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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_529/2012 
 
Urteil vom 27. Juli 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
G.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, 
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 7. Juni 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 5. Juli 2012 (Ankunft Grenzstelle Bestimmungsland) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2012, 
 
in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer den auf Rückweisung zwecks ergänzender Abklärungen und Neubeurteilung des Rentenanspruchs lautenden Rückweisungsentscheid nur soweit anficht, als es das Bundesverwaltungsgericht abgelehnt hat, den Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit die Einstellung der Rentenzahlungen zu beseitigen, 
dass hierin die Anfechtung einer Verfügung über vorsorgliche Massnahmen zu erblicken ist, der nur die Beschwerdegründe nach Art. 98 BGG zugrunde gelegt werden können (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234), 
dass der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügt, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 27. Juli 2012 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer