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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_18/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juni 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_209/2017 (BB.2016.254, BB.2016.322, BB.2016.324) vom 30. Mai 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Mai 2017 (1B_209/2017) auf eine von A.________ sinngemäss erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eintrat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2017 Revision gegen das bundesgerichtliche Urteil 1B_209/2017 vom 30. Mai 2017 erhob; 
dass die Gesuchstellerin sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 30. Mai 2017 an einem Revisionsgrund leiden sollte; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli