Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1332/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. Juli 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro, 
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier, 
3. Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel, 
4. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige Körperverletzung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ schlug am 8. Juli 2010 auf dem Golfplatz B.________ AG beim Abschlagplatz Nr. 9 einen Golfball ab, der A.________ auf der gegenüberliegenden Seite beim Abschlag Nr. 7 im Gesicht traf. A.________ erlitt eine Rissquetschwunde an der Unterlippe, eine Zahnschmelzabsprengung an zwei Zähnen und eine Zahnfraktur. 
 
B.  
Am 25. Februar 2011 erliess die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen X.________ und weitere Personen eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2012 bestätigt wurde. Das Bundesgericht hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde am 7. Juni 2012 gut und wies die Sache unter anderem an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung zurück (Verfahren 1B_156/2012). 
 
C.  
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhob am 28. Mai 2014 beim Bezirksgericht Pfäffikon Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dieses sprach X.________, die B.________ AG sowie die C.________ GmbH am 6. Oktober 2014 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Es verwies die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von A.________ auf den Zivilweg. 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach (nachdem es am 10. November 2015 beschlossen hatte, anstelle der B.________ AG neu Y.________ und anstelle der C.________ GmbH neu Z.________ als Beschuldigte im Rubrum aufzunehmen) X.________ und Y.________ am 20. Juli 2016 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Das Verfahren gegen Z.________ stellte es infolge Verjährung ein. Es verwies die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren von A.________ auf den Zivilweg. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. X.________, Y.________ sowie Z.________ seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Betreffend die Zivilforderung von Fr. 200'350.75 nebst Zins sei die Sache an die Vorinstanz oder das Bezirksgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht zudem um aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer machte im Strafverfahren eine Schadenersatzforderung von rund Fr. 128'000.-- und eine Genugtuungsforderung von Fr. 45'000.-- geltend. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil beschwert und zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Auf seine hier nicht relevanten Ausführungen zu Art. 191 Abs. 2 BV ist deshalb nicht näher einzugehen. 
 
2.  
Die Abschlagplätze Nr. 7 und 9 liegen einander schräg gegenüber in einem Abstand von rund 60 Metern, wobei in entgegengesetzter Richtung gespielt wird. X.________ (Beschwerdegegner 1) schlug als Letzter seiner Gruppe ("Flight") ab, während der Beschwerdeführer mit seiner Gruppe beim Abschlag Nr. 7 ankam. Zwischen den Abschlagplätzen sind Gebüsche gepflanzt. Die Spieler beider Gruppen sahen sich durch die Gebüsche hindurch. Der abgeschlagene Ball wich rund 20 Grad von der anvisierten Flugbahn ab. 
 
3.  
 
3.1. Zur Verantwortlichkeit des  Beschwerdegegners 1erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, Art und Mass der zu beachtenden Vorsichtsmassnahmen richteten sich nach privaten Regelwerken oder dem allgemeinen Gefahrensatz. Abzustellen sei auf die Rules of Golf (Rules of Golf as approved by R&A Rules Limited and The United States Golf Association, 32nd Edition 2011) einschliesslich die sogenannte Golfetikette. Halte sich ein Golfspieler an diese Regelungen, komme er grundsätzlich seiner Sorgfaltspflicht nach. Gemäss den Rules of Golf habe sich ein Golfspieler vor dem Abschlag zu vergewissern, dass niemand in seiner Nähe stehe oder sonst an einem Ort, wo er von einem Golfball getroffen werden könnte. Ferner solle nicht gespielt werden, solange die vorangehenden Spieler nicht ausser Reichweite seien. Werde ein Ball in eine Richtung gespielt, wo die Gefahr bestehe, dass jemand getroffen werden könnte, müsse der Spieler sofort einen Warnruf ("Fore") abgeben.  
Dem Beschwerdegegner 1 könne nicht vorgeworfen werden, er habe nicht zugewartet, bis sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Sinne der Rules of Golf respektive der Golfetikette in seiner Reichweite vor ihm befunden habe. Jene Vorschrift beziehe sich auf die vorangehende Gruppe. Die Gruppe des Beschwerdeführers habe die bereits spielende Gruppe des Beschwerdegegners 1 beim Abschlagplatz Nr. 9 gesehen, als sie selbst beim Abschlag Nr. 7 angekommen sei. Laut einer ungeschriebenen Vortrittsregelung bei sich gegenüberliegenden Abschlagplätzen - wonach derjenige Spieler, welcher einen Mitspieler einen Ball abschlagen sehe, mit seinem Abschlag zuwartet - sei die Gruppe des Beschwerdegegners 1 vortrittsberechtigt gewesen. Dieser Regelung habe der Beschwerdegegner 1 Rechnung getragen. 
Als der Beschwerdegegner 1 abgeschlagen habe, habe sich niemand in der Gefahrenzone seines Abschlags befunden. Um diesen Bereich näher zu definieren, könne auf die Golf Course Design Safety Guidelines der PGA (Professional Golfers Association) abgestellt werden. Dieser internationale Verband habe ein Interesse an sicheren Golfplätzen. 92 % aller Bälle wichen maximal 15 Grad von der idealen Flugbahn ab. Der Bereich ausserhalb dieser 15 Grad-Zone sei normalerweise als sicher anzusehen. Dies ergebe sich auch aus dem gleichen Regelwerk, wonach Abschläge unter Beachtung der 15 Grad-Regel zu Fusswegen oder Nebenstrassen angelegt werden dürfen. Die Gefahrenzone sei deshalb mit der 15 Grad-Zone gleichzusetzen. Sie auf eine Zone von 30 Grad auszudehnen, worin 99 % aller Bälle landeten, führe zu weit. Dem Restrisiko von eher seltenen Fehlschlägen werde mit der Regelung des Warnrufs "Fore" begegnet. Die Flugbahn des vom Beschwerdegegner 1 abgeschlagenen Balles sei um rund 20 Grad von der idealen Flugbahn abgewichen. Da sich niemand in der von der geplanten Richtung seines Abschlags betroffenen Gefahrenzone befunden habe, habe der Beschwerdegegner 1 den Schlag ausführen dürfen. 
Weitere einzuhaltende Sicherheitsvorschriften seien nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit eines warnenden Zurufens voreinem Abschlag ergebe sich aus keinem bekannten Regelwerk und ein solches Verhalten wäre anfällig für Missverständnisse. Offenbleiben könne, ob der Beschwerdegegner 1 (nach dem Fehlschlag) den Warnruf "Fore" ausgestossen habe, da ihm eine entsprechende Unterlassung in der Anklage nicht vorgeworfen werde. Insgesamt habe der Beschwerdegegner 1 durch seinen Abschlag keine bekannte Golfregel verletzt. Er habe davon ausgehen dürfen, den Beschwerdeführer nicht zu gefährden. Die Verletzung des Beschwerdeführers könne als Folge der Verwirklichung eines kalkulierbaren, minimalen und für den Golfsport spezifischen Risikos bezeichnet werden. Dieses habe der Beschwerdeführer durch den Gang auf den Golfplatz in Kauf genommen (Entscheid S. 16 ff.). 
 
3.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 1. Unbestritten sei, dass die Rules of Golf und die Golfetikette zur Anwendung kämen. Ein Golfspieler habe sich vor dem Abschlag zu vergewissern, dass niemand in seiner Nähe stehe oder sonst an einem Ort, wo er von einem Golfball getroffen werden könnte. Es gelte eine scharfe Beobachtungspflicht für den schlagenden Golfer. Die Gefahrenzone müsse je nach Spieler unterschiedlich breit und weit definiert werden. Der Spieler müsse sämtliche Mitspieler und andere Personen im Gefahrenbereich vor jedem Abschlag warnen. Die Golf Course Design Safety Guidelines seien nur minimale Richtlinien. Bei 360'000 gespielten Golfrunden in zehn Jahren landeten (ausgehend von 8 % Fehlschlägen) 2'880 Schläge pro Jahr oder ca. 8 Schläge pro Tag ausserhalb der 15 Grad-Zone. Auf einer Distanz von 60 Metern nütze der Warnruf "Fore" nichts. Der Spieler dürfe nicht abschlagen, solange sich die anderen Personen nicht aus der Gefahrenzone entfernt hätten. Auch aus weiteren ins Recht gelegten Richtlinien gehe hervor, dass sich der Abschlagplatz Nr. 7 in der Gefahrenzone des Abschlagplatzes Nr. 9 befinde. Die Vorinstanz gehe von einem falschen Ansatz aus. Der Fehlschlag eines Golfspielers sei nichts Aussergewöhnliches und der Golfsport bestehe hauptsächlich aus Fehlschlägen. Der Beschwerdegegner 1 hätte im Wissen um seine Spielfähigkeiten und der grossen Wahrscheinlichkeit eines abirrenden Golfballes ihm (dem Beschwerdeführer) und seiner Gruppe zwingend durch Rufen vor dem Abschlag die Möglichkeit geben müssen, Schutz vor einem allfälligen Fehlschlag zu suchen (Beschwerde S. 21 ff.).  
 
3.3. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; je mit Hinweisen). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen).  
 
3.4. Als Rechtsquellen der Sorgfaltspflicht kommen hier Sportregeln in Betracht (ANDREAS DONATSCH, Gedanken zum strafrechtlichen Schutz des Sportlers, ZStrR 107/1990 402 f., 407 ff.). Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführer ziehen zu Recht die Richtlinien Rules of Golf (Rules of Golf as approved by R&A Rules Limited and The United States Golf Association, 33nd Edition 2016) heran. Diese Vorgaben sind zwar nur ein widerlegbares Indiz für die Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen. Sie stellen aber die Referenzpunkte dar, an denen man sich bei der strafrechtlichen Würdigung des fraglichen Verhaltens zu orientieren hat (WOLFGANG WOHLERS, forumpoenale 3/2017, S. 136). Sie halten in Section I "Etiquette" unter dem Titel "Safety" u.a. Folgendes fest:  
 
"Players should ensure that no one is standing close by or in a position to be hit by the club, the ball or any stones, pebbles, twigs or the like when they make a stroke or practice swing. 
Players should not play until the players in front are out of range. 
-..] 
If a player plays a ball in a direction where there is a danger of hitting someone, he should immediately shout a warning. The traditional word of warning in such situations is 'fore'." 
Der Wortlaut dieser Richtlinie entspricht früheren Ausgaben und wird im Abschnitt I "Etikette" unter dem Titel "Sicherheit" in einer lizenzierten Übersetzung (Offizielle Golfregeln, lizenzierte Übersetzung R&A Rules Limited, 33. Aufl. 2016) folgendermassen festgehalten: 
 
"Spieler sollten sich vergewissern, dass niemand nahe bei ihnen oder sonst wie so steht, dass ihn Schläger, Ball oder irgendetwas (wie Steine, Sand, Zweige etc.), was beim Schlag oder Schwung bewegt wird, treffen könnten, wenn sie einen Schlag oder Übungsschwung machen. 
Spieler sollten nicht spielen, bis die Spieler vor ihnen ausser Reichweite sind. 
-..] 
Schlägt ein Spieler einen Ball in eine Richtung, in der er jemanden treffen könnte, sollte er sofort eine Warnung rufen. Der übliche Warnruf in einer solchen Situation lautet 'Fore'." 
 
3.4.1. Die zitierte Regelung im zweiten Absatz ("Players should not play until the players in front are out of range"; "Spieler sollten nicht spielen, bis die Spieler vor ihnen ausser Reichweite sind") kann sich mit den Vorinstanzen unter Berücksichtigung ihres Wortlauts nicht auf gegenüberliegende Abschlagplätze beziehen. Ansonsten dürften beide Gruppen nicht abschlagen und der Spielfluss käme zum Erliegen. Diese Auslegung wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert.  
 
3.4.2. Der erste Absatz der Regelung umschreibt einen Bereich, den der Spieler vor dem Abschlag kontrollieren und der frei sein muss ("[...] standing close by or in a position to be hit [...]"; "nahe bei ihnen oder sonst wie so steht, dass ihn Schläger, Ball [...] treffen könnten"). Eine solche Gefahrenzone kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 mit Hinweisen). Entsprechende Kriterien können im Golfsport zum Beispiel die Spielstärke ("Handicap"), das Vorhandensein allfälliger Schutzvorrichtungen, die Ortskenntnisse der Spieler sowie die konkreten Platz- und Wetterverhältnisse sein. Insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, wonach eine solche Gefahrenzone je nach Spieler unterschiedlich weit und breit definiert werden muss.  
 
3.4.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, er habe sich im Gefahrenbereich des Abschlagplatzes Nr. 9 befunden. Der Beschwerdegegner 1 hätte ihn vor dem Abschlag warnen müssen. Dies trifft nicht zu.  
Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen schlug der Beschwerdegegner 1 als Letzter seiner Gruppe ab, während der Beschwerdeführer mit seiner Gruppe beim Abschlagplatz Nr. 7 ankam. Die Vorinstanzen bejahen eine für diese Situation bestehende Vortrittsregelung zu Gunsten des Beschwerdegegners 1, wonach derjenige Spieler, der einen Mitspieler einen Ball abschlagen sieht, sicherheitshalber mit seinem Abschlag zuwartet. Die Vorinstanzen stützen diese Usanz auf die A ussagen verschiedener Personen und damit auf eine konkrete Beweiswürdigung, weshalb es sich um eine Tatfrage handelt (vgl. BGE 119 II 173 E. 1b S. 175 f.; Urteil 6B_341/2009 vom 20. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Diese Sachverhaltsfeststellung rügt der Beschwerdeführer nicht als willkürlich (Art. 9 BV), weshalb sie für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Sie ist im Übrigen ohne Weiteres nachvollziehbar. Hätte der Beschwerdegegner 1 warten müssen, bis der Beschwerdeführer (und dessen Gruppe) das Loch Nr. 7 beendet hätte, hätte er respektive seine Gruppe den Anschluss an eine allfällige Gruppe vor sich nicht halten können und allfällige folgende Gruppen behindert, was letztendlich einem zügigen Spieltempo entgegensteht (vgl. Rules of Golf, Section I "Etiquette", Titel "Pace of Play" und "Priority on the Course"). 
Indem der Beschwerdegegner 1 vor seinem Abschlag den Beschwerdeführer nicht durch Zurufen warnte, hat er keine Regel des Golfsports verletzt. Zum einen ist nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in den bekannten Golfregeln nicht vorgesehen, dass der Spieler, bevor er seinen Schlag spielt, andere Spieler systematisch warnt (sondern nur, wenn ein Ball verschlagen wird). Solches wäre nicht nur störend, sondern anfällig für Missverständnisse. Zum andern haben der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner 1 die jeweils andere Gruppe gesehen. Der Beschwerdeführer hat die bereits spielende Gruppe (spätestens) gesehen, als er beim Abschlagplatz Nr. 7 ankam. Dies bestreitet er, ohne eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Sah aber der Beschwerdeführer die spielende Gruppe gegenüber, war ein Warnruf weder nötig noch angebracht. Vielmehr war es an ihm, das gegenüberliegende Spiel zu beobachten. Wohl hält der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Golf Course Design Safety Guidelines richtig fest, dass "bei allfälligen Blind Spots [...] Warning Bells oder ähnliches aufgestellt werden" müssen. Er zieht daraus aber die falschen Schlüsse. Die fraglichen Abschlagplätze waren keine "blind spots", sondern sichtbar. 
 
3.4.4. Indem der Beschwerdegegner 1 nicht zuwartete, sondern den Ball spielte, hat er keine Sorgfaltspflicht verletzt. Die Vorinstanz definiert die Gefahrenzone als jener Bereich, der maximal 15 Grad von der idealen Flugbahn abweicht und den 92 % aller Bälle nicht verlassen (E. 3.1 hievor). Auch in der Literatur findet sich die Auffassung, dass auf die 15 Grad-Regel abzustellen sei (SCHERRER/SCHERRER, "Achtung, fliegende Golfbälle!" - Haftungsfragen rund um den Golfplatz, in: Ohne jegliche Haftung, 2016, S. 439). Diese Regel kann für die Prüfung der Frage nach dem Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt ohne Weiteres als Ausgangspunkt dienen. Massgebend ist aber nicht (allein) eine rein rechnerische Betrachtungsweise, sondern es gilt auch den konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Jeder Spieler hat die Vorsicht im Einzelfall den konkreten Verhältnissen anzupassen, z.B. der Anzahl und Nähe von "Flights" auf dem Platz sowie den Platz- und Sichtverhältnissen (DANIEL THALER, Haftung zwischen Wettkampfsportlern, 2002, S. 279). Der Beschwerdegegner 1 befand sich auf einem Abschlagplatz und damit auf einer kurzgemähten bespielbaren Fläche, die (etwa im Gegensatz zum "Rough") keine besondere Schlagtechnik erforderte. Eingeschränkte Sicht- oder erschwerende Wetterverhältnisse stellt die Vorinstanz nicht fest. Gleichwohl war, auch unter Berücksichtigung der Spielfähigkeiten des Beschwerdegegners 1 (Handicap 33.9), eine Gefährdung der Gruppe auf dem Abschlagplatz Nr. 7 gegeben und für den Beschwerdegegner 1 erkennbar. Ihm ist aber Folgendes zu Gute zu halten. Nach der von der Vorinstanz gestützt auf die Golf Course Design Safety Guidelines herangezogene und vom Beschwerdeführer inhaltlich nicht bestrittene 15 Grad-Regel landen 92 % aller Bälle innerhalb eines Radius von 15 Grad (links und rechts) von der idealen Flugbahn. Mithin landen nur rund 4 % der Bälle rechts dieser Zone, wo sich der Abschlagplatz Nr. 7 befand. Die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung des Beschwerdeführers muss deshalb als eher klein bezeichnet werden. Zudem ist hier ein weiterer Umstand von Bedeutung. Während der Beschwerdeführer mit seiner Gruppe beim Abschlag Nr. 7 ankam, schlug der Beschwerdegegner 1 als Letzter seiner Gruppe ab. Diese war mithin seit mehreren Minuten auf dem Abschlagplatz Nr. 9 am Spielen. Die Spieler beider Gruppen sahen sich. Der Beschwerdegegner 1 musste sein Spiel nicht aussetzen, sondern durfte das Loch Nr. 9 beenden. Ebenso wenig musste er zuwarten, bis die gerade eben am gegenüberliegenden Abschlagplatz angekommene Gruppe (noch vor dem ersten Schlag) unverrichteter Dinge wieder den Platz räumen würde. Der Vertrauensgrundsatz gilt ganz allgemein im Falle des Zusammentreffens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, S. 355 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 33 f. zu Art. 12 StGB; Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N. 114 ff. zu Art. 12 StGB; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire Romand, Code pénal I, 2009, N. 154 ff. zu Art. 12 StGB; Michel Dupuis et al. [Hrsg.], Code pénal CP, Petit commentaire, 2. Aufl. 2017, N. 40 zu Art. 12 StGB; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 6. Aufl. 2004, § 35 S. 272). Fehlschläge im Golfsport sind nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers nichts Aussergewöhnliches. Es war an ihm, mit dem Betreten des eigenen Abschlagplatzes zuzuwarten, auf die Seite zu stehen respektive zumindest das gegenüberliegende Spiel aufmerksam zu verfolgen (anstatt bereits seinen Ball zu positionieren). Davon durfte der Beschwerdegegner 1 ausgehen. Indem dieser sein Spiel fortsetzte, überschritt er nicht die Grenzen des erlaubten Risikos.  
 
3.4.5. Dem Beschwerdegegner 1 kann eine mangelnde Vorsicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB nicht vorgeworfen werden. Mit der Vorinstanz ist die Verletzung des Beschwerdeführers als Verwirklichung eines minimalen und dem Golfsport inhärenten Risikos zu qualifizieren. Dieses Risiko hat der Beschwerdeführer, indem er in Kenntnis der gegenüberliegenden Gruppe sich auf dem Abschlagplatz installierte und seinen Ball positionierte, in Kauf genommen. Der Freispruch des Beschwerdegegners 1 vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ist bundesrechtskonform.  
 
3.5. Die Vorinstanz hat entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers rechtsgenügend dargelegt, weshalb sie die Gefahrenzone in Anlehnung an die Golf Course Design Safety Guidelines auf einen Bereich von 15 Grad (und nicht weiter) definiert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erhebt die verschiedenen Rügen der Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht ohne Grund.  
 
4.  
 
4.1. Zur Verantwortlichkeit des Betreibers des Platzes  Y.________ (Beschwerdegegner 2) erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, es sei fraglich, ob der Zustand der Gebüsche einen Sicherheitsmangel dargestellt habe und ein dichteres Gebüsch oder ein Auffangnetz hätte angebracht werden müssen. Abzustellen sei auch hier auf die Golf Course Design Safety Guidelines. Dass der Beschwerdegegner 2 Warnschilder hätte aufstellen müssen, gehe aus der Anklage nicht hervor. Eine dichtere Bepflanzung zwischen den Abschlagplätzen Nr. 7 und 9 hätte verhindert, dass die Spieler sich sehen und die Vortrittsregel respektieren. Die Gebüsche seien deshalb nicht als Sicherheitsmangel zu werten. Sie seien bereits beim Bau des Golfplatzes gepflanzt worden und hätten sich seither nicht wesentlich verändert. Deshalb könne dem Beschwerdegegner 2 kein mangelnder Unterhalt der Bepflanzung vorgeworfen werden. Ein Fehlschlag mit einer Abweichung von rund 20 Grad könne als sehr selten bezeichnet werden. Es sei denn auch seit Eröffnung des Golfplatzes zu keinem weiteren gefährlichen Ereignis zwischen den Abschlägen Nr. 7 und 9 gekommen. Zwischen den Abschlägen Nr. 7 und 9 sei keine besonders gefährliche Situation erkennbar, welcher der Beschwerdegegner 2 durch weitere Massnahmen hätte begegnen sollen. Er habe die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränkt, indem er für die Planung und den Bau des Golfplatzes einen Experten beigezogen habe (Entscheid S. 20 ff.).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Freispruch des Beschwerdegegners 2. Die Situation zwischen den Abschlagplätzen Nr. 7 und 9 sei äusserst gefährlich. Der Beschwerdegegner 2 hätte deshalb alles unternehmen müssen, um die Sicherheit der Golfspieler zu gewähren. Die Vorinstanz hätte sämtliche Sicherheitsmassnahmen prüfen und sich nicht auf Netze respektive Gebüsche beschränken müssen. Es gehe ganz allgemein um die Sicherheit auf dem Platz, was dem Beschwerdegegner 2 bewusst gewesen sei. Auf ein Gewächs sei nach Jahren kein Verlass mehr. Der Beschwerdegegner 2 hätte besser für den Unterhalt der Büsche sorgen und mit dem Architekten des Platzes zusätzliche Massnahmen wie Warnschilder und Netzvarianten treffen müssen. Dass es in der Vergangenheit an der fraglichen Stelle zu keinen weiteren gefährlichen Situationen gekommen sei, sei eine nicht belegte Schutzbehauptung des Beschwerdegegners 2. Im Übrigen bezeichne die Vorinstanz in Verletzung ihrer Untersuchungspflichten das Gutachten in den Akten als mangelhaft, ohne eine Ergänzung oder ein Zweitgutachten einzuholen (Beschwerde S. 36 ff.).  
 
4.3. Grundsätzlich hat derjenige, der einen Gefahrenbereich - zum Beispiel eine Sportanlage - schafft, die davon ausgehenden Gefahren zu kontrollieren und zu verhindern, dass dadurch Schädigungen fremder Rechtsgüter entstehen. Der Betreiber von Sportanlagen hat dafür einzustehen, dass zur Gefahrenabwehr alle zumutbaren Vorsichts-, Schutz- und Überwachungsmassnahmen getroffen werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass Grenzen der Sicherungspflicht die Zumutbarkeit und die Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers bilden. Die Anforderungen an die Gefahrenabwendung haben sich unter anderem danach auszurichten, dass sie nicht zum Ziel haben können, völlige Gefahrenfreiheit zu garantieren. Vielmehr sollen sie die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken (Urteil 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6 mit Hinweisen).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Eine Golfanlage hat den Vorgaben zu entsprechen, die nach den einschlägigen Regelwerken bei der Planung und dem Betrieb einer Golfanlage unter Sicherheitsgesichtspunkten zu beachten sind (WOHLERS, a.a.O., S. 137). Ob dem Beschwerdegegner 2 in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 28. Mai 2014 (nebst einem mangelhaften Unterhalt des Golfplatzes) vorgeworfen wird,  von Anfang an kein Netz angebracht und (auch) dadurch seine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben, ist unklar. Mithin ist zumindest fraglich, ob ein entsprechender Vorwurf an die Adresse des Beschwerdegegners 2 von der Anklage genügend präzise umschrieben ist. Die Frage braucht aber nicht näher geprüft zu werden. Selbst wenn sie bejaht würde, könnte dem Beschwerdegegner 2 eine Sorgfaltspflichtverletzung in diesem Sinne nicht vorgeworfen werden. Für die Planung und den Bau des Golfplatzes wurde Z.________ (Beschwerdegegner 3) zugezogen, der unbestrittenermassen über eine langjährige Spezialisierung (Beschwerde S. 49) und damit über ein hohes Fachwissen verfügt. Das Vertrauensprinzip gilt ganz allgemein im Falle des Zusammentreffens mehrerer Personen bei risikobehaftetem Tun und arbeitsteiligem Zusammenwirken (E. 3.4.4 hievor). Nach STRATENWERTH ist ergänzend das Prinzip der Selbstverantwortung heranzuziehen, wonach sich der Verantwortungsbereich des Einzelnen grundsätzlich auf sein eigenes Handeln beschränkt (vgl. GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 16 N. 41). Dies muss auch hier gelten. Planung und Bau des Golfplatzes waren Aufgaben des Beschwerdegegners 3 und lagen damit in dessen Verantwortungsbereich. Der Beschwerdegegner 2 (dem betreffend die Auswahl etc. des Architekten keine Pflichtverletzung vorgeworfen wird) durfte grundsätzlich auf dessen Sorgfalt vertrauen. Da konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten nicht vorhanden waren, durfte der Beschwerdegegner 2 deshalb davon ausgehen, dass der Golfplatz lege artis erstellt und im Zeitpunkt der Eröffnung den Sicherheitsanforderungen genügte.  
 
4.4.2. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer machen dem Beschwerdegegner 2 als Platzbetreiber zum Vorwurf, die Anlage mangelhaft unterhalten zu haben. Das Wachstum der Gebüsche habe zu einem "veränderten Sicherheitsstandard" geführt (Anklageschrift S. 3) und der Beschwerdegegner 2 hätte "besser [...] für den Unterhalt der Büsche/Bäume sorgen" müssen (Beschwerde S. 43 f.). Der Vorwurf ist unbegründet. Die fraglichen Gebüsche wurden bereits beim Bau des Golfplatzes gepflanzt und haben sich seither nicht wesentlich verändert (Entscheid S. 25). Dass diese Sachverhaltsfeststellung willkürlich wäre (Art. 9 BV), macht der Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb sie für das Bundesgericht massgebend ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Durfte der Beschwerdegegner 2 davon ausgehen, dass der Golfplatz im Zeitpunkt der Eröffnung den Sicherheitsanforderungen genügte, und hat die fragliche Stelle während den folgenden Betriebsjahren keine wesentliche Änderung erfahren, kann dem Beschwerdegegner 2 eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne eines mangelhaften Unterhalts nicht vorgeworfen werden. Ebenso wenig kann ihm aus dem gleichen Grund vorgeworfen werden, nachträglich keine Netze aufgestellt zu haben. Die Situation wäre möglicherweise anders zu beurteilen, wenn nach der Eröffnung des Platzes Sicherheitsmängel zu Tage getreten wären (sei es, dass diese von Anfang an bestanden oder sich erst im Laufe der Zeit durch veränderte Bedingungen einstellten). In diesem Fall hätte der Beschwerdegegner 2 geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit ergreifen müssen und eine entsprechende Unterlassung hätte die Frage nach seiner Haftung aufgeworfen. Wiederholte Zwischenfälle, die einen Sicherheitsmangel offenbart hätten, stellt die Vorinstanz aber nicht fest. Im Gegenteil kam es zwischen den Abschlägen Nr. 7 und 9 seit Eröffnung des Golfplatzes zu keiner weiteren gefährlichen Situation. Indem der Beschwerdeführer dies als unbelegte Schutzbehauptung des Beschwerdegegners 2 kritisiert (Beschwerde S. 45), zeigt er keine Willkür sowie keine Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht auf.  
 
4.4.3. Der Beschwerdeführer stellt sich im Übrigen wiederholt auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner 2 hätte alle möglichen Sicherheitsmassnahmen ergreifen und insbesondere auch Warnschilder aufstellen müssen. Dieser Vorwurf könnte dem Beschwerdegegner 2, wäre er angeklagt, aus den gleichen Umständen wie jener der fehlenden Netze nicht gemacht werden. Der Beschwerdeführer verkennt aber den Anklagegrundsatz (vgl. dazu BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind die tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ergeben sollen. Es ist insbesondere auch darzulegen, inwiefern die beschuldigte Person die gebotene Vorsicht nicht beachtet hat (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteil 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.5, nicht publ. in BGE 142 IV 281; je mit Hinweisen). Die dem Beschwerdegegner 2 zum Vorwurf gemachte Pflichtverletzung liegt im behaupteten mangelhaften Unterhalt der Gebüsche und im Fehlen der Netze. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdegegner 2 nicht vor, pflichtwidrig auf das Anbringen von Warnschildern verzichtet zu haben. Der Vorwurf war damit nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht Prozessgegenstand. Ein Schuldspruch, der auf entsprechende Elemente des Fahrlässigkeitsdelikts zurückginge, trüge der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift nicht Rechnung und verletzte das Immutabilitätsprinzip. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Verletzung von Bundes- und Konventionsrecht sind unbegründet (Beschwerde S. 42) und die im gleichen Zusammenhang gemachten Ausführungen zu verschiedenen Netzarten nicht nachvollziehbar.  
 
4.4.4. Der Beschwerdeführer verweist auf ein im Auftrag der Staatsanwaltschaft von D.________ verfasstes Gutachten vom 19. Januar 2014. Indem die Vorinstanz keine Ergänzung angeordnet und kein Zweitgutachten eingeholt habe, habe sie ihre Untersuchungspflichten respektive Art. 6 StPO und Art. 29 BV verletzt. Die Beschwerde ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner 2 durfte davon ausgehen, dass der Golfplatz nach den Regeln der Kunst erstellt war und im Zeitpunkt der Eröffnung den Sicherheitsanforderungen genügte. Ein mangelhafter Unterhalt der unveränderten Anlage liegt nicht vor, und es kann ihm nicht zur Last gelegt werden, an der fraglichen Stelle keine Netze installiert zu haben. Weitere Massnahmen (wie das Aufstellen von Warnschildern) sind nicht Prozessthema. Hält der Beschwerdeführer fest, laut Expertise hätten neben den Büschen Bäume gepflanzt und ein Netz installiert werden sollen, kann dies deshalb dem Beschwerdegegner 2 nicht vorgeworfen werden. Es ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, inwiefern der Sachverhalt in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 unvollständig abgeklärt sein sollte. Selbst wenn der Beschwerdeführer die gleichen Rügen in Bezug auf den Beschwerdegegner 3 erheben sollte, drängen sie nicht durch. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 3 ist nicht zu beanstanden (E. 5. nachfolgend).  
 
4.4.5. Dem Beschwerdegegner 2 kann eine mangelnde Vorsicht im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB nicht vorgeworfen werden. Der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung ist bundesrechtskonform.  
 
5.  
 
5.1. Zur Verantwortlichkeit des  Beschwerdegegners 3erwägt die Vorinstanz zusammengefasst, diesem werde vorgeworfen, beim Erbauen des Golfplatzes kein Sicherheitsnetz angebracht zu haben. Der Bau sei in den Jahren 2003/2004 und die Eröffnung im Juni 2004 erfolgt. Die Bautätigkeit des Beschwerdegegners 3 sei spätestens im Juni 2004 abgeschlossen gewesen. In diesem Zeitpunkt hätte die eingeklagte Unterlassung erfolgen müssen. Der Beginn der siebenjährigen Verjährungsfrist im Sinne von aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB falle auf Ende Juni 2004. Es gebe keine Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdegegner 3 nach Beendigung der Bautätigkeit weitergehende Unterhalts-, Nachbesserungs- oder ähnliche Pflichten getroffen hätten. Die dem Beschwerdegegner 3 vorgeworfene Unterlassung sei am 1. Juli 2011 verjährt, da bis zu diesem Zeitpunkt kein erstinstanzliches Urteil ergangen sei, und das Verfahren sei einzustellen (Entscheid S. 11 f.).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdegegner 3. Die Frist für die Verfolgung eines Unterlassungsdelikts beginne mit dem Tag, an welchem der Täter hätte handeln sollen oder - wenn sich die Pflicht zum Handeln über eine bestimmte Zeitspanne erstrecke - bis zu welchem der Täter hätte handeln sollen. Dauere die Garantenpflicht bei einem unechten Unterlassungsdelikt unbestimmte Zeit, beginne die Verjährung mit dem Eintritt des Erfolgs. Der Beschwerdegegner 3 sei sich bewusst gewesen, dass die von ihm gepflanzten Gebüsche und Bäume sich ständig ändern würden. Bei einem Besuch im Jahre 2006/2007 habe der Beschwerdegegner 3 gesehen, dass sich die Situation zwischen den Abschlägen Nr. 7 und 9 verschlechtert habe, dennoch habe er bis zum Unfall nicht gehandelt. Die Verpflichtung zum Handeln falle erst weg, wenn die Gefahr beseitigt worden sei. Da der Beschwerdegegner 3 bisher nichts unternommen habe, könne die Verjährung nicht begonnen haben. Auch beim Abstellen auf den Zeitpunkt des Unfalls wäre das Verhalten des Beschwerdegegners 3 nicht verjährt (Beschwerde S. 50 ff.).  
 
5.3. Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung im strafrechtlichen Sinne ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen. Danach ist immer zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben (Urteil 6S.87/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 129 IV 119 E. 2.2 S. 121 f.; 121 IV 10 E. 2b S. 14, 109 E. 3b S. 120; 120 IV 265 E. 2b S. 271; 115 IV 199 E. 2a S. 203 f.; STRATENWERTH, a.a.O., N. 2 vor § 14). Mangelnde Sorgfalt ist ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und nicht ein Unterlassen im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts (TRECHSEL/NOLL, a.a.O., § 34 S. 247). Bei der Ablieferung eines Bauwerkes, das etwa aufgrund von Verletzungen der Regeln der Baukunde mit Mängeln behaftet ist, handelt es sich nicht um eine Unterlassung, sondern um eine Handlung (Urteil 6B_1026/2008 vom 1. Mai 2009 E. 2.3.4).  
 
5.4. Die Gefahr eines vom Abschlagplatz Nr. 9 auf den Abschlagplatz Nr. 7 eintreffenden Golfballs wurde in erster Linie durch die konkrete Festlegung der Abschlagplätze und der Spielrichtungen geschaffen. Bei der Planung und dem Bau der fraglichen Standorte, deren Abstand zueinander, ihrer Ausrichtung und bei der Wahl der Grünanlage in unmittelbarer Umgebung handelt es sich nicht um Unterlassungen, sondern um Handlungen. Dass der Beschwerdegegner 3 beim Bau des Golfplatzes zwischen den Abschlägen Nr. 7 und 9 kein Netz installieren, sondern Gebüsche/Bäume pflanzen liess, ist deshalb keine Unterlassung, ebenso wenig, wie wenn das Netz an einem anderen Ort anstatt an der genannten Stelle, nicht auf der fraglichen Höhe oder nicht auf der notwendigen Länge aufgestellt worden wäre.  
Die Vorinstanz stützt sich zur Bestimmung der Verjährungsfrist auf aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB (in der bis 31. Dezember 2013 gültigen Fassung; AS 2013 4417). Diese altrechtliche Bestimmung sah eine siebenjährige Verjährungsfrist vor, weshalb die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 389 Abs. 1 StGB zutreffend darauf abstellt (Entscheid S. 11 f.). Nachdem der Bau des Golfplatzes spätestens im Juni 2004 abgeschlossen war, trat die Verfolgungsverjährung spätestens Anfang Juli 2011 und vor dem erstinstanzlichen Urteil ein. Die Einstellung des gegen den Beschwerdegegner 3 geführten Verfahrens ist bundesrechtskonform. 
 
6.  
 
6.1. Betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren nimmt die Vorinstanz die Kosten auf die Gerichtskasse und spricht den Beschwerdegegnern 1-3 eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt sie gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer. In Anwendung von Art. 432 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO verpflichtet sie ihn zudem, die Beschwerdegegner 1-3 für das Berufungsverfahren zu entschädigen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verjährung am 1. Juli 2011 hätte von Amtes wegen festgestellt und das Verfahren eingestellt werden müssen. Die "vorinstanzliche Kostenauflage zu Gunsten des Beschwerdegegners 3 sowie die entsprechenden Gerichts- und Verfahrenskosten in Bezug auf den Beschwerdegegner 3" müssten dem Staat überbunden werden. Zudem sei ihm eine Entschädigung für die entsprechenden Aufwände zuzusprechen. Verschiedene Behörden und Gerichte hätten Art. 3, Art. 6 und Art. 329 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (Beschwerde S. 53 f.).  
 
6.3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob respektive inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1 mit Hinweis). Art. 428 StPO sieht (abgesehen von Abs. 2) keine ausdrückliche Abweichung vom Prinzip des Obsiegens vor (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 428 StPO).  
 
6.4. Der Beschwerdeführer erklärte als Privatkläger gegen die erstinstanzlichen Freisprüche Berufung und beantragte die Verurteilung der Beschwerdegegner 1-3 wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung. Mit seinen Anträgen drang er nicht durch, nachdem die Vorinstanz die Freisprüche bestätigte (Beschwerdegegner 1+2) respektive das Verfahren einstellte (Beschwerdegegner 3). Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist (auch) in Bezug auf den Beschwerdegegner 3 deshalb nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass bereits die erste Instanz das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 3 hätte einstellen müssen. Bereits vor Vorinstanz liess der Beschwerdegegner 3 ausführen, sein Handeln oder Unterlassen sei verjährt, was der Beschwerdeführer bestritt und noch vor Bundesgericht ausdrücklich bestreiten lässt. Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nicht zu beanstanden. Eine Entschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (vgl. Art. 433 StPO).  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umstände für eine davon abweichende Regelung sind nicht ersichtlich. Den Beschwerdegegnern 1-3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind. Mit dem Entscheid in der Sache wird das (nicht näher begründete) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Juli 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga