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[AZA 0] 
2A.282/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
27. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Müller, 
Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Feller. 
 
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In Sachen 
M.________, geb. 10. Dezember 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Gschwind, Obertorplatz 7, Rheinfelden, 
 
gegen 
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, 
 
betreffend 
Ausweisung, hat sich ergeben: 
 
A.-Der indische Staatsangehörige M.________ reiste im April 1985 nach Deutschland ein, wo er um Asyl ersuchte. Am 9. Januar 1987 heiratete er eine Schweizer Bürgerin, mit welcher zusammen er einen Sohn hat (geboren 10. Oktober 1987). Gestützt auf die Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, und am 5. Mai 1992 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 3. Mai 1995 wurde die Ehe geschieden, wobei die elterliche Gewalt über den Sohn der Mutter übertragen wurde. 
 
 
Am 30. Oktober 1996 erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden M.________ der Schändung, der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Pornographie schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und einer unbedingten Landesverweisung von zehn Jahren. Das Obergericht des Kantons Aargau setzte am 28. Mai 1998 die Strafe auf drei Jahre Gefängnis herab und sprach eine bedingte Landesverweisung von sieben Jahren (Probezeit drei Jahre) aus. Das Vollzugsende der Freiheitsstrafe fällt auf den 1. Dezember 2001, die bedingte Entlassung nach 2/3 der Strafe ist auf den 1. Dezember 2000 möglich. 
 
B.-Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau lud M.________ am 11. Mai 1999 ein, zur in Aussicht genommenen Ausweisung Stellung zu nehmen. Ein in der Folge gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits für das erstinstanzliche fremdenpolizeiliche Verfahren lehnte die Fremdenpolizei am 3. Juni 1999 ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei am 1. Juli 1999 ab. Für den Entscheid wurde keine Gebühr erhoben; der Einsprecher hatte seine Parteikosten selber zu tragen. Gegen den Einspracheentscheid erhob M.________ am 23. Juli 1999 Beschwerde an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. 
 
Am 15. Juli 1999 verfügte die Fremdenpolizei des Kantons Aargau die Ausweisung von M.________ auf unbestimmte Zeit (mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung). Am 7. September 1999 hiess der Rechtsdienst der Fremdenpolizei die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Einsprache teilweise gut und wies M.________ für fünf Jahre aus der Schweiz aus. Für den Entscheid wurde keine Gebühr erhoben; der Einsprecher hatte seine Parteikosten selber zu tragen. 
M.________ focht am 29. Oktober 1999 auch diesen Einspracheentscheid mit Beschwerde beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau an, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, er sei persönlich anzuhören. 
 
 
Das Rekursgericht vereinigte beide Beschwerdeverfahren und fällte am 12. Mai 2000 sein Urteil, ohne M.________ persönlich angehört zu haben. Es hiess die Beschwerde (vom 23. Juli 1999 betreffend unentgeltliche Rechtspflege) teilweise gut und gab M.________ für das fremdenpolizeiliche Verfügungsverfahren den für ihn handelnden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter bei, wobei es die Fremdenpolizei anwies, M.________ im Rahmen der bewilligten, unentgeltlichen Verbeiständung die angefallenen Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren zu ersetzen (Ziff. 1 und 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Ziff. 3). Die rekursgerichtlichen Verfahrenskosten wurden zu 1/4 auf die Staatskasse genommen und zu 3/4 (Fr. 954.--) M.________ auferlegt (Ziff. 4). Schliesslich wurde die Gerichtskasse angewiesen, M.________ die Parteikosten für das Rekursverfahren vor dem Rekursgericht zu 1/4 aus der Staatskasse zu ersetzen (Ziff. 5). 
C.-Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Juni 2000 beantragt M.________, das Urteil des Rekursgerichts sei in den Ziff. 3 und 4 aufzuheben und ihm sei der Aufenthalt im Kanton Aargau weiterhin zu bewilligen; bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Einsprache- und Beschwerdeverfahren sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit er mündlich angehört werde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.-a) Die Feststellung des Sachverhalts bindet das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau ist eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG
 
b) Der Beschwerdeführer rügt, das Rekursgericht habe ihn entgegen seinem ausdrücklich gestellten Antrag nicht mündlich angehört; dadurch sei der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 
Es wird mithin sinngemäss geltend gemacht, der Sachverhalt sei unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden. 
 
Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich einen Anspruch auf mündliche Anhörung einräumt. Das Rekursgericht hat vorerst zutreffend dargelegt, dass die Garantien von Art. 6 EMRK, insbesondere das Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung, in fremdenpolizeirechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommen. In antizipierter Beweiswürdigung nahm es sodann an, dass eine mündliche Anhörung keine im Hinblick auf die Frage der Ausweisung massgeblichen Erkenntnisse zeitigen würde. In der Tat lässt sich den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, was in seinem Fall eine mündliche Befragung konkret bringen würde. Es sind jedenfalls keine besondere Umstände ersichtlich, die eine persönliche Anhörung als geboten erscheinen liessen (vgl. demgegenüber z.B. BGE 122 II 464 E. 4c S. 469 f.). 
 
Die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, ist unbegründet. Das Bundesgericht ist daher in jeder Hinsicht an die Sachverhaltsfeststellungen des Rekursgerichts gebunden. 
 
2.-Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG [ANAV; SR 142. 201]). 
 
Das Rekursgericht hat in E. 2 seines Urteils die für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit der Ausweisung zu berücksichtigenden Kriterien zutreffend dargelegt. Es hat richtigerweise grosses Gewicht auf die Straftat gelegt und das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer qualifiziert (E. 2b). Bei seiner Interessenabwägung hat es die privaten Interessen des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der Beziehung zu seinem Sohn, umfassend gewürdigt (E. 2c-e) und ist aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung, die mit der Interessenabwägung der Strafbehörde bei der Beurteilung des Vollzugs einer Landesverweisung nicht übereinstimmen muss, zu Recht zur Auffassung gelangt, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt (E. 2f). Die nach Art. 10 ANAG zulässige und im Sinne von Art. 11 Abs. 3 bzw. 
Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässige Ausweisung hält sodann auch vor Art. 8 EMRK stand (E. 4). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich noch von Bedeutung, dass die kantonalen Behörden die Ausweisung auf eine Dauer von fünf Jahren beschränkt haben. Es kann insgesamt auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). 
 
Die Rüge, die angefochtene Ausweisung verletze Bundesrecht bzw. Art. 8 EMRK, ist offensichtlich unbegründet. 
 
3.-Das Rekursgericht hielt dafür, dem Beschwerdeführer sei bloss für das erstinstanzliche Verfügungsverfahren vor der Fremdenpolizei die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung zuzuerkennen gewesen. Die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren prüfte es nicht, weil in diesen Verfahren keine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt worden seien. 
 
Verfahrensrechtliche Fragen betreffend Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind ausschliesslich im kantonalen Recht geregelt. Dessen Auslegung und Anwendung kann das Bundesgericht auch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht frei prüfen; vielmehr kann es einen auf kantonales Recht gestützten Entscheid nur dann aufheben, wenn er Bundesrecht, d.h. vor allem in der Bundesverfassung festgeschriebene verfassungsmässige Rechte verletzt. 
 
Der vom Rekursgericht eingenommene Standpunkt, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht für das gesamte Verfahren inklusive Rechtsmittelstadium gewährt wird, sondern jeweilen nur für das Verfahren vor derjenigen Instanz, bei welcher ausdrücklich darum ersucht worden ist, hat viel für sich. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege können vor jeder Instanz unterschiedlich bewertet werden. Abgesehen von der Möglichkeit, dass sich mit dem Zeitablauf die finanziellen Verhältnisse verändern können, sind die Prozessaussichten vor einer oberen Instanz häufig geringer als bei der Vorinstanz. Selbst wenn die Kognition nicht eingeschränkt ist, kann sich der Prozess vor der höheren Instanz nämlich etwa darum als aussichtslos erweisen, weil gerade die Begründung des angefochtenen Entscheids ein Rechtsmittel als aussichtslos erscheinen lässt. 
Jedenfalls ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut des vom Beschwerdeführer als massgeblich erachteten § 129 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 schliessen, dass das Rekursgericht kantonales Recht willkürlich ausgelegt und angewendet hätte. Überspitzter Formalismus sodann als besondere Form der Rechtsverweigerung läge bloss vor, wenn eine Behörde formelle Vorschriften ohne jeglichen Grund mit übertriebener Schärfe handhabt, die Durchsetzung des materiellen Rechts übermässig erschwert und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 125 I 166 E. 3a S. 170; 121 I 177 E. 2b/aa S. 179; 119 Ia 4 E. 2a S. 6). Davon kann vorliegend keine Rede sein; für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wäre es nahegelegen, jedenfalls aber ein Leichtes gewesen, auch in der Einsprache und in der an das Rekursgericht adressierten Rechtsschrift ausdrücklich die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Damit aber ist durch die Vorgehensweise des Rekursgerichts auch Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt. 
 
4.-a) Die in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Beizug von Akten), abzuweisen. 
 
Mit diesem Urteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
b) Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). 
 
Er hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Diesem ist schon darum nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 152 OG), wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt. 
 
Dem Beschwerdeführer ist daher eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 153 in Verbindung mit Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.-Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.-Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
_____________ 
Lausanne, 27. Juni 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: