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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_293/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gerichtspräsident Schmid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau,  
Beschwerdegegner, 
 
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau.  
 
Gegenstand 
Sachentziehung, Verleumdung etc. / Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Gegen A.________ wird ein Strafverfahren wegen Sachentziehung, Verleumdung etc. geführt. Am 20. Mai 2014 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den zuständigen Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 11. Juli 2014 ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass ein (gravierender) Verfahrensfehler, der den Anschein einer Befangenheit zu begründen vermöchte, nicht ersichtlich sei. Reiche eine Partei erst im Verlaufe eines Strafverfahrens eine Strafanzeige gegen ein Mitglied einer Strafbehörde ein, so könne dies für sich selbst keinen Ausstandsgrund begründen, ansonsten es die Partei in der Hand hätte, einen ihr missliebigen Staatsanwalt oder Richter aus dem Verfahren hinauszudrängen. 
 
2.  
 
 A.________ führt mit Eingabe vom 21. August 2014 (Postaufgabe 25. August 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht immer verständlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung des Ausstandsgesuchs führte bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
 
 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli