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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_806/2022  
 
 
Urteil vom 27. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Strafanzeige gegen diverse Personen aus der Justiz und der Psychiatrie); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. Mai 2022 (BES.2022.39). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Strafgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil vom 15. Juni 2017 entschieden, dass der Beschwerdeführer die Straftatbestände der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung erfüllt hatte. Es sprach ihn wegen Schuldunfähigkeit frei und ordnete eine stationäre Massnahme an, welche in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vollzogen wurde. Im Rahmen des Vollzugs der Massnahme wurde eine Zwangsmedikation angeordnet. Das Bundesgericht hat sich mehrfach damit befasst (vgl. zuletzt Urteil 6B_97/2021 vom 24. Februar 2021). 
In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 Strafanzeige gegen diverse Personen aus der Justiz und der Psychiatrie ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt nahm eine Strafuntersuchung am 11. März 2022 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. Mai 2022 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation und zur Frage der Zivilforderung. Weder benennt er konkrete Zivilforderungen im Sinne von Art. 41 ff. OR, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblich strafbaren Handlungen zustehen könnten, noch legt er dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken kann. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht einmal, dass und weshalb mögliche Ansprüche zivilrechtlich sein sollten. Der Beschwerdeführer erhebt Vorwürfe gegen diverse Personen aus Justiz und Psychiatrie. Folglich dürfte es - in Anbetracht der Adressaten der Strafanzeige - gar nicht um Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gehen, sondern um Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben und die nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, dass und inwiefern ihm trotz der aufgezeigten Rechtslage irgendwelche Zivilansprüche zustehen könnten. Dies tut er nicht ansatzweise. Um welche konkreten Zivilansprüche es gehen könnte, ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher in der Sache nicht zur Beschwerde befugt. Somit kann auf seine Ausführungen zur Sache nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis", vgl. BGE 146 IV 76 E. 2 mit Hinweisen), erhebt er nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied : Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill