor dem Ereignis vom 16. Dezember 1999 gekündigt worden ist, und er deshalb auch im Gesundheitsfall nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz tätig wäre. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Ereignisses am 16. Dezember 1999 weiterhin als Hilfsarbeiter auf dem Bau arbeiten würde, so dass auf die entsprechenden Zahlen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 abgestellt werden kann: Gemäss Tabelle A1, Zeile 45, verdient ein Mann im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden monatlich Fr. 4544.- brutto. Dieser Betrag ist der Lohnentwicklung bis zum Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns 2001 anzupassen (+ 2,8 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32 T1.1.93 Zeile F) und auf die in diesem Jahr betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2004 S. 94 Tabelle B9.2 Zeile F) umzurechnen, was ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 4904.80 monatlich und Fr. 58'857.60 jährlich ergibt. 
 
Für das hypothetische Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) ist - da der Versicherte keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Da dem Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes eine Vielzahl von Arbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) offen steht, ist der Zentralwert massgebend. Dieser beträgt für bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Männer mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) monatlich Fr. 4437.- brutto (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 S. 31 Tabelle A1). Umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr des möglichen Rentenbeginns 2001 (Die Volkswirtschaft 1/2004, S. 94 Tabelle B9.2) und angepasst an die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretene Lohnentwicklung (+ 2.5 %; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32 T1.1.93 Zeile "Total") ergibt sich ein Betrag von monatlich Fr. 4741.20 und jährlich Fr. 56'894.40. Aus - hier allein massgebender - somatischer Sicht ist ein volles Pensum zumutbar, jedoch ist kein längeres Verharren in kauernder oder kniender Stellung und kein Besteigen von Leitern oder Treppen mit gleichzeitigem Tragen von Gewichten von 15 bis 20 kg mehr möglich (vgl. Erw. 2.2 hievor). Wegen des dem Versicherten zumutbaren breiten Tätigkeitsbereiches, welcher insbesondere auch leichte Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in der Industrie umfasst, kann aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen maximal ein behinderungsbedingter Abzug von 5 % vorgenommen werden (BGE 126 V 78 Erw. 5), so dass von einem Invalideneinkommen von Fr. 54'049.70 auszugehen ist. Bei einem Valideneinkommen von 58'857.60 resultiert somit ein rentenausschliessender (Art. 18 Abs. 1 UVG) Invaliditätsgrad von 8 % (zur Rundung: zur Amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil R. vom 19. Dezember 2003, U 27/02), so dass letztlich offen bleiben kann, ob hier überhaupt ein behinderungsbedingter Abzug vorzunehmen ist. Dass die SUVA ursprünglich von einem Invaliditätsgrad von 12 % ausgegangen ist, ändert daran nichts, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist und der Versicherte im vorinstanzlichen Verfahren auf die Möglichkeit einer reformatio in peius hingewiesen worden ist (vgl. BGE 122 V 167 Erw. 2). 
3. 
Die SUVA hat mit Verfügung vom 10. Oktober 2001 Heilbehandlung und Taggelder per Ende September 2001 eingestellt. Über die dagegen erhobene Einsprache vom 8. November 2001 ist noch nicht entschieden worden. Da das kantonale Gericht im Rahmen einer reformatio in peius entgegen der SUVA einen Rentenanspruch verneint hat und deswegen die Regelung des Art. 16 Abs. 2 UVG keine Anwendung findet, wird die SUVA über die Einsprache von November 2001 zu befinden haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 27. Mai 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.