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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_282/2013 
 
Urteil vom 27. Mai 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallähnliche Körperschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2013. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die 1986 geborene H.________ war seit 1. November 2010 bei den Spitälern X.________ als Rettungssanitäterin angestellt und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (im Folgenden: AXA), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Laut Schadenmeldung UVG vom 12. Januar 2011 verspürte sie am 22. Dezember 2010 bei der Ausführung einer praktischen Übung anlässlich eines beruflichen Fortbildungskurses Schmerzen im rechten Kniegelenk. Der anderntags aufgesuchte Dr. med. G.________, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, Sportmedizin, hielt im Bericht vom 23. Dezember 2010 betreffend die Erstbehandlung in der Notfallstation des Spitals B.________ fest, das Knie sei angeschwollen gewesen bei Status nach Meniskusoperation und Ersatz des vorderen Kreuzbandes. Eine im Spital B.________ am 31. Dezember 2010 durchgeführte radiologische Untersuchung ergab den dringenden Verdacht auf eine Insuffizienz bzw. Dislokation des Sehnenimplantates nach vorderer Kreuzbandplastik, eine grosse Korbhenkel-Läsion des lateralen Meniskus, einen kleinen Riss des medialen Meniskushinterhornes und eine grosse Baker-Zyste an typischer Stelle bei beginnender Gonarthrose (vgl. auch Bericht des Dr. med. G.________ vom 17. Januar 2011). Diese Knieverletzung wurde anlässlich eines Aufenthalts vom 26. bis 30. Januar 2011 im Kantonsspital X.________ mittels arthroskopischem Eingriff behandelt (vgl. Bericht vom 12. Mai 2011). Die Versicherte präzisierte den Geschehensablauf des Ereignisses vom 22. Dezember 2010 mündlich am 18. Januar 2011 (Telefonnotiz der AXA vom 18. Januar 2011) sowie schriftlich am 18. März 2011. Mit Verfügung vom 11. April 2011 lehnte die AXA jegliche Leistungen ab, da weder ein Unfall im Rechtssinne vorliege noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. September 2011 fest. 
 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 8. März 2013). 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt H.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG zu gewähren. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Begriff der Körperschädigungen, die auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkungen Unfällen gleichgestellt sind (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV), sowie die zuletzt in BGE 129 V 466 mit Hinweisen bestätigte und präzisierende Rechtsprechung, wonach am Erfordernis des äusseren Faktors gemäss BGE 123 V 43 festzuhalten ist, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge haben. 
 
3. 
3.1 Laut vorinstanzlichen Erwägungen ist vor allem gestützt auf die schriftlichen Auskünfte der Versicherten vom 18. März 2011 davon auszugehen, dass sie zusammen mit einer Kollegin am 22. Dezember 2010 im Rahmen eines fingierten Rettungseinsatzes einen am Boden sitzenden Verletzten hockend und in kniender Stellung während ungefähr 20 Minuten versorgen und diesen auf ein Rettungsbrett heben musste. Beim Aufstehen mit dem zu Bergenden in den Armen verspürte sie plötzlich einen starken Schmerz im rechten Knie, das sofort anschwoll und das sie danach nicht mehr voll belasten und strecken konnte. Die von der Versicherten geschilderten Bewegungen sind den weiteren Erwägungen des kantonalen Gerichts zufolge für ihre berufliche Tätigkeit als Rettungssanitäterin typisch und alltäglich, weshalb praxisgemäss eine gesteigerte Gefährdung der körperlichen Integrität, die das Erfordernis des äusseren Faktors zu begründen vermöchte, vorneweg zu verneinen sei. 
 
3.2 Was die Beschwerdeführerin geltend macht, ist nicht stichhaltig. Sie übersieht zum einen, dass ihr Vorbringen, es sei medizinisch nach dem 22. Dezember 2010 eine "Dreifach-Verletzung" im Bereich des rechten Knies festgestellt worden, allenfalls indirekt auf ein im zu diskutierenden Kontext relevantes Gefährdungspotential hinweist. Zum anderen kann nicht die Rede davon sein, die Versicherte sei plötzlich aus der Hocke aufgestanden, nachdem sie sich offensichtlich beim Heben der zu bergenden Person mit der anderen Helferin absprechen musste. 
 
3.3 Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage hat die Vorinstanz zu Recht von weiteren Erwägungen zur Frage abgesehen, ob die geltend gemachte "Dreifach-Verletzung" im Bereich des rechten Knies überhaupt als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV zu betrachten ist. 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5. 
Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Mai 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder