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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_29/2007 /len 
 
Urteil vom 27. Juni 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, vom 29. Mai 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vor dem Mietgericht Zürich vom 29. März 2007 ein Ablehnungsbegehren gegen eine Gerichtsperson stellte; 
dass das Mietgericht das Ablehnungsbegehren mit Schreiben vom 4. April 2007 zusammen mit einer gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Gerichtsperson dem Obergericht zum Entscheid überwies; 
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer über dessen damaligen Rechtsvertreter mit Verfügung vom 18. April 2007 je eine Kopie des Schreibens des Mietgerichts vom 4. April 2007 sowie der gewissenhaften Erklärung der Gerichtsperson zur freigestellten schriftlichen Vernehmlassung zustellte und gleichzeitig eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 750.-- auferlegte; 
dass der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2007 gegenüber dem Obergericht bestätigte, die Kopien des Schreibens des Mietgerichts vom 4. April 2007 sowie der gewissenhaften Erklärung der abgelehnten Gerichtsperson erhalten zu haben und innert Frist ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte; 
dass das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2007 eine Fristerstreckung bis 10. Mai 2007 zur Stellungnahme gewährte; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 29. Mai 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihm eine letzte Frist zur Leistung der Prozesskaution auferlegte; 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2007 beim Bundesgericht erklärt hat, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2007 mit Beschwerde anzufechten und dabei unter anderem rügt, die gewissenhafte Erklärung der abgelehnten Gerichtsperson sei ihm nicht zur Stellungnahme zugestellt worden; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2007 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Juni 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: