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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 145/03 
 
Urteil vom 27. August 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
S.________, 1972, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 26. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1972 geborene S.________ ist gelernte Tiefbauzeichnerin. Sie verliess den Lehrbetrieb im Sommer 1993 ein Jahr nach dem Lehrabschluss, und wechselte auf den 1. August 1994 zur Firma X.________ AG, Ingenieure und Planer. Auf Grund der schlechten Auftragslage wurde das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 1996 aufgelöst. Ab dem 1. Januar 1997 bis zum 30. September 1999 war die Versicherte mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % als Zeichnerin bei der Firma Y.________ AG angestellt. Hinzu kamen Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 5. Februar 1997, 19. April 1997 und 16. Mai 1997 war sie als Beifahrerin und als Fahrerin von Personenwagen an Verkehrsunfällen beteiligt und erlitt jeweils ein HWS-Distorsionstrauma. Es entwickelten sich ein rechtsbetontes chronisches Zervikobrachialgiesyndrom und eine funktionelle Armschwäche rechts. Seit April 1998 ist sie in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Der Hausarzt Dr. med. Z.________ und der Psychiater Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, schätzten die Versicherte ab dem 29. März 1999 und bis auf weiteres als vollständig arbeitsunfähig ein. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 27. Oktober 2000 ab. Im Oktober 1999 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie eine Invalidenrente. Vor dem Erlass einer Leistungsverfügung liess sie den Antrag auf berufliche Massnahmen durch ihren Rechtsvertreter zurückziehen und dafür gesundheitliche Gründe geltend machen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 sprach ihr die IV-Stelle Bern gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Dezember 1998 eine halbe Invalidenrente mit der entsprechenden Zusatzrente für den Ehegatten zu. Sie stützte ihren Entscheid im Wesentlichen auf das vom Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) zuhanden der IV-Stelle erstellte MEDAS-Gutachten vom 23. August 2001. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. Januar 2003 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihr ab 29. März 1999 an Stelle der halben eine ganze Rente auszurichten; eventuell seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 22. Mai 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b]) sowie zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 105 V 158 Erw. 1) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 352 f. Erw. 3 mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Dem Grundsatz nach nicht mehr streitig ist der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 29. März 1999 (vgl. aber Erw. 5-7). 
4. 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das MEDAS-Gutachten vom 23. August 2001, auf das Verwaltung und Vorinstanz sich bei ihren Entscheiden abstützten, stehe hinsichtlich der Frage der Restarbeitsfähigkeit im Widerspruch zu den Aussagen in sämtlichen anderen ärztlichen Stellungnahmen und berücksichtige auch die ab Ende März 1999 eingetretene erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht. 
4.1 In dem betreffenden Gutachten attestierte die Kommission für medizinische Begutachtung des ZMB der Beschwerdeführerin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, paranoiden und zwanghaften Anteilen sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Sie beurteilte sie auf Grund der psychiatrischen und psychosomatischen Symptomatik in ihrer (früheren) Tätigkeit als Tiefbauzeichnerin zu 50 % eingeschränkt. Es sei der Versicherten eine Willensanstrengung zur mindest partiellen Überwindung ihres psychischen Leidens zumutbar und die Reintegration im Arbeitsprozess liege auch in ihrem eigenen psychohygienischen Interesse. Die Gutachter räumten ein, dass der Versicherten eine eher ungünstige Prognose zu stellen sei. Da bei ihr eine deutlich verminderte Belastbarkeit bestehe, sei sie in ihrem Rendement um 50 % reduziert, wobei eine vollschichtige Tätigkeit in einer psychologisch verständnisvollen Umgebung, die auf Aggressionen nicht mit Gegenaggressionen reagiere, geeignet wäre. 
4.2 Im Gegensatz dazu schätzten der Hausarzt Dr. med. Z.________ und der Psychiater Dr. med. T.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte ab dem 29. März 1999 bis auf weiteres als vollständig arbeitsunfähig ein (Arztberichte vom 20. September 1999, 15. Oktober 1999 und 25. Oktober 1999). 
4.3 Der nächstbehandelnde Psychiater, Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin am 11. November 2001 eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von höchstens 25 % für eine leichtere, den Beschwerden optimal angepasste Arbeit. Er gab an, die Versicherte habe wiederholt an ihre Ausbildung als Tiefbauzeichnerin anzuknüpfen versucht. Da das räumliche Vorstellungsvermögen versage, könne sie zwar noch Grundrisse erstellen, hingegen keine Schnittebenen mehr. Wegen der ausgeprägten gesundheitlichen Einschränkungen, die sich in den neurologischen Tests dargestellt hätten, sei eine Rückkehr in den alten Beruf nicht mehr möglich. 
5. 
Die Vorinstanz befand, das MEDAS-Gutachten erfülle sämtliche von der Rechtsprechung (vgl. den Hinweis in Erw. 2) geforderten Kriterien, und mass ihm vollen Beweiswert zu. Den Arztberichten der Dres. med. Z.________, T.________ und M.________ sprach sie denselben ab. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu schützen. 
5.1 So leuchtet nicht ein, warum die Berichte der Dres. med. Z.________ und T.________ vom 20. September 1999, 15. Oktober 1999 und 25. Oktober 1999 weniger aktuell - und darum weniger beweiskräftig - sein sollten als das im August 2001 erstellte MEDAS-Gutachten, war doch über die Frage einer Rentenzusprechung ab dem 1. Dezember 1998 zu entscheiden. Auch wenn das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b) (vgl. Erw. 1), so ist - wie die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen hat - für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (128 V 174 Erw. 4a). Zu diesen Gegebenheiten gehören nicht nur die Verdienstmöglichkeiten, sondern auch die gesundheitlich-medizinischen Verhältnisse. 
5.2 Zudem haben die beiden Ärzte ihre Schätzung (vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres ab 29. März 1999) näher begründet. Der blosse Hinweis im angefochtenen Entscheid auf die "Erfahrungstatsache der im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten ausfallenden Aussagen" ersetzt nicht eine inhaltliche Würdigung der gemachten Angaben. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Berichts ist nach der Rechtsprechung (vgl. Erw. 2) grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Nach dem für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG) hat das Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf es den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. Erw. 2). 
5.3 Im MEDAS-Gutachten wurden die neuropsychologischen Untersuchungsergebnisse als chaotisch umschrieben, weshalb das neuropsychologische Testprofil nicht direkt auszuwerten war. Während sich im Intelligenzbereich eher knapp durchschnittliche Leistungen zeigten, waren viele Testresultate extrem stark unterdurchschnittlich und konnten nicht interpretiert werden. 
5.4 Es ist im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den früheren Beruf einer Tiefbauzeichnerin von grosser Relevanz, ob sie über die für eine solche Tätigkeit notwendigen intellektuellen Fähigkeiten vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr verfügt. Dr. med. M.________ hat ihr dies in seiner Stellungnahme vom 11. November 2001 zum MEDAS-Gutachten (vgl. Erw. 4.3) abgesprochen und ausdrücklich angeführt, wegen der ausgeprägten gesundheitlichen Einschränkungen, die sich in den neurologischen Tests dargestellt hätten, sei ihr eine Rückkehr in den alten Beruf nicht mehr möglich. Auch in einer leichteren, optimal angepassten Tätigkeit sei sie nur zu 25 % arbeitsfähig. Die Vorinstanz hat keine Gründe dafür angegeben, warum sie auf die These der ZMB-Gutachter abstellte und nicht auf die Einschätzung des behandelnden Psychiaters. Wenn sie dazu lediglich anführte, Dr. med. M.________ bringe medizinisch keine neuen Aspekte ein und äussere sich nur pauschal zur Arbeitsfähigkeit, so genügt dies den im vorliegenden Zusammenhang zu stellenden Anforderungen an eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den gemachten Aussagen nicht, umso mehr, als selbst die ZMB-Gutachter für eine Rückkehr in den angestammten Beruf einschränkende Rahmenbedingungen vorsahen ("Rendement von 50 % bei einer vollschichtigen Tätigkeit in einer psychologisch verständnisvollen Umgebung") und zusätzlich einräumten, der Versicherten sei eine eher ungünstige Prognose zu stellen. 
5.5 Im Gutachten wurde zudem klar gemacht, dass bei der Erstellung des psychiatrischen Status Hinweise auf eine bewusste Aggravation oder ein bewusstes demonstratives Verhalten der Beschwerdeführerin gefehlt hätten, und dass eine psychopathologische Störung mit erheblichem Krankheitswert bestehe. Dass hier noch ein zusätzlicher medizinischer Abklärungsbedarf besteht, zeigt sich auf Grund der im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eingelegten Stellungnahme von Prof. Dr. F.________, Leiter der Psychologischen Diagnostik des Instituts für Psychologie Q.________, vom 21. Februar 2002, in welcher sich dieser gegenüber Dr. med. M.________ sehr kritisch zu der ihm unterbreiteten neuropsychologischen MEDAS-Begutachtung äusserte. 
6. 
Die Vorinstanz erwog des Weiteren, ohne es näher zu begründen, dass die Beschwerdeführerin auch in einer Verweisungstätigkeit eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei. Es geht aus den Akten oder dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht hervor, welche anderweitige Tätigkeit die Beschwerdeführerin ausführen könnte, bei der sie wie im Einkommensvergleich der kantonalen Instanz ein Einkommen gemäss Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielen könnte. Soweit die vorliegend bekannten Umstände eine Beurteilung zulassen, ist es jedoch als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin ohne Umschulung ausserhalb der angestammten Tätigkeit als Tiefbauzeichnerin weiterhin ein Einkommen nach dem Anforderungsniveau 3 erzielen könnte. Sollte es sich auf Grund der noch notwendigen Klärung medizinischer Fragen erweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr einsetzbar ist, wird im Einkommenvergleich das tabellarische Invalideneinkommen nach dem Anforderungsniveau 4 ("Einfache und repetitive Tätigkeiten") zu berücksichtigen sein, oder es ist zu begründen, warum die Beschwerdeführerin in einer Verweisungstätigkeit ohne Ausbildung das (hypothetische) Einkommen einer Person mit Berufs- und Fachkenntnissen in dieser Verweisungstätigkeit erzielen könnte. 
7. 
Bei dieser Aktenlage bedarf es der Klärung der offenen Fragen gemäss Erwägung 6 durch die Verwaltung, welche hernach, soweit dieser nach Erwägung 3 noch streitig ist, erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente befinden wird. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. Januar 2003 sowie die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. Mai 2002 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens zu befinden haben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. August 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: