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[AZA 7] 
H 213/00 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Urteil vom 27. Juni 2002 
 
in Sachen 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. W.________, 
2. H.________, 
3. K.________, Beschwerdegegner, 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
A.- K.________ war Präsident und H.________ Vizepräsident des Verwaltungsrates, W.________ Geschäftsführer der Q.________ AG. Nachdem die Gesellschaft am 16. März 1998 ihre Bilanz beim zuständigen Gericht hinterlegt hatte, wurde am 3. Juni 1998 über die Q.________ AG der Konkurs eröffnet. 
Mit Verfügungen vom 25. November 1998 verpflichtete die Ausgleichskasse Basel-Landschaft, der die Q.________ AG als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesen war, K.________, H.________ und W.________ unter solidarischer Haftung zur Bezahlung von Schadenersatz für ihr entgangene Sozialversicherungsbeiträge (zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag und Verzugszinsen) in Höhe von Fr. 11'029. 95, wogegen die Belangten am 1. resp. 13. Dezember 1998 Einspruch erhoben. 
 
B.- Am 18. Januar 1999 reichte die Ausgleichskasse beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Klage ein mit dem Antrag, K.________, H.________ und W.________ seien zu verpflichten, Schadenersatz für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge (sowie Verwaltungskostenbeiträge und Verzugszinsen) im Gesamtbetrag von Fr. 7389. 55 zu bezahlen. Im Laufe des Verfahrens reduzierte sie ihre Forderung auf Fr. 6668. 20 resp. - eventualiter - auf Fr. 5788. 60. 
Das kantonale Gericht wies die Schadenersatzklage mit Entscheid vom 22. März 2000 ab. 
 
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen. 
Die Ausgleichskasse schliesst sich dem Antrag des Beschwerde führenden Bundesamtes an. 
K.________, H.________ und W.________ haben sich nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
 
2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
3.- Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
 
Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen). 
 
4.- a) Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, die konkursite Firma habe am 16. März 1998 ihre Bilanz im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR beim zuständigen Gericht hinterlegt, womit den Verwaltungsräten in finanzieller Hinsicht keine Verfügungsmöglichkeit mehr verblieben sei; da in diesem Zeitpunkt die Pauschalbeiträge für das Jahr 1997 bereits bezahlt und die Schlussabrechnung für 1997 frühestens am 27. März 1998 versendet worden waren, am 16. März 1998 mithin keine weiteren Beiträge in Rechnung gestellt und dementsprechend fällig waren, könne den Beklagten nicht vorgeworfen werden, ihrer Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht als Arbeitgeber widerrechtlich nicht nachgekommen zu sein; der Arbeitgeber hafte grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als er über allenfalls vorhandenes Vermögen noch disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. 
 
b) Demgegenüber wendet das BSV ein, die Hinterlegung der Bilanz am 16. März 1998 habe noch keine Unmöglichkeit, über das Vermögen zu verfügen, bewirkt; diese sei erst mit der am 3. Juni 1998 erfolgten Konkurseröffnung eingetreten; die von der Ausgleichskasse am 27. März 1998 erstellte Schlussrechnung für das Jahr 1997 hätte deshalb noch bezahlt werden können und müssen; die belangten Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung hätten damit rechnen müssen, dass die im Pauschalabrechnungsverfahren erhobenen Beiträge für 1997 die effektiv geschuldeten Beiträge nicht decken würden; ausserdem wären sie verpflichtet gewesen, ihre Abrechnung bis Ende Januar 1998 und nicht erst - wie geschehen - Mitte März 1998 einzureichen. Im Übrigen wies das BSV darauf hin, dass die Ausgleichskasse bereits am 6. März 1998 Rechnung für die Monate Januar bis März 1998 gestellt habe, sodass diese Beiträge noch vor der Bilanzhinterlegung fällig waren. 
 
5.- a) Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung entband die Hinterlegung der Bilanz die Arbeitgeberfirma noch nicht von der Pflicht zur Bezahlung der auf den ausgerichteten Löhnen bis zur Konkurseröffnung geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. 
Der Möglichkeit, über ihre finanziellen Mittel disponieren zu können, ist sie erst mit der Konkurseröffnung am 3. Juni 1998 verlustig gegangen. Dem BSV ist denn auch darin beizupflichten, dass die unterbliebene Bezahlung der am 6. und 27. März 1998 in Rechnung gestellten Beitragsforderungen eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG darstellt, sodass insofern zumindest die Widerrechtlichkeit des Ausbleibens der verlangten Zahlungen nicht in Frage gestellt werden kann. 
Da die Schadenersatzpflicht demnach nicht wegen fehlender Verfügungsbefugnis der säumigen Arbeitgeberfirma verneint werden kann, ist dem kantonalen Entscheid vom 22. März 2000 die Grundlage entzogen. 
Daran ändert nichts, dass die Möglichkeiten der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Firma, über ihre Mittel zu disponieren, faktisch bereits früher eingeschränkt waren, weil sie am 25. September 1997 mit der Bank X.________ zwecks Sicherstellung des gewährten Betriebskredits die Abtretung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen vereinbart hatte. Dessen ungeachtet hätte sie angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage bis zur Konkurseröffnung - auch nach der Bilanzhinterlegung - darauf bedacht sein müssen, nur so viel Lohn zur Auszahlung gelangen zu lassen, als die darauf unmittelbar ex lege anfallenden Beitragsforderungen bezahlt oder zumindest sichergestellt werden konnten (SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 Erw. 5; vgl. auch Urteile K. vom 17. Mai 2002 [H 11/02], Erw. 4b, und L. vom 5. April 2002 [H 100/01], Erw. 5a/aa). 
 
b) Steht somit fest, dass die in Konkurs geratene Firma ihrer in Art. 14 Abs. 1 AHVV (in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) statuierten Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht in widerrechtlicher Weise nicht nachgekommen ist, wird das kantonale Gericht, an welches die Sache zu diesem Zweck zurückzuweisen ist, zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang deren deswegen ins Recht gefassten Organe gestützt auf Art. 52 AHVG subsidiär haftbar gemacht werden können. 
 
6.- Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ging (Erw. 2), ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Die Gerichtskosten sind - unter solidarischer Haftbarkeit - von den unterliegenden Beschwerdegegnern zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit 
darauf einzutreten ist, wird der angefochtene 
Entscheid vom 22. März 2000 aufgehoben, und es wird 
die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft 
zurückgewiesen, damit es im Sinne der 
Erwägungen verfahre. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdegegnern zu gleichen Teilen auferlegt. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
 
des Kantons Basel-Landschaft und der Ausgleichskasse 
Basel-Landschaft zugestellt. 
Luzern, 27. Juni 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: