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[AZA 7] 
U 290/00 Gb 
 
II. Kammer 
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 27. Juli 2001 
 
in Sachen 
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, 6021 Emmenbrücke, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- Der 1942 geborene S.________ war vom 15. März bis 17. Dezember 1994 als Bauarbeiter (Saisonnier) bei der Firma X.________ AG angestellt, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 4. Juli 1994 erlitt er einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne und einen Kapseleinriss des AC-Gelenkes links zuzog. Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Nach ersten konservativen medizinischen Massnahmen wurden im Spital Y.________ am 9. März 1995 eine Acromioplastik nach Neer, am 28. September 1995 eine Mobilisation der linken Schulter sowie am 30. April 1996 eine diagnostische Arthroskopie und eine offene Revision durchgeführt. Die SUVA, welche für die Unfallfolgen aufkam (Heilbehandlung, Taggelder), sprach dem Versicherten nach Einholen weiterer ärztlicher Auskünfte - u.a. von Berichten des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 22. Juli und 18. Oktober 1996 - mit Verfügung vom 5. Dezember 1996 eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % ab 1. Dezember 1996 sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 %, zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin, mit welcher S.________ einen Arztbericht des Dr. med. T.________ hatte einreichen lassen, mit Entscheid vom 13. Oktober 1997 fest. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 30. Mai 2000). 
 
C.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen; eventuell sei ihm eine ganze Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von mindestens 25 % zuzusprechen. 
Während Vorinstanz und SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Streitig sind Invaliditätsgrad und Integritätseinbusse, auf welchen Invalidenrente und Integritätsentschädigung beruhen, die dem Beschwerdeführer auf Grund des Unfallereignisses vom 4. Juli 1994 zustehen. 
 
2.- Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie über den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und dessen Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV; BGE 124 V 32 f. Erw. 1b und c mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zufolge der durch den Unfall vom 4. Juli 1994 erlittenen Verletzungen in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr einsatzfähig ist. In eingehender und überzeugender Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der kreisärztlichen Berichte des Dr. med. G.________ vom 22. Juli und 18. Oktober 1996, des Austrittsberichts der Klinik Z.________ vom 25. September 1996 sowie des Berichts des Spitals Y.________, Klinik für Orthopädie, vom 6. November 1996, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass dem Versicherten angesichts einer noch möglichen Abduktion und Elevation des linken Armes von mindestens 80° bis 90° ganztägige Arbeiten, bei welchen er linksseitig keine schweren Lasten heben und keine Tätigkeiten oberhalb der Schulterhöhe ausführen muss, zugemutet werden können. Daran vermögen die Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Namentlich findet die Aussage im Bericht des Dr. med. T.________ vom 30. Dezember 1996, wonach der Versicherte für jegliche Tätigkeit, welche eine physische Anstrengung der oberen linken Extremität bedürfe, vollständig arbeitsunfähig sei, in den Akten keine Stütze, zumal der betreffende Arzt selber eine aktive Abduktion von 70° sowie eine Elevation von 80° für möglich hält und die Muskelkraft im linken Schulterbereich verglichen mit der unbeeinträchtigten rechten Seite als um lediglich einen Drittel geringer einschätzt. Des Weitern bestehen in den medizinischen Unterlagen keine Anhaltspunkte hinsichtlich der geltend gemachten - unfallbedingten - Cervikalbeschwerden. 
 
Von einer fehlerhaften vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung kann nach dem Gesagten nicht die Rede sein. 
 
4.- Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 
 
a) Bei der Ermittlung des Valideneinkommens (hypothetisches Einkommen ohne Invalidität) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis; Urteil K. vom 3. Mai 2001, I 49/01). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Vorliegend sind daher die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 1996 - und zwar, entgegen den Ausführungen des kantonalen Gerichts, auch in Bezug auf die relevante Arbeitszeit - heranzuziehen, wonach dieser im Jahre 1996 einen Stundenlohn von Fr. 22.25 zuzüglich einer Gratifikation von 8,33 % erhalten hätte. Für das Jahr 1997 ergibt sich hieraus - hochgerechnet auf 2'138 Jahresstunden - ein Jahresgehalt von Fr. 51'533.- ([Fr. 22.25 + 8,33 %] x 2'138) sowie in Berücksichtigung der massgeblichen Nominallohnentwicklung (1997: 0,5 %; Die Volkswirtschaft, 1999 Heft 12, Anhang S. 28, Tabelle B10.2) von Fr. 51'791.-. 
 
b) aa) SUVA und primär auch die Vorinstanz haben bei der Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) auf sog. DAP-Lohnangaben (vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 434 S. 412; SZS 1998 S. 487) abgestellt. Danach hätte der Beschwerdeführer - unter Ausklammerung der beidhändige Überkopfarbeiten erfordernden Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter (Bedienen von Rohr- und Fräsmaschinen) bei der Firma H.________ AG - als Mitarbeiter im Bereich Montage, Bürstenfabrikation oder Abfüllerei in Industriebetrieben der Region Zentralschweiz einen Lohn von monatlich durchschnittlich Fr. 3'697.- oder Fr. 44'364.- im Jahr erzielen können. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Zumutbarkeit dieser Verweisungstätigkeiten mit dem Argument bestritten, sie trügen den erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Versicherten nicht angemessen Rechnung. Dieser Einwand ist allenfalls in Bezug auf die Arbeitsplätze bei der Firma I.________ AG (Teilfertigung/ Motorenmontage) sowie der Firma B.________ AG (Abfüllerei) gerechtfertigt, da bei beiden Beschäftigungen auch das Heben und Tragen von Gewichten von 5 bis 10 kg als notwendig genannt wird, erscheint jedoch im Übrigen als weitgehend unbegründet. Nähere Abklärungen sind indessen nicht erforderlich, weil sich die Invaliditätsbemessung von SUVA und Vorinstanz unter anderen Gesichtspunkten als korrekt erweist. 
 
bb) Gemäss den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts können nach der Rechtsprechung - sofern der Versicherte wie vorliegend nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat - für die Ermittlung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne herangezogen werden, wie sie in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthalten sind. Laut Tabelle A 1.1.1 der LSE 1994 betrug der durchschnittliche Monatslohn von Männern im privaten Sektor für einfache und repetitive Arbeiten (Anforderungsniveau 4) bei 40 Arbeitsstunden in der Woche im Jahre 1994 Fr. 4'127.-. In Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (LSE 1994 S. 42) sowie der bis 1997 eingetretenen Nominallohnerhöhung (1995: 1,3 %; 1996: 1,3 %; 1997: 0,5 %; Die Volkswirtschaft, a.a.O.) ergibt sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'458.-, was einem Jahresverdienst von Fr. 53'496.- entspricht. Die herangezogenen tabellarischen Löhne können rechtsprechungsgemäss sodann bis zu 25 % gekürzt werden (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen). In Würdigung der gesamten persönlichen und beruflichen Umstände erscheint vorliegend auf Grund der Tatsache, dass der gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte, der selbst im Rahmen leichter Hilfsarbeitertätigkeiten nicht mehr voll leistungsfähig ist, lohnmässig gegenüber seinen gesunden Kollegen benachteiligt ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb), ein Abzug vom Tabellenlohn von 15 % als angemessen. Eine weitergehende Herabsetzung rechtfertigt sich nicht, da der Beschwerdeführer im linken Armbereich nur bei über Schulterhöhe auszuführenden Arbeiten eingeschränkt ist und es sich dabei nicht um seine dominante Hand handelt. Es ist demgemäss von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 45'472.- auszugehen, woraus im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 51'791.- ein Invaliditätsgrad von rund 12 % resultiert. Selbst wenn im Übrigen - der Vorinstanz folgend - zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf regionale Bruttolöhne im privaten Sektor abgestellt würde (vgl. Tabelle A 5.2.1, LSE 1994 S. 107), beliefe sich das massgebliche Jahresgehalt im Jahre 1997 in der Region Zentralschweiz (Luzern, Zug) auf Fr. 52'704.- oder in Berücksichtigung eines Abzugs von 15 % auf Fr. 44'798.-, was in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen eine Erwerbsunfähigkeit von knapp 14 % ergäbe. Der von SUVA und Vorinstanz angenommene Invaliditätsgrad von 15 % ist demnach nicht zu beanstanden. 
 
5.- Bezüglich der Integritätsentschädigung entsprechen die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sowie die Ausführungen im Einspracheentscheid der SUVA vom 13. Oktober 1997, die insbesondere auf den Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. Oktober 1996 verweisen, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer macht keine triftigen Gründe geltend, die eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen), zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände beschränkt. Dr. med. G.________ hat mit seiner Einschätzung (15 %ige Integritätseinbusse auf Grund einer mässigen bis schweren Form einer Periarthrosis humeroscapularis) den konkreten gesundheitlichen Verhältnissen, namentlich auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen linken Arm noch bis zur Horizontalen bewegen kann, vollumfänglich Rechnung getragen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht 
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
 
Luzern, 27. Juli 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: