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[AZA 7] 
U 285/99 Vr 
 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Polla 
 
 
Urteil vom 27. August 2001 
 
in Sachen 
 
R.________, 1940, Beschwerdeführer, vertreten durch 
S.________, 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 
1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
 
A.- Der 1940 geborene R.________ arbeitete bis 31. Januar 
1995 bei der F.________ AG. Infolge Betriebsschliessung 
war er seit dem 1. Februar 1995 bei der Arbeitslosenversicherung 
zum Leistungsbezug gemeldet und bezog bis 
9. November 1995 Arbeitslosenentschädigung. Die Versicherungs-Gesellschaft 
X.________ richtete vom 13. Oktober 1995 
bis 29. Februar 1996 Krankentaggelder basierend auf einer 
Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Am 6. Januar 1996 
rutschte R.________ auf einer vereisten Treppe aus und 
zog sich eine Schulterverletzung zu. Am 25. September 1996 
meldete die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland das 
Unfallereignis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt 
(SUVA). Diese verneinte mit Verfügung vom 2. Dezember 
1996 ihre Leistungspflicht, weil R.________ zur Zeit 
des Unfalls nicht obligatorisch versichert gewesen sei, 
woran sie mit Einspracheentscheid vom 11. April 1997 festhielt. 
 
 
B.- Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, die 
SUVA habe ihm für die Folgen des Unfalls vom 6. Januar 1996 
Leistungen auszurichten. Mit Entscheid vom 16. Dezember 
1998 wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft 
die Beschwerde ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ 
das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, 
das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet 
auf eine Vernehmlassung. 
Nach Abschluss des Schriftenwechsels lässt R.________ 
ein Schreiben der SUVA vom 3. Dezember 1999 in einem anderen 
Fall zu den Akten geben, welches die SUVA zur Kenntnisnahme 
erhielt. 
 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die anwendbaren Bestimmungen 
über Beginn und Ende der obligatorischen Unfallversicherung 
(Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG), den Beginn der Versicherung bei 
arbeitslosen Personen (Art. 2 der rückwirkend auf den 
1. Januar 1996 in Kraft gesetzten Verordnung über die Unfallversicherung 
von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 
1996) und den Abzug der Prämie (Art. 22a Abs. 4 AVIG) richtig 
festgehalten. Darauf kann verwiesen werden. 
 
Zu ergänzen ist, dass bei arbeitslosen Personen der 
Versicherungsschutz mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem 
sie letztmals die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG 
erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen haben, 
endet (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung 
von arbeitslosen Personen). Als Lohn im Sinne 
von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b 
UVV auch Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung, 
der Militärversicherung, der Invalidenversicherung und der 
Erwerbsersatzordnung sowie jene der Krankenkassen und privaten 
Kranken- und Unfallversicherer, die die Lohnfortzahlung 
ersetzen. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer 
zum Unfallzeitpunkt obligatorisch bei der SUVA gegen 
Unfall versichert war. 
 
a) Das kantonale Gericht verneinte mit der SUVA sowohl 
den Versicherungsschutz als arbeitslose Person wie auch den 
Lohnfortzahlungscharakter der Krankentaggelder der Versicherungs-Gesellschaft 
X.________. Aus den Akten sei ersichtlich, 
dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1995 
arbeitslos gemeldet war und gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse 
des Kantons Basel-Land letztmals vor dem Unfall 
am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach 
Art. 8 AVIG erfüllte; daher sei er längstens bis zum 
9. Dezember 1995 als arbeitslose Person obligatorisch bei 
der SUVA gegen Unfall versichert gewesen (Art. 3 Abs. 2 der 
Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen 
Personen). 
Da der Beschwerdeführer letztmals am 31. Januar 1995 
arbeitete, könne die als Einzelversicherung weitergeführte 
Krankentaggeldversicherung nicht als Lohnfortzahlung im 
Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV angesehen werden. Würden 
die Krankentaggelder als Lohn betrachtet, kämen Personen, 
die weder obligatorisch gegen Unfall versichert sind, noch 
eine private Unfallversicherung abgeschlossen hätten, 
allein aufgrund ausbezahlter Krankentaggelder in den Genuss 
einer kostenlosen Nichtberufsunfallversicherung. Der Versicherungsschutz 
wäre abredeweise verlängerbar gewesen. 
Der Beschwerdeführer wendet ein, es treffe nicht zu, 
dass er im Sinne der Arbeitslosenversicherung nicht mehr 
anspruchsberechtigt gewesen sei. Durch die Krankheit sei 
der Taggeldanspruch lediglich unterbrochen worden. Dies 
ergebe sich aus der ins Recht gelegten Abrechnung der 
Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Land für den Monat Mai 
1996, welche auch eine Rahmenfrist bis 31. Januar 1997 ausweise. 
 
Weiter würden die ausbezahlten Leistungen des privaten 
Krankenversicherers Lohn ersetzen, hätten somit Lohnfortzahlungscharakter, 
wodurch der Versicherungsschutz für 
Nichtbetriebsunfälle bei der SUVA verlängert worden sei. Er 
habe nach Beendigung seines letzten Arbeitsverhältnisses 
die Möglichkeit wahrgenommen, sich bei der Krankenkasse der 
F.________ AG bei gleichbleibenden Versicherungsleistungen 
weiter zu versichern. Der Arbeitgeber habe mit dieser Versicherung 
seine Lohnfortzahlungspflicht der Krankenkasse 
übertragen. 
 
b) Dies führt zunächst zur Frage, ob der Beschwerdeführer 
als arbeitslose Person zum Unfallzeitpunkt (am 
6. Januar 1996) bei der SUVA obligatorisch versichert war. 
Er bestreitet nicht, dass er am 6. Januar 1996 die Anspruchsvoraussetzungen 
von Art. 8 AVIG nicht mehr erfüllte. 
Zu diesem Zeitpunkt erhielt er krankheitsbedingt vom privaten 
Krankenversicherer Taggeldleistungen auf der Basis 
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine laufende Rahmenfrist 
für den Leistungsbezug allein weist einen Versicherten 
nicht als anspruchsberechtigt aus, wie der Beschwerdeführer 
anzunehmen scheint. Ab 1. April 1996 erfüllte er 
wieder die Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung 
im Umfang von 50 % und erhielt Taggelder in entsprechender 
Höhe. 
Erfüllte der Beschwerdeführer letztmals vor dem Unfall 
am 9. November 1995 die Anspruchsvoraussetzungen nach 
Art. 8 AVIG, war er damit, wie die Vorinstanz richtig ausführte, 
längstens bis zum 9. Dezember 1995 als arbeitslose 
Person bei der SUVA obligatorisch versichert (Art. 3 Abs. 2 
der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen 
Personen), sodass - zumindest gestützt auf diese Bestimmungen 
- kein Versicherungsschutz zum Unfallzeitpunkt bestand. 
 
 
c) Zu prüfen ist weiter, ob die seit 13. Oktober 1995 
bis 29. Februar 1996 ausbezahlten Krankentaggelder als Ersatz 
für die Lohnfortzahlung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 
lit. b UVV gelten, die den obligatorischen Versicherungsschutz 
weiter bestehen liessen. 
Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 sandte die Versicherungs-Gesellschaft 
X.________ dem Beschwerdeführer die 
Anträge zum Abschluss einer Einzelversicherung infolge 
Übertritts aus der vom Arbeitgeber abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, 
wobei ausdrücklich darauf 
hingewiesen wurde, dass ein Unfallrisiko nicht versichert 
sei. Vorinstanz und SUVA haben zutreffend dargelegt, dass 
die abgeschlossene Krankentaggeldversicherung nicht als 
Ersatz für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers 
angesehen werden kann. Dem Lohn gleichgestellt sind die 
Taggelder, die der Versicherte von einer privaten Versicherungseinrichtung 
erhält, wenn er sich selbst durch eine 
Einzelversicherung versichert hat, nur, sofern der Arbeitgeber 
auch einen Prämienanteil zu seinen Lasten übernimmt 
(RKUV 1999 Nr. U 347 S. 472 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches 
Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 144). Dies 
war hier unbestrittenermassen nicht der Fall. Auch aus dem 
nicht fallbezogenen Schreiben der SUVA vom 15. Januar 1996 
lässt sich kein Anspruch auf Unfalltaggelder ableiten. 
 
3.- a) Der Beschwerdeführer hätte vorgängig eine Abredeversicherung 
gemäss Art. 8 UVV abschliessen sollen, 
damit im relevanten Zeitraum ein Versicherungsschutz gewährleistet 
gewesen wäre, was er offensichtlich unterlassen 
hat. Zu prüfen bleibt hingegen, ob und welche Informationspflichten 
die SUVA und die Organe der Arbeitslosenversicherung 
wahrzunehmen haben, ob diese verletzt wurden und welche 
Folgen sich bejahendenfalls daraus ergeben. 
 
b) In BGE 121 V 28 erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, 
dass sich aus der allgemeinen Informationspflicht 
des Versicherers (Art. 72 UVV) die Verpflichtung 
ergebe, nebst anderem über die Möglichkeit des Abschlusses 
einer Abredeversicherung zu informieren. In Ergänzung 
dieser Rechtsprechung wurde in RKUV 2000 U Nr. 387 
S. 272 festgehalten, dass die in BGE 121 V 28 dargestellte 
Informationspflicht von Versicherer und Arbeitgeber hinsichtlich 
einer Abredeversicherung nach Auflösung eines 
Arbeitsverhältnisses im Fall, wo es um die Abredeversicherung 
einer arbeitslosen (ausgesteuerten) Person geht, die 
Organe der Arbeitslosenversicherung trifft. Was im Falle 
der Aussteuerung gilt, muss - um den Zweck der Abredeversicherung 
zu gewährleisten - auch bei der krankheitsbedingten 
Verneinung der Anspruchsberechtigung gelten. Ob die 
Arbeitslosenversicherung z.B. mittels Informationsblatt 
oder Broschüre der ihr obliegenden Informationspflicht 
hinreichend nachgekommen war, lässt sich den Akten nicht 
entnehmen, weshalb die Sache zur entsprechenden Abklärung 
an die SUVA zurückzuweisen ist. Ergänzend sei festgehalten, 
dass mit dem allfälligen Ergebnis einer Verletzung der Informationspflicht 
noch nicht feststeht, dass dem Beschwerdeführer 
die anbegehrten Leistungen auszurichten sind, da 
für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz 
noch weitere Voraussetzungen, insbesondere die kausal verursachte 
Disposition seitens des Arbeitslosen aus unterbliebener 
Information, erfüllt sein müssen. Bei der Beurteilung 
der Wahrscheinlichkeit des Versicherungsabschlusses 
im Informationsfall wird die SUVA allenfalls auch ihre Erfahrungen 
aus Abredeversicherungen mit arbeitslosen Personen 
einbeziehen können (vgl. BGE 121 V 35 Erw. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 
1998 und der Einspracheentscheid vom 11. April 1997 
aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen 
wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im 
Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu 
verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 27. August 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
 
Die Gerichtsschreiberin: