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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_304/2009 
 
Urteil vom 27. Mai 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Februar 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle Bern ein Leistungsbegehren des 1945 geborenen C.________ abwies, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes gegeben sei (Verfügung vom 9. Januar 2009), 
dass C.________ mit Eingabe vom 4. Februar 2009 an die IV-Stelle Bern gelangte und um Fristerstreckung ersuchte, weil er für die Erhebung einer schriftlichen Beschwerde noch einige Unterlagen benötige, welche noch besorgt werden müssten, 
 
dass die IV-Stelle diese Eingabe am 12. Februar 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, weiterleitete, 
 
dass das Verwaltungsgericht C.________ am 13. Februar 2009 schriftlich und telefonisch über den Eingang seines Fristerstreckungsgesuchs vom 4. Februar 2009 beim Gericht informiert und insbesondere darauf hingewiesen hat, dass die Rechtsmittelfrist nicht erstreckt werden könne, weshalb eine allfällige Beschwerde zwingend innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist einzureichen wäre, wobei die noch nicht zur Verfügung stehenden Dokumente dem Gericht im Nachgang zur Beschwerdeschrift eingereicht werden könnten; sollte keine Beschwerde eingereicht werden, so würde über das Fristerstreckungsgesuch förmlich entschieden, 
 
dass sich der Versicherte in der Folge nicht mehr hat vernehmen lassen, worauf das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 26. Februar 2009 das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen und das Verfahren als erledigt abgeschrieben hat, 
 
dass C.________ mit Eingabe vom 1. April 2009 Beschwerde an das Bundesgericht erhebt und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt, 
 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass sich die Beschwerde des Versicherten vom 1. April 2009 gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 26. Februar 2009 richtet, mit welchem das Fristerstreckungsgesuch vom 4. Februar 2009 abgewiesen und das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde, 
 
dass die Vorinstanz einlässlich und zutreffend dargelegt hat, weshalb die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 ATSG) - wobei die noch nicht zur Verfügung stehenden Dokumente dem Gericht im Nachgang zur Beschwerdeschrift noch hätten eingereicht werden können (Schreiben vom 13. Februar 2009) - , und das Verfahren infolge unbenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist abzuschreiben war (Entscheid vom 26. Februar 2009), 
 
dass der Beschwerdeführer dagegen nichts vorbringt, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse, 
 
dass es somit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben muss, 
 
dass die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2009 nicht innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist, weshalb darauf zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann, 
 
dass sich die Beschwerde, soweit zulässig, als offensichtlich unbegründet erweist und daher im Verfahren gemäss Art. 109 BGG erledigt wird, 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Mai 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Leuzinger Batz