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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_633/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 8. Juli 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2015 bestätigte der Rechtsdienst des Amtes für Migration und Integration des Kantons Aargau die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des 1965 geborenen kroatischen Staatsangehörigen A.________. Am 29. Mai 2015 liess dieser durch einen Vertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau einreichen, ohne dass seine Unterschrift auf der Rechtsschrift enthalten war. Das Verwaltungsgericht wies mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2015 darauf hin, dass angesichts von § 14 Abs. 3 des aargauischen Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) in Verbindung mit § 2 des Einführungsgesetzes vom 2. November 2004 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) vor Verwaltungsgericht nur Anwältinnen und Anwälte Parteien vertreten können, die im kantonalen Register eingetragen sind oder Freizügigkeit gemäss BGFA geniessen, und dass der hier handelnde Vertreter nicht zur Vertretung vor Verwaltungsgericht berechtigt sei. Es setzte daher A.________ oder seinem Vertreter, der Rechtsanwalt sein müsse, Frist bis zum 15. Juni 2015, um eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde einzureichen. Die Instruktionsverfügung enthielt folgenden Hinweis: "Wird der Mangel innert der angesetzten Frist behoben, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (§ 43 Abs. 3 [VRPG]) ". Die Verfügung wurde am 6. Juni 2015 von der Partei selber und am 8. Juni 2015 durch den nicht zur Vertretung berechtigten Vertreter entgegengenommen. A.________ gab am 22. Juni 2015 bei der Post zuhanden des Verwaltungsgerichts eine auf den 11. Juni 2015 datierte, von ihm selbst unterzeichnete Beschwerde auf. 
 
 Mit Urteil vom 8. Juli 2015 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass die fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 29. Mai 2015 von einer nicht zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht berechtigten Person verfasst und unterschrieben sei, hingegen die mit gültiger Unterschrift der Partei versehene Rechtsschrift erst am 22. Juni 2015, also verspätet eingereicht worden sei. 
 
 Mit vom 23. Juli 2015 datierter, am 25. Juli 2015 bei der Post aufgegebenen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht solle seine Beschwerde vom 22. Juni 2015 erwägen und erörtern. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.   
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Recht (s. Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid, wie vorliegend, auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung (BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.;136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen). 
Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsschrift des Vertreters des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2015 angesichts des in § 2 EG BGFA in Verbindung mit § 14 Abs. 3 VRPG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht statuierten Anwaltsmonopols als ungültig gewertet und daher gestützt auf § 43 Abs. 3 VRPG Verbesserung angeordnet, indem es dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall Frist zur Nachreichung einer eigenhändig unterzeichneten Rechtsschrift ansetzte. Das Nichteintretensurteil beruht darauf, dass dieser Auflage nicht fristgerecht Folge geleistet wurde. Die appellatorischen Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass die einer Unterschrift eines zur Beschwerde berechtigten Vertreters entbehrende Rechtsschrift vom 29. Mai 2015 inhaltlich gleich wie die schliesslich am 22. Juni 2015 nachgereichte Rechtsschrift sei, weshalb sie zur Fristwahrung genüge. Damit lässt sich auch nicht ansatzweise aufzeigen, inwiefern die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende gesetzliche Regelung bzw. deren konkrete Anwendung durch das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Rechte oder sonst wie schweizerisches Recht verletzte. 
 
 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen des angefochtene Urteils nicht erkennbar ist, dass sich dieses mit valablen Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse. 
 
 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller