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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_411/2020  
 
 
Urteil vom 27. August 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.B.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juli 2020 
(UB200114-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt gegen A. B.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung bzw. versuchten Tötung zum Nachteil der Brüder C. und D. E.________, begangen in der Nacht auf den 11. Oktober 2019 in Urdorf. 
A. B.________ wurde am 13. Oktober 2019 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dietikon versetzte ihn am 16. Oktober 2019in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich verlängerte in der Folge die Untersuchungshaft und wies die dagegen gerichteten Haftentlassungsgesuche von A. B.________ ab. Mit Verfügung vom 13. März 2020 wies es ein erneutes Haftentlassungsgesuch abermals ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 13. Juni 2020. Dabei ging es sowohl von Kollusions- als auch von Wiederholungsgefahr aus. Eine von A. B.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. April 2020 ab. Es bejahte die Wiederholungsgefahr und liess offen, ob darüber hinaus auch Kollusionsgefahr bestehe. Daraufhin gelangte A. B.________ ans Bundesgericht, das seine Beschwerde mit Urteil 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 guthiess, soweit es darauf eintrat, und die Sache zur neuen Beurteilung ans Obergericht zurückwies. Zur Begründung hielt das Bundesgericht fest, das Obergericht habe zu Unrecht Wiederholungsgefahr angenommen. 
Bereits einige Tage vor dem bundesgerichtlichen Urteil, am 18. Juni 2020, hatte das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Untersuchungshaft bis zum 18. September 2020 verlängert. Dagegen erhob A. B.________ am 2. Juli 2020 erneut Beschwerde ans Obergericht. Mit Beschluss vom 20. Juli 2020 erklärte das Obergericht das vom Bundesgericht zurückgewiesene Verfahren als gegenstandslos und wies die Beschwerde vom 2. Juli 2020 ab. Es hatte nun die zuvor unbeantwortet gelassene Frage nach der Kollusionsgefahr geprüft und sie bejaht. 
 
B.   
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 7. August 2020 beantragt A. B.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei sofort aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_269/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1). 
 
2.  
 
2.1. Zum betreffenden Vorfall in der Nacht auf den 11. Oktober 2019 hält das Obergericht fest, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, beim Club "X.________" in Urdorf mit weiteren mutmasslichen Tätern, darunter sein Bruder F. B.________ und dessen Kollege G.________, in eine Schlägerei mit den Brüdern C. und D. E.________ verwickelt gewesen zu sein. Zuvor solle es zwischen den vier Letztgenannten bereits im und vor dem Club zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sein. Der Beschwerdeführer sei von seinem Bruder telefonisch herbeigerufen worden und habe sich daraufhin mit zwei noch unbekannten Männern zum Tatort begeben. Dort angekommen, hätten sie die Geschädigten zu Fall gebracht und zusammen mit F. B.________ und G.________ mit Faustschlägen und Fusstritten unter anderem gegen den Kopf bis zur (vorübergehenden) Bewusstlosigkeit malträtiert. Selbst als die Geschädigten regungslos am Boden gelegen hätten, seien sie weiter heftig gegen den Kopf getreten und geschlagen worden. Beide seien in der Tatnacht hospitalisiert worden, hätten das Spital indes am Folgetag wieder verlassen können. Gemäss der körperlichen Untersuchung hätten die Geschädigten insbesondere im Kopf- und Gesichtsbereich zahlreiche frische Verletzungen aufgewiesen, die durch stumpfe bzw. tangential-schürfende Gewalteinwirkungen, beispielsweise Faustschläge und Fusstritte, entstanden sein könnten. Die medizinischen Gutachter hätten in Bezug auf beide Geschädigten festgehalten, angesichts der Ausdehnung der Verletzungen sei es lediglich dem Zufall zu verdanken gewesen, dass es zu keinen Schädelfrakturen, Blutungen im Kopfinnern oder Hirngewebsverletzungen und damit zu lebensgefährlichen schwersten Verletzungen gekommen sei. Ausserdem hätten Prellungen der Augen zu Verletzungen im Augeninnern und zur Ablösung der Netzhaut mit daraus resultierender Erblindung führen können. Von der Schlägerei gebe es eine Videoaufnahme, die den Beschwerdeführer belaste. Es bestehe gestützt darauf der dringende Tatverdacht der versuchten schweren Körperverletzung bzw. Tötung (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 bzw. Art. 111 StGB).  
 
2.2. Wie bereits im früheren Verfahren vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht. Er ist jedoch der Auffassung, es bestehe keine Kollusionsgefahr. Weiter wirft er dem Obergericht vor, den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben.  
 
3.  
 
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO liegt Kollusionsgefahr (Verdunkelungsgefahr) vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweis).  
 
3.2. Das Obergericht führt aus, das Verfahren befinde sich in einem fortgeschrittenen Stadium. Zudem bestehe vom Kerngeschehen eine Videoaufnahme. Der Beschwerdeführer habe indes den Vorwurf, in erheblicher Verletzungs- oder gar Tötungsabsicht gehandelt zu haben, bestritten. Ausserdem habe er sich - zumindest sinngemäss - auf Notwehrhilfe bzw. auf eine Provokation und Bedrohung seines Bruders, F. B.________, berufen. Er habe angegeben, von seinem Bruder telefonisch einen Hilferuf erhalten zu haben. Dieser habe ihm angeblich gesagt, in Lebensgefahr zu sein bzw. in Schwierigkeiten zu stecken. Auf seiner Fahrt nach Urdorf hätten die beiden ein weiteres Mal telefoniert. Zum Tatort sei der Beschwerdeführer im Auto in Begleitung von zwei Männern gekommen. Seine Beteuerung, diese nicht näher zu kennen und nicht instruiert zu haben, werde durch die Videoaufnahme in Frage gestellt. Danach seien die Unbekannten zuerst aus dem Auto gestiegen, scheinbar zielgerichtet auf C. E.________ zugestürmt und hätten diesen unter der Mithilfe von F. B.________ unvermittelt mit Schlägen und Tritten zu Fall gebracht. Der Beschwerdeführer habe seinerseits erst ins Geschehen eingegriffen, als C. E.________ bereits am Boden gelegen habe. Dass F. B.________ beim Eintreffen des weissen Autos in der Tiefgarage von den Gebrüdern E.________ tätlich angegangen oder auch nur geschubst worden wäre, wie der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, lasse sich der Videoaufnahme nicht entnehmen.  
Eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Gericht erscheine nahe liegend. Es handle sich um schwerwiegende Tatvorwürfe gegenüber mehreren Beschuldigten, wobei zwei Täter bisher nicht hätten gefasst werden können. Das spätere Einschreiten des Beschwerdeführers könne nicht losgelöst von den vorangegangenen Geschehnissen beurteilt werden. Auch seinen Aussagen zufolge seien diese Vorkommnisse ausschlaggebend für sein Handeln gewesen. Die beteiligten Gruppen hätten dazu und insbesondere zur Rollenverteilung und ihren jeweiligen Streitbeiträgen keine übereinstimmenden Angaben gemacht. Ebenso seien die konkreten Umstände, unter denen sich der Beschwerdeführer zum späteren Tatort begab, weitgehend unklar. Auch dazu lägen in wesentlichen Punkten divergierende Aussagen vor. Namentlich stellten die Aussagen von C. E.________ und H.________ die Version des Beschwerdeführers in Frage, wonach er seinen Bruder in Lebensgefahr wähnte bzw. gestützt auf die erhaltenen Informationen und die Wahrnehmungen bei seinem Eintreffen von einer unübersichtlichen und ernsthaften Bedrohungslage ausgehen musste. Die aktenkundige Videoaufzeichnung liefere diesbezüglich keine eindeutigen Aufschlüsse. Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers vermöge daher die Tatsache, dass die Tathandlungen auf Video dokumentiert sind, eine fortbestehende Kollusionsgefahr im Hinblick auf das Hauptverfahren nicht auszuschliessen. Vielmehr seien die Aussagen der Mitbeschuldigten und insbesondere auch jene des Geschädigten C. E.________ und des Zeugen H.________ zu den Tathintergründen bedeutsam für die Beurteilung allfälliger Motive des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der Rollenverteilung, was einen erheblichen Einfluss auf die Schuldfrage und das Strafmass haben werde. 
Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Freiheit zu Beeinflussungsversuchen missbrauchen könnte. Im Tatvorwurf komme eine erhebliche Gewaltbereitschaft zum Ausdruck. Die bekannten involvierten Personen verkehrten zudem alle im selben Kollegenkreis. Laut dem Beschwerdeführer stehe der Geschä digte C. E.________ der Familie B.________ sehr nahe und habe ihr einiges zu verdanken. C. und D. E.________ hätten je mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 20. bzw. 21. November 2019 ihr "Desinteresse" an einer Strafverfolgung der Gebrüder B.________ erklärt und dies damit begründet, die "Tätlichkeiten" seien darauf zurückzuführen, dass die "Herren B.________" gereizt worden seien; ihre Reaktion sei somit verständlich gewesen. Weshalb sich die Geschädigten konkret dazu veranlasst gesehen hätten, eine solche Erklärung abzugeben, sei nicht bekannt. Vor dem Hintergrund der Videoaufnahme, dem Verlauf und der scheinbaren Brutalität der Schlägerei nach dem Eintreffen des Beschwerdeführers am Geschehensort seien die Schreiben jedoch objektiv kaum nachvollziehbar. Entsprechend liessen die Desinteressenserklärungen auf eine gewisse Beeinflussbarkeit der Geschädigten schliessen. Gemäss der Aussage von I.________, der am Tatabend im Club als Stellvertreter des Lokalchefs gearbeitet habe, sei die Familie von F. B.________ zu ihnen gekommen und habe nach den Videoaufnahmen gefragt. J.________, ein weiterer Zeuge, der als Gast im Club gewesen sei, habe einen Tatverlauf geschildert, der sich mit den Videoaufnahmen nicht vereinbaren lasse. Insbesondere habe er ausgesagt, der Beschwerdeführer sei mit einer Eisenstange attackiert worden und habe C. E.________ einmal und D. E.________ zweimal mit der Faust geschlagen. Er habe zudem beteuert, die an der Schlägerei Beteiligten nicht zu kennen und mit keinem von ihnen Kontakt gehabt zu haben. Die Frage, weshalb die Verteidigerin von F. B.________ seine Telefonnummer gehabt habe, habe er nicht beantworten können. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer hält die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts zum einen insofern für willkürlich, als das Obergericht erwog, er stelle die Ereignisse anders dar als die übrigen Beteiligten. Indessen räumt er selbst ein, dass es Unterschiede in den Aussagen gibt, auch wenn er diese für weniger bedeutsam hält. Damit stimmt er jedoch im Ergebnis dem Obergericht zu und zeigt jedenfalls keine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung auf.  
Zum andern behauptet er, das Obergericht habe aktenwidrig festgehalten, H.________ habe einen anderen Ablauf geschildert. Auch diese Rüge geht fehl. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer behauptet, sein Bruder habe ihm am Telefon gesagt, er sei in Lebensgefahr bzw. stecke in Schwierigkeiten. H.________ habe dagegen ausgesagt, F. B.________ habe am Telefon zum Beschwerdeführer gesagt, er sei in eine Schlägerei mit C. und D. E.________ verwickelt; er habe ihn gebeten zu kommen, er wolle sich nicht wegen dessen Geldes bzw. Problemen schlagen. Diese beiden Darstellungen des Inhalts des Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder gehen aus den Einvernahmeprotokollen hervor und weichen deutlich voneinander ab. Es erscheint deshalb keineswegs als falsch zu sagen, H.________ habe den Vorfall anders geschildert als der Beschwerdeführer. 
 
3.4. In Bezug auf die Frage der Kollusionsgefahr hält der Beschwerdeführer für bedeutsam, dass das Kerngeschehen per Video aufgezeichnet wurde und er sich grundsätzlich geständig gezeigt habe. Die Untersuchung sei zudem abgeschlossen. Zu den bisher nicht identifizierten zwei Personen habe er immerhin sagen können, dass sie K.________ und L.________ heissen und aus welcher Ortschaft sie stammen. Sie hätten nie Wohnsitz in der Schweiz gehabt, dürften wohl nicht mehr in der Schweiz sein und würden wohl auch nie befragt werden können. Mit der Streitigkeit im Clubinnern habe er unbestrittenermassen überhaupt nichts zu tun, weshalb damit keine Kollusionsgefahr begründet werden könne. Grundsätzlich habe sich in der Untersuchung geklärt, dass er von seinem Bruder zu Hilfe gerufen worden sei, weil dieser von den Gebrüdern E.________ massiv angegriffen und mit dem Tode bedroht worden sei. Er sei deshalb seinem Bruder auch zu Hilfe gekommen. Ob er angesichts der auf dem Video festgehaltenen Situation im Zeitpunkt seines Eintreffens eine Notwehrsituation geltend machen könne, dürfte für das Strafgericht auch ohne weitere Einvernahmen zu beurteilen sein. Aufgrund der Existenz einer Videoaufnahme habe er keinerlei Anreiz, die Aussagen der weiteren Beteiligten irgendwie zu beeinflussen. Wesentlich sei insofern auch, dass die Gebrüder E.________ - ohne durch ihn oder seine Mitbeschuldigten beeinflusst worden zu sein - eingesehen hätten, dass die ganze Keilerei von ihnen ausgegangen sei, und sie deshalb eine unmissverständliche Desinteresseerklärung abgegeben hätten. Auch sonst seien keine Beeinflussungsversuche erkennbar. Die Intervention seiner Familie könne ihm nicht zugerechnet werden. I.________ und J.________ kenne er nicht. Soweit Letzterer etwas anderes zu sehen glaube als bisher in der Untersuchung nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten und auf der Videoaufnahme unzweideutig dokumentiert, müsste es sich um Verwechslungen handeln.  
 
3.5. Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer ist zwar noch nicht abgeschlossen, befindet sich jedoch nach den vorinstanzlichen Feststellungen in einem fortgeschrittenen Stadium. Dies erfordert eine zurückhaltende Beurteilung der Kollusionsgefahr. Hinzu kommt, dass das Kerngeschehen, das heisst die Auseinandersetzung von der Ankunft bis zur Abfahrt des Beschwerdeführers, auf einer Videoaufnahme festgehalten ist. Sämtliche Aussagen, die diesen Zeitabschnitt betreffen, werden sich auf ihre Übereinstimmung mit der Aufnahme prüfen lassen. Wie das Obergericht allerdings zu Recht ausführt, ist bei der strafrechtlichen Beurteilung auch der Kontext zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer bei der vorangehenden Streitigkeit im Clubinnern nicht anwesend war. Bedeutsam ist dieser Zeitabschnitt jedoch insofern, als umstritten ist, was der Beschwerdeführer und sein Bruder am Telefon zueinander sagten. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers soll er aufgrund des Hilferufs seines Bruders Anlass gehabt haben, um dessen Leben zu fürchten, während der Zeuge H.________ die Sache in deutlich weniger dramatischen Worten schilderte und insbesondere aussagte, F. B.________ habe den Beschwerdeführer gebeten zu kommen, er wolle sich nicht wegen dessen Geldes bzw. Problemen schlagen. Für die Beurteilung einer (rechtfertigenden oder entschuldbaren) Notwehr (Art. 15 f. StGB) und für die Strafzumessung (Art. 47 f. StGB) kann es eine entscheidende Bedeutung haben, welcher Aussage das Gericht mehr Glauben schenkt. Es handelt sich in dieser Hinsicht um eine "Aussage gegen Aussage"-Situation, die eine erneute Befragung durch das Sachgericht als wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO und BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 f. S. 199 f. mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass auch die Videoaufnahme Rückschlüsse darauf erlauben dürfte, wie der Beschwerdeführer die Situation im Moment seines Eintreffens einschätzte. Hinzu kommt, dass die beiden Männer, mit denen der Beschwerdeführer zum Tatort fuhr, bisher nicht ermittelt werden konnten und ihre Aussage zur Beurteilung des gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwurfs möglicherweise bedeutsam ist. Sie könnten Auskunft darüber geben, weshalb sie mit dem Beschwerdeführer, der sie gemäss seinen eigenen Angaben nicht einmal näher kannte, mitfuhren und ob sie von ihm irgendwelche Anweisungen erhielten. Insgesamt reicht somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers das Vorliegen einer Videoaufnahme nicht aus, um Kollusionsgefahr zu verneinen, vielmehr bestehen mehrere Gründe, diese zu bejahen.  
Hinzu kommt, dass der Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung bzw. versuchten Tötung schwer wiegt, was objektiv gesehen einen erheblichen Anreiz schafft, auf das Beweisergebnis Einfluss zu nehmen. Zudem offenbart das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Vorgehen eine erhebliche Gewaltbereitschaft, was bei der Frage, ob er im Fall einer Freilassung versucht sein könnte, Zeugen und Auskunftspersonen einzuschüchtern oder auf andere Weise zu einem ihm günstigen Aussageverhalten zu bewegen, ebenfalls eine Rolle spielt. Der Umstand, dass die involvierten Personen, soweit sie bekannt sind, zum gleichen Kollegenkreis gehören, würde eine solche Manipulation jedenfalls erleichtern. Einen klaren Hinweis darauf gibt die Desinteresse-Erklärung der Geschädigten. Dem Obergericht ist in dieser Hinsicht darin zuzustimmen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Geschädigten, die gemäss dem medizinischen Gutachter bei der Auseinandersetzung leicht hätten sterben können, nicht nur ihr Desinteresse an der Strafverfolgung erklärten, sondern darüber hinaus verharmlosend von "Tätlichkeiten" sprachen, die eine verständliche Reaktion der "Herren B.________" darstellten, da diese gereizt worden seien. Auffällig ist weiter die Schilderung des Geschehens durch den Zeugen J.________, die das Verhalten des Beschwerdeführers in ein überaus günstiges Licht stellt, aber mit der Videoaufnahme nicht vereinbar ist. 
Insgesamt überwiegen aus diesen Gründen die Aspekte, die für die Annahme von Kollusionsgefahr sprechen. Es ist zudem nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, mit welchen Ersatzmassnahmen diese gebannt werden könnte (Art. 237 ff. StPO). Die Rüge der Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO erweist sich damit als unbegründet. 
 
4.   
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. 
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold