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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_122/2007 
 
Urteil vom 27. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Parteien 
A._________ und S.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. Departement des Innern des Kantons Solothurn, 4500 Solothurn, vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 1, 4509 Solothurn, 
2. Sozialhilfekommission der Einwohnergemeinde Grenchen, 2540 Grenchen, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fürsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2007. 
 
Das Präsidium der I. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht 
in die Beschwerde der S.________ und des A.________ vom 23. März 2007 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2007 und das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Verfügung vom 20. April 2007, mit welcher die Beschwerdeführer - nach der mit Beschluss vom 10. April 2007 erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. April 2007 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
da die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, 
in Anwendung von Art. 62 Abs. 3, Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zugestellt. 
 
Luzern, 27. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: