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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_363/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Handelsregisteramt des Kantons Zug, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 27. Mai 2015. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Kantonsgericht Zug am 23. Februar 2015 entschied, dass die Beschwerdeführerin aufgelöst werde, und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete; 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zug gelangte, das mit Verfügung vom 27. Mai 2015 das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege abwies und mit Urteil vom gleichen Tag die Berufung abwies, soweit es auf sie eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein vom 18. Juni 2015 datiertes Schreiben einreichte, mit welchem sie das Gesuch stellte, ihr die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand zu gewähren; 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 22. Juni 2015 unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass nach der Praxis des Bundesgerichts für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die Kenntnis der Beschwerde, insbesondere der damit erhobenen Rechtsbegehren und Rügen erforderlich sei, weshalb über das Gesuch erst dann entschieden werde, wenn auch die Beschwerdeschrift beim Bundesgericht eingereicht worden sei; 
dass die Beschwerdeführerin darauf dem Bundesgericht eine vom 8. Juli 2015 datierte Rechtsschrift einreichte; 
dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden konnte (Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4.2); 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn eine solche Rüge in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass aufgrund der Vorbringen in der Rechtsschrift vom 8. Juli 2015 nicht ersichtlich ist, inwiefern das Obergericht mit der Verfügung und dem Urteil vom 27. Mai 2015 gegen Rechtsregeln verstossen haben soll; 
dass im Übrigen in der Rechtsschrift auch ein Rechtsbegehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG fehlt; 
dass damit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin