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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_655/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. August 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht. 
 
Gegenstand 
Abänderung der ambulanten Nachbetreuung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 9. Juli 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrags auf Abänderung der ambulanten Nachbetreuung (Art. 437 ZGB) durch das Familiengericht Lenzburg dessen Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331), 
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass im vorliegenden Fall hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, 
dass sodann hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 f.) nicht dargetan wird, inwiefern ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, das mit der Beschwerdegutheissung vermieden werden könnte, 
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, 
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht, 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Familiengericht Lenzburg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann