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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_44/2010 
 
Urteil vom 27. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Dezember 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1955 geborene Z.________ erfüllte ab 1. April 2005 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 29. Mai 2006). Am 27. Mai 2006 stiess in einem Autobahntunnel ein von hinten herannahendes Fahrzeug in das Heck des von der Versicherten gelenkten, wegen eines Staus zum Stillstand gebrachten Personenwagens, welcher durch die Wucht des Aufpralls in das davor stehende Automobil geschoben wurde (Rapport der Polizei vom 9. Juni 2006). Der am 29. Mai 2006 aufgesuchte Dr. med. M.________, Innere Medizin FMH, hielt im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma sofort aufgetretene Kopf-/ Nackenschmerzen, schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Hals- (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS), Schwindel sowie Ameisenlaufen im Bereich des linken Armes, ohne klinisch feststellbare neurologische Ausfälle oder radiologisch nachweisbare Läsionen fest. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld) und klärte den medizinischen Sachverhalt weiter ab. Gemäss Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung des Dr. med. B.________, FMH Chirurgie, executive MBA Universität X.________, Kreisarzt SUVA-Zentralschweiz vom 26. Mai 2008 konnten zwei Jahre nach dem Unfall bei bestehenden degenerativen Veränderungen keine strukturellen Läsionen gesichert werden, die auf den Unfall zurückzuführen waren; trotz adäquat ausgewählter Therapien hatten sich die muskulären Verspannungen nicht beeinflussen lassen. Mit Verfügung vom 14. August 2008 verneinte die SUVA ab 1. September 2008 eine Leistungspflicht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfall vom 27. Mai 2006, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2008). 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 1. Dezember 2009). 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt Z.________ u.a. einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Dezember 2009 betreffend Invalidenversicherung auflegen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen nach UVG für den Unfall vom 27. Mai 2006 zu gewähren; die Sache sei mit der Auflage zurückzuweisen, das vom kantonalen Gericht im IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren angeordnete polydisziplinäre Gutachten nach dessen Erstellung bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zu berücksichtigen; es sei das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs zu bestätigen und die Sache an die SUVA zur Festlegung der Rente und der Integritätsentschädigung zurückzuweisen. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 7. Oktober 2008 an die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, medizinisch nicht objektivierbaren, klinisch aber fassbaren, natürlich unfallkausalen Beschwerden nach HWS-Schleudertrauma litt, weshalb zusätzlich die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach den Regeln von BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. zu beurteilen ist, welchen das kantonale Gericht verneint hat, die Beschwerdeführerin hiegegen bejaht. 
 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat in Einklang mit der zutreffend zitierten Kausuistik einlässlich dargelegt, dass der Heck- und der anschliessende Frontalaufprall vom 27. Mai 2006 als mittelschweres, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu bezeichnen ist. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, dringt nicht durch. Aus biomechanischer Sicht ist zur Beurteilung der auf die HWS einwirkenden Kräfte nicht die Geschwindigkeit des auffahrenden Fahrzeugs massgebend, sondern die durch den Aufprall hervorgerufene Geschwindigkeitsänderung (delta-v) des angestossenen Fahrzeugs, die gemäss unbestrittenen Auskünften der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik, Zürich vom 14. Dezember 2006 hier inner- oder oberhalb das Bereichs von 10 bis 15 km/h lag; die sekundäre Frontalkollision war von untergeordneter Bedeutung. Mit Urteil 8C_633/2007 vom 7. Mai 2008 hatte das Bundesgericht in Bezug auf den Geschehensablauf, wie weiter vorgebracht wird, zwar einen vergleichbaren Sachverhalt beurteilt, die sich entwickelten Kräfte auf die Körper der Insassen waren in jenem Fall aber ungleich wuchtiger, wie aus der E. 6.2.2 ohne weiteres ersichtlich ist. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, könnte die Adäquanz auch bei Qualifizierung des Unfalls als mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich nicht bejaht werden. 
 
3.2 Zu den weiter zu prüfenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien macht die Beschwerdeführerin zunächst insgesamt geltend, das kantonale Gericht habe den medizinischen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Es wird im Einzelnen auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen. 
3.2.1 Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sei bei Auffahrkollisionen in einem Autobahntunnel stets auf besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls zu schliessen, kann auf den nicht zu beanstandenden angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 
3.2.2 Das Vorliegen einer besonders schweren oder besonders gearteten Verletzung hat das kantonale Gericht ebenfalls zu Recht verneint. Die für die Erfüllung dieses Kriteriums erforderlichen qualifizierenden Merkmale sind nicht gegeben. Entgegen der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich aus dem Urteil 8C_824/2008 vom 30. Januar 2009 nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. Wohl wurden nach dessen E. 4.2.1.3 die degenerativen Veränderungen an der HWS gestützt auf die biomechanische Beurteilung als relevante, die gesundheitlichen Folgen der Kollisionseinwirkung zusätzlich tangierende Umstände im Sinne einer vom "Normalfall" abweichenden Besonderheit gewertet, weshalb besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen waren. Hier fehlt es allerdings an einer medizinisch feststellbaren, erheblichen Vorschädigung der Wirbelsäule (vgl. Urteil 8C_413/2008 vom 5. Januar 2009 E. 6.3.2 mit Hinweisen [publ. in: SVR 2009 UV Nr. 30 S. 105]). Der weitere Einwand, es habe eine Mehrfachkollision stattgefunden, beschlägt das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit, welches nicht erfüllt ist (vgl. E. 3.2.1 hievor). 
3.2.3 Wie die Vorinstanz weiter richtig festgehalten hat, gelten hausärztliche Verlaufskontrollen und medizinische Abklärungen nicht als fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlungen. Die notwendigen medizinischen Massnahmen erschöpften sich im Wesentlichen in regelmässig durchgeführter Physiotherapie, der Einnahme von Medikamenten sowie einem einmaligen stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik Bellikon vom 19. September bis 7. November 2006 (Austrittsbericht vom 13. November 2006), welche zudem nicht allein der Behandlung der Unfallfolgen dienten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Sachverhalt mit demjenigen, der dem Urteil 8C_674/2008 vom 30. April 2009 zugrunde lag (vgl. E. 6.2), vergleichbar sein soll. Ebensowenig ist nachvollziehbar, dass sich aus der beantragten polydisziplinären Begutachtung eine besondere Ausprägung des vorinstanzlich als erfüllt betrachteten Kriteriums der erheblichen Beschwerden ergeben könnte. Weiter ist zum einen zu wiederholen, dass nach der Rechtsprechung die Verabreichung eines Halskragens nach einer HWS-Distorsion ohne strukturell fassbare Verletzungen keine Fehlbehandlung im Sinne des einschlägigen Adäquanzkriteriums darstellt (Urteil 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.6 [publ. in SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142]) und zum anderen ein schwieriger Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen mit den Folgen des Unfalles vom 22. Dezember 2002, welcher eine gänzlich andere Körperregion betraf (Malleolarfraktur am linken Fuss), nicht begründbar ist. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie wegen der gesundheitlichen Folgen des Verkehrsunfalles vom 27. Mai 2006 in der Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sein mag, sie jedoch ausweislich der Akten keine erkennbaren Anstrengungen unternahm, erwerbstätig zu sein. 
3.2.4 Wie schon die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, liegen erhebliche Beschwerden als einziges der massgebenden unfallbezogenen Adäquanzkriterien vor, weshalb sie den Kausalzusammenhang der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem Unfall vom 27. Mai 2006 sowohl bei Annahme eines mittelschweren Ereignisses im Grenzbereich zu den leichten wie auch im mittleren Bereich zu Recht verneint hat. 
 
4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Mai 2010 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grunder