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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 337/01 
 
Urteil vom 27. August 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Attinger 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Thomas F. Kleyling, St. Gallerring 49, 4055 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 20. Juni 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1968 geborene S.________ trat im Oktober 1990 in den Dienst der damaligen PTT ein, wo er nach dem Bestehen der einjährigen Betriebslehre als uniformierter Postbeamter tätig war. Auf Grund dieses Dienstverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Wegen eines Rückenleidens (chronische Lumbalgie bei Diskushernie L5/S1 und Chondrose L4/5) konnte er seine Tätigkeit bei der Post nicht mehr ausüben und wurde in der Folge auf Ende Dezember 1995 vorzeitig pensioniert. Die Vorsorgeeinrichtung der ehemaligen Arbeitgeberin und die Invalidenversicherung erbringen Rentenleistungen. Unter Hinweis auf seine Rückenbeschwerden liess der Versicherte im Mai 1999 die SUVA um Zusprechung der ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen ersuchen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2000 und Einspracheentscheid vom 28. Juli 2000 verneinte der Unfallversicherer einen Leistungsanspruch, weil keine Berufskrankheit im Sinne des UVG vorliege. 
B. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt (heute: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 20. Juni 2001 ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, im Hinblick auf die als Berufskrankheit zu qualifizierenden Rückenbeschwerden sei die SUVA zu verpflichten, ihm "eine Rente gemäss richterlichem Ermessen - eventuell eine solche gekürzten Ausmasses, verbunden mit einer Kapitalabfindung von Fr. 100'000.-- (letzterer Betrag eventuell nach richterlichem Ermessen) - zu zahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen". Überdies lässt er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenerlass und unentgeltliche Verbeiständung) ersuchen. 
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Juli 2000) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Letztinstanzlich ist nunmehr unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG in Betracht fällt, wonach als Berufskrankheiten auch andere (d.h. nicht in der Liste von Anhang 1 zum UVG aufgeführte) Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. 
2.1 Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist - entsprechend der in BGE 114 V 111 Erw. 3c auf Grund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern - an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass die versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist (zum Ganzen: BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweis). 
2.2 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75 %ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt (BGE 126 V 189 Erw. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft (BGE 126 V 189 Erw. 4c am Anfang) spielt es indessen für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus. Oder mit andern Worten: Sofern der Nachweis eines qualifizierten (zumindest stark überwiegenden [Anteil von mindestens 75 %]) Kausalzusammenhanges nach der medizinischen Empirie allgemein nicht geleistet werden kann (z.B. wegen der weiten Verbreitung einer Krankheit in der Gesamtbevölkerung, welche es ausschliesst, dass eine eine bestimmte versicherte Berufstätigkeit ausübende Person zumindest vier Mal häufiger von einem Leiden betroffen ist als die Bevölkerung im Durchschnitt), scheidet die Anerkennung im Einzelfall aus. Sind anderseits die allgemeinen medizinischen Erkenntnisse mit dem gesetzlichen Erfordernis einer stark überwiegenden (bis ausschliesslichen) Verursachung des Leidens durch eine (bestimmte) berufliche Tätigkeit vereinbar, besteht Raum für nähere Abklärungen zwecks Nachweises des qualifizierten Kausalzusammenhanges im Einzelfall (BGE 126 V 189 Erw. 4c mit Hinweisen). 
3. 
Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des Untersuchungsberichtes von Kreisarzt Dr. A.________ vom 27. Dezember 1999 sowie der am 25. Juli 2000 verfassten ärztlichen Beurteilung des Dr. B.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, zu Recht erkannt, dass die Bandscheibendegeneration des Versicherten auf jeden Fall nicht im rechtsprechungsgemäss erforderlichen Ausmass von mindestens 75 % auf die frühere Berufsarbeit als Postbeamter zurückgeführt werden kann. Denn Dr. B.________, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, führte unter Hinweis auf verschiedene medizinische Studien und Statistiken überzeugend aus, auf Grund der epidemiologischen Daten lasse sich zwar schliessen, dass strenge körperliche Arbeit einen signifikanten ätiologischen Faktor darstelle, hingegen sei eine übermässige Häufung der bandscheibenbedingten Erkrankungen in einem zur Anerkennung als Berufskrankheit erforderlichen Verhältnis von 4 : 1 statistisch nicht nachzuweisen. Diese medizinische Erkenntnis wurde anhand von epidemiologischen Erhebungen in verschiedenen Bauberufen (Bauarbeiter, Baumaschinenführer, Maurer), bei Giesserei- und Hafenarbeitern sowie bei Truckfahrern (vgl. auch Debrunner, Rückenleiden als Berufskrankheit?, in: Zeitschrift für Unfallchirurgie, Versicherungsmedizin und Berufskrankheiten, Bd. 81/1988, S. 277 ff.) gewonnen und ist insofern auch auf Postmitarbeiter übertragbar, als diese statistisch wohl kaum häufiger oder schneller Bandscheibenerkrankungen erleiden als die Angehörigen der genannten Berufsgruppen. Jedenfalls ist die von Hausarzt Dr. C.________ in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2000 vertretene Auffassung nicht haltbar, wonach sich der Beschwerdeführer mindestens doppelt so häufig habe bücken (und dabei schwere Gegenstände "manipulieren") müssen wie ein Bauarbeiter, weshalb sich der Verschleiss notgedrungen entsprechend früher eingestellt habe. Tatsache ist, dass nach den Forschungsergebnissen ein Bandscheibenleiden nicht als berufsbedingt zu betrachten ist, wenn keine langjährige Exposition stattgefunden hat; die Veränderungen im Bewegungssegment sind in diesem Fall eher auf anlagebedingte Faktoren zurückzuführen. So beträgt nach Debrunner (a.a.O., S. 278 f.; vgl. auch S. 285) die minimale Expositionszeit für die Ausbildung relevanter reaktiv-degenerativer Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule erfahrungsgemäss ungefähr 10 Jahre. Angesichts des Umstandes, dass der Versicherte bis zum erstmaligen Arztbesuch wegen lumbaler Rückenbeschwerden (Konsultation des Chirurgen Dr. D.________ am 3. Februar 1993) bzw. bis zum radiologischen Nachweis erster Zeichen eines Bandscheibenschadens (CT-Untersuchung vom 9. Februar 1993) nur gerade während etwas mehr als zwei Jahren im Postdienst gearbeitet hatte, fällt eine berufsbedingte Entstehung des fraglichen Leidens schon auf Grund des angeführten Erfahrungswertes ausser Betracht. Nach der unter Erw. 2.2 hievor dargelegten Rechtsprechung scheidet somit eine Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall von vornherein aus, weshalb auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen (einschliesslich des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden medizinischen Begutachtung) nicht näher einzugehen ist. 
4. 
4.1 Das Begehren des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG). 
4.2 Was das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anbelangt, müssen nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) die drei Voraussetzungen der Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses, der Bedürftigkeit der das Gesuch stellenden Partei sowie die Notwendigkeit oder wenigstes Gebotenheit der anwaltlichen Verbeiständung erfüllt sein. Bedürftig im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1, 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a). 
 
Der (allein stehende) Beschwerdeführer gibt an, monatlich über ein (Renten-)Einkommen von insgesamt Fr. 3'984.-- zu verfügen. Diesem Betrag stünden Ausgaben von Fr. 355.-- für Miete und von Fr. 350.-- für die Krankenkasse gegenüber. Auch wenn zusätzlich der Notbedarf und ein prozessualer Zuschlag berücksichtigt werden, hat die Bedürftigkeit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung offenkundig als nicht ausgewiesen zu gelten. Die unentgeltliche Verbeiständung kann deshalb nicht bewilligt werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. August 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: