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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 767/06 
 
Urteil vom 27. August 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schön, Frésard, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
K.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2006. 
 
In Erwägung, 
dass K.________ am 11. September 2006 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat, 
dass das Bundesgericht das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 16. Juli 2007 abgewiesen und K.________ aufgefordert hat, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu leisten, 
dass K.________ die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hierauf mit Schreiben vom 21. August 2007 zurückgezogen hat, 
dass bei Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in einem kostenpflichtigen Verfahren (Art. 134 OG, in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006) in der Regel in reduziertem Umfang Kosten zu erheben sind, 
dass indessen praxisgemäss Verfahren, in denen nach Erhalt einer Kostenvorschuss-Verfügung das eingelegte Rechtsmittel zurückgezogen wird, kostenfrei zu erledigen sind (Urteil I 738/06 vom 16. November 2006), 
beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieser Entscheid wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
 
Luzern, 27. August 2007 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: