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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_255/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Th. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, Willensvollstrecker im Nachlass des, C.________, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Ringger, 
Beschwerdegegner, 
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 15. März 2017 und vom 29. September 2016. 
 
 
In Erwägung,  
dass C.________ mit Klage vom 30. Dezember 2016 beim Bezirksgericht Zürich verlangte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 2'057.-- nebst Zins (Resthonorarforderung) zu bezahlen; 
dass die Parteien an der Hauptverhandlung vom 14. März 2016 unter Mitwirkung des Bezirksgerichts einen Vergleich schlossen; 
dass die Beschwerdeführerin diesen Vergleich mit Eingabe vom 15. März 2016 widerrief; 
dass das Bezirksgericht diese Eingabe als Revisionsgesuch entgegen nahm, ein entsprechendes Verfahren eröffnete und der Beschwerdeführerin Frist zur Begründung und Ergänzung des Gesuchs ansetzte; 
dass die Beschwerdeführerin mit der entsprechenden Eingabe vom 10. Juni 2016 u.a. mehrere Fehler im Protokoll des Verfahrens geltend machte, die richtig zu stellen seien; 
dass das Bezirksgericht diese Eingabe (auch) als Protokollberichtigungsgesuch entgegen nahm und mit Verfügung vom 5. Juli 2016 das Protokoll an einer Stelle korrigierte, das Protokollberichtigungsgesuch im Übrigen abwies und der Beschwerdeführerin drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 160.--, d.h. Fr. 120.--, auferlegte; 
dass das Obergericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 29. September 2016 abwies; 
dass das Bundesgericht auf eine von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil vom 29. September 2016 eingelegte Beschwerde mit Urteil 4A_641/2016 vom 12. Dezember 2016 in Anwendung von Art. 93 BGG nicht eintrat; 
dass das Bezirksgericht das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 30. September 2016 abwies; 
dass das Obergericht eine Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie die Aufhebung dieses Urteils und die Ungültigerklärung des gerichtlichen Vergleichs vom 14. März 2016 verlangt hatte, am 15. März 2017 abwies; 
dass die Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil sowie gegen dasjenige vom 29. September 2016 mit Eingabe vom 15. Mai 2017 beim Bundesgericht Beschwerde erhob; 
dass die Anwaltskanzlei BEELEGAL Bösiger.Engel.Egloff, der C.________ angehörte, am 29. Mai 2017 durch Rechtsanwalt Ringger mitteilte und mit Urkunden belegte, dass C.________ am 2. April 2017 verstorben ist und in seiner Verfügung von Todes wegen vom 31. Dezember 2016 als Willensvollstrecker Fürsprecher und Notar B.________, Wettingen, eingesetzt und dieser den Auftrag als Willensvollstrecker angenommen und Rechtsanwalt Ringger als Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte; 
dass der Willensvollstrecker nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Prozessen um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei ist, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte zusteht, und er den Prozess selbständig in eigenem Namen, aber auf Rechnung des Nachlasses führt (BGE 129 V 113 E. 4.2; 116 II 131 E. 3a; 94 II 141 E. 1); 
dass demnach im Rubrum des vorliegenden Urteils als Beschwerdegegner neben dem Obergericht anstelle von C.________ B.________ aufzuführen ist; 
dass nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP Verfahren bei Tod einer Partei grundsätzlich von Gesetzes wegen ruhen und daher zu sistieren sind, bis Gewissheit hinsichtlich der Rechtsnachfolge für den Verstorbenen besteht, wovon nach der bundesgerichtlichen Praxis allerdings aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden kann, namentlich wenn das Verfahren entscheidreif ist und durch die Beschlüsse der Erben der verstorbenen Partei oder der Liquidatoren nicht mehr beeinflusst werden kann (vgl. Urteile 4A_391/2013 vom 17. Dezember 2013 E. 4; 1A.24/1999 vom 20. Mai 1999 E. 1a und P.1484/83 vom 3. Januar 1984 E. 1c); 
dass diese Voraussetzungen für eine Fortführung bzw. einen Abschluss des Verfahrens hier gegeben sind, weshalb von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen ist; 
dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, die nicht miet- oder arbeitsrechtlicher Natur ist, und dass der Streitwert vorliegend den Betrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht und auch keiner der Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG vorliegt; 
dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was der Fall ist, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 141 III 159 E. 1.2 mit Hinweisen); 
dass in Fällen, in denen die Beschwerde in Zivilsachen nur unter dieser Voraussetzung zulässig ist, in der Beschwerdeschrift ausgeführt werden muss, warum sie erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4); 
dass die Beschwerdeführerin behauptet, es stelle sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, indessen nicht hinreichend darlegt weshalb, und dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich vorliegend eine solche Rechtsfrage stellen könnte; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar geltend macht, es seien im kantonalen Verfahren verschiedene verfassungsmässige Rechte verletzt worden, indessen offensichtlich nicht rechtsgenügend, in einer Weise, die den vorgenannten Begründungsanforderungen zu genügen vermöchte, darlegt, inwiefern die angerufenen verfassungsmässigen Rechte durch die Vorinstanz mit den angefochtenen Entscheiden verletzt worden sein sollen, sondern dem Bundesgericht im Wesentlichen bloss ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Sicht der Dinge unterbreitet, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen; 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer