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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_444/2010 
 
Urteil vom 27. Mai 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadt Zürich, 8000 Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Werdstrasse 75, 8004 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 24. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2010, 
 
in Erwägung, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll, 
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), 
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, welche nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis), 
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne anhand der diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts aufzuzeigen, inwiefern diese qualifiziert rechtsfehlerhaft im oben dargelegten Sinn sein sollen, 
 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt. 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Luzern, 27. Mai 2010 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Grünvogel