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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_223/2007 
 
Urteil vom 27. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
D.________, 1952, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, Bahnhofstrasse 32a, 8360 Eschlikon, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 6. März 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ (geb. 1952) bezieht seit September 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente. Diese Rente wurde in den Jahren 1998 und 2001 in Revision gezogen, jedoch unverändert belassen. Im Rahmen eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 den Invaliditätsgrad von 40 % und sprach der Versicherten ab Dezember 2003 eine Viertelsrente zu unter gleichzeitiger Verneinung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Härtefalles. Auf Einsprache hin holte sie ein Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 2. Juni 2005 ein. Mit Verfügung vom 25. November 2005 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine rentenrelevante Änderung festgestellt worden, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bestehe. Das Einspracheverfahren betreffend Härtefallrente bleibe vorbehalten. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. März 2006 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 6. März 2007 ab. 
C. 
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2003. Eventuell sei ihr ab 1. Dezember 2003 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die IV-Stelle des Kantons St. Gallen zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
Das kantonale Gericht hat als Ergebnis einer umfassenden, sorgfältigen und zu allen relevanten ärztlichen Einschätzungen Stellung beziehenden Beweiswürdigung, insbesondere gestützt auf das ZMB-Gutachten vom 2. Juni 2005, festgestellt, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin konstant geblieben ist und sie als Gesunde voll erwerbstätig wäre, weshalb eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades seit der letzten massgebenden Revisionsverfügung (BGE 133 V 108) nicht gegeben ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermögen, da die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung der unveränderten gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse nicht offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 BGG Stand hält. Sämtliche Vorbringen in der Beschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Dass das kantonale Gericht auf das ZMB-Gutachten vom 2. Juni 2005 und nicht auf die Einschätzungen des Dr. med. M.________ und der Dr. med. H.________ abgestellt hat, bedeutet angesichts der eingehenden Begründung und der der MEDAS rechtsprechungsgemäss zukommenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 382, 123 V 175) keine willkürliche Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde voll- oder teilerwerbstätig wäre. Hat sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin somit infolge verbindlicher Feststellung des kantonalen Gerichts nicht geändert, ist eine Erhöhung der Invalidenrente ausgeschlossen (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 27. Juni 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: