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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_560/2012  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 27. Mai 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Borella, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
R.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Werdstrasse 36, 8004 Zürich, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Mai 2012. 
 
 
 
 
In Erwägung,  
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 3. Januar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 36 % verneint hatte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gerichtsgutachtens des Medizinischen Zentrums X.________ vom 21. Oktober 2008 abgewiesen hatte (Entscheid vom 31. Mai 2009), 
dass das Bundesgericht die hiegegen eingereichte Beschwerde guthiess und die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückwies, weil dieses es im Zuge der Instruktion der gerichtlichen Begutachtung unterlassen hatte, dem Medizinischen Zentrum X.________ die vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2008 ins Recht gelegten Berichte der behandelnden Ärzte Dres. med. S.________, T.________ und U.________ vom 5. und 31. Dezember 2002 sowie vom 10. und 26. Januar 2008 einzureichen, weshalb die Vorinstanz angewiesen wurde, dem Medizinischen Zentrum X.________ nachträglich diese Berichte einzureichen, damit dieses bestimme, ob in Berücksichtigung derselben das Gerichtsgutachten (Expertise vom 21. Oktober 2008) anders ausgefallen wäre (Urteil 9C_714/2009 vom 6. Mai 2010 E. 3.2.2 und 3.2.3), 
dass das Sozialversicherungsgericht in diesem Sinne verfuhr, wobei es in die Einholung der Gutachtensergänzung auch einen weiteren Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. S.________ vom 12. Juli 2010 einbezog (Beschluss vom 15. September 2010), 
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hiegegen nicht opponierte, 
dass sich die Vorinstanz in Ausführung des Beschlusses vom 15. September 2010 mit einem breit gefächerten, nach Disziplinen unterteilten Fragenkatalog (Anfrage vom 8. Dezember 2010) an das Medizinische Zentrum X.________ wandte, dies mit "Briefkopie zur Kenntnis an die Parteien", 
dass sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2011 nach der Beantwortung der ergänzenden Fragen durch das Medizinische Zentrum X.________ erkundigte, 
dass das Medizinische Zentrum X.________ den Fragenkatalog mit einer gut neunseitigen Zuschrift vom 30. Juni 2011 (Eingang beim kantonalen Gericht am 4. Juli 2011) beantwortete, 
dass der Beschwerdeführer, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, hiegegen verschiedene Einwendungen erhob, insbesondere den Chefarzt des des Medizinischen Zentrums X.________, Dr. med. J.________, "wegen mangelnder Fähigkeit zur Gutachtertätigkeit" ablehnte (Eingabe vom 12. September 2011 Seite 2 Ziff. 4), 
dass sich das kantonale Gericht in der Folge erneut an das Medizinische Zentrum X.________ wandte, weil es bei seiner ersten Anfrage vom 8. Dezember 2010 versehentlich nicht darauf hingewiesen habe, welchen Anforderungen die ergänzende Fragenbeantwortung zu genügen habe, weshalb diese der Begutachtungsstelle erläutert wurden (Anfrage vom 20. Oktober 2011 gemäss Gerichtsbeschluss gleichen Datums), 
dass das Medizinische Zentrum X.________ dem kantonalen Gericht mit zwei separaten Eingaben vom 25. Januar 2012 antwortete, beide unterzeichnet durch dessen administrativen Leiter, Dr. med. G.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, die eine zusätzlich durch Dr. med. Z.________, Fachärztin für allgemeine Medizin, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotheraphie FMH und zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, die andere zusätzlich durch Dr. med. A.________, Facharzt für Rheumatologie, Innere Medizin FMH, manuelle Medizin SAMM, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, 
dass das kantonale Gericht den Parteien auch dazu das rechtliche Gehör gewährte (Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. März 2012), 
dass das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde erneut abwies (Entscheid vom 21. Mai 2012), 
dass der Versicherte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt mit dem Rechtsbegehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter auf Zusprechung einer Viertels-Invalidenrente, 
dass das Bundesgericht im ersten Prozess die medizinischen Beweisgrundlagen, insbesondere die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens vom 21. Oktober 2008, nicht in Frage gestellt, sondern deren Beweiseignung für eine abschliessende Beurteilung einzig vom Vorbehalt abhängig gemacht hat, dass das Medizinische Zentrum X.________ auch in Kenntnis der ihm - versehentlich vorenthaltenen - (eingangs erwähnten) Berichte der behandelnden Ärzte an seiner Auffassung, insbesondere der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, festhalten würde, 
dass sich das Prozessthema des Rückweisungsverfahrens auf diese Frage beschränkt, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik an den medizinischen Entscheidungsgrundlagen verkennt, weshalb darauf nicht einzugehen ist, 
dass das kantonale Gericht diesem verbindlichen Rückweisungsauftrag vollumfänglich nachgekommen ist, wie seine beiden Anfragen an die Gutachtensstelle und deren Antworten klar belegen, 
dass das Medizinische Zentrum X.________ auch in Kenntnis der ihm nachträglich zugesandten Berichte die Ergebnisse seiner Begutachtung bestätigt hat, woran sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, lässt sich doch in Anbetracht der aktenmässig ausgewiesenen Befunde (u.a. athletischer Körperbau, gut ausgebildete Muskulatur, fehlende Schonungszeichen; vgl. Bericht des ZMR vom 30. Juni 2011) eine invalidisierende Erkrankung orthopädisch-rheumatologischer Fachrichtung ernstlich nicht vertreten, schon nicht mit Blick auf das körperliche Anforderungsprofil im angestammten Beruf als Filialleiter bei der Firma Y.________ AG, 
dass auch eine psychiatrische Beeinträchtigung von invaliditätsrechtlichem Krankheitswert angesichts des eindeutigen Fehlens psychopathologischer Befunde im engeren Sinn einerseits, verschiedenartiger und wiederholt dokumentierter Zeichen von inkonsistentem und diskrepantem Verhalten anderseits (vgl. dazu BGE 131 V 49) weder bewiesen noch beweisbar ist, 
dass die Erläuterungen im Bericht des Dr. med. S.________ vom 12. Juni 2010 den fehlenden Beweis nicht zu ersetzen vermögen, weil die darin dokumentierte "weiterhin circa monatlich" stattfindende "stützende Behandlung" mit Medikation (Venlafaxim, Remeron, Temesta) nicht für ein schweres psychisches Leiden spricht, 
dass insbesondere die Rüge, das kantonale Gericht habe nicht auf der Erfüllung der mit der zweiten Anfrage vom 20. Oktober 2011 präzisierten Anforderungen an die Beantwortung der Ergänzungsfragen durch das Medizinische Zentrum X.________ bestanden, unbehelflich ist, da hierin von vornherein keine Bundesrechtswidrigkeit erblickt werden kann, nachdem es, wie gesagt, im Rückweisungsverfahren einzig darum ging, die Gerichtsgutachter mit den ihnen nachträglich zugestellten Berichten zu konfrontieren, 
dass in Anbetracht der im Zeitraum 2008 bis 2010 erfolgten personellen Wechsel in der Gutachtensstelle, entgegen den Einwendungen in der Beschwerde, das Mögliche für eine sachgerechte Beantwortung der Ergänzungsfragen vorgekehrt wurde, 
dass die erst nach mehrjähriger Verfahrensdauer und Vorliegen der (ersten) ergänzenden - wiederum nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausfallenden - Antworten der Gutachtensstelle im Juli 2011 gegen Dr. med. J.________ gerichtete Ausstandsrüge als verspätet betrachtet werden muss, zumal die gegen ihn ins Feld geführten Umstände damals seit längerem allgemein bekannt waren, 
dass die Ausstandsrüge auf jeden Fall unbegründet ist (vgl. Urteil 9C_970/2012 vom 23. April 2013), weil die inkriminierten Vorgänge mit dem Beschwerdeführer nichts zu tun haben, 
dass das Vorbringen, Dr. med. J.________ habe dem Beschwerdeführer bei der Untersuchung Schmerzen zugefügt, nicht durchzudringen vermag (vgl. dessen überzeugende Antwort vom 23. September 2008), 
dass es nach dem Gesagten bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss dem Gerichtsgutachten bleibt, was einen Rentenanspruch ohne weiteres ausschliesst, besteht doch, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, kein Anlass, der Ermittlung des Invalideneinkommens die Stufe 4 statt Stufe 3 der LSE zugrunde zu legen, 
dass bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 BGG), 
 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. Mai 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini