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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 407/04 
 
Urteil vom 27. September 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
V.________, 1944, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 26. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1944 geborene V.________ war ab 30. August 1989 als Mitarbeiterin Buchbinderei in der Firma H.________ AG tätig. Vom 16. Oktober 2000 bis 4. April 2002 blieb sie krankheitsbedingt der Arbeit fern. Nach weiteren Absenzen gab sie Mitte Februar 2002 ihre Tätigkeit in der Firma definitiv auf. Im August 2002 ersuchte V.________ die Invalidenversicherung um eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie die beruflichen Wiedereingliederungsmöglichkeiten ab. Zum Bericht des Hausarztes der Gesuchstellerin vom 17. August 2002 und den beigelegten medizinischen Unterlagen nahm der Regionale Ärztliche Dienst der Verwaltung am 18. Februar 2003 Stellung. Mit Verfügungen vom 19. Mai und 23. Juni 2003 sprach die IV-Stelle V.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für den Ehemann zu. Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 bestätigte die Verwaltung die Rente. 
B. 
Die von V.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Mai 2004 ab. 
C. 
V.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in der Sache beantragen, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es seien ihr die «gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten». 
 
Die IV-Stelle äussert sich nicht materiell und stellt keinen bestimmten Antrag zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und die dazugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Bereich der Invalidenversicherung verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. Das kantonale Gericht hat den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente nach IVG ab dem aufgrund der Akten frühest möglichen Leistungsbeginn (1. Februar 2003) im Lichte der seit 1. Januar 2003 geltenden Rechtsvorschriften geprüft. Dabei hat es die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität sowie der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 6, 7 und 8 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ausgelegt und angewendet. Das ist richtig (in BGE 130 V noch nicht publiziertes Urteil A. vom 30. April 2004 [I 626/03] Erw. 2-3.6). 
2. 
Das kantonale Gericht hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente gemäss Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 6. Oktober 2003 bestätigt. Es ermittelte auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von gerundet 51 %. Zur Arbeitsfähigkeit als einem wesentlichen Faktor für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Besonderen hat die Vorinstanz erwogen, laut Bericht des Hausarztes vom 17. August 2002 sei die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Buchbinderei nicht mehr zumutbar. Eine ganz leichte Tätigkeit, vor allem mit Schonung des Schulter-Nackenbereichs, könnte im Umfang von ca. 4 Stunden täglich noch ausgeführt werden. Die Einschätzung des Hausarztes werde vom rheumatologischen Konsiliararzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet. Darauf sei abzustellen. Weitere Abklärungen erübrigten sich sich, zumal lediglich bemängelt werde, der Grad der Arbeitsunfähigkeit sei nicht richtig ermittelt worden. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Sowohl IV-Stelle als auch Vorinstanz stützten sich bei ihrer Beurteilung einzig auf den Bericht des Hausarztes vom 17. August 2002 sowie die in einer Aktennotiz vom 26. November 2002 (recte: 18. Februar 2003) festgehaltene Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes, erstellt nach Rücksprache mit seinem rheumatologischen Konsiliararzt. Auf diese Unterlagen könne nicht abgestellt werden, weil sie widersprüchlich und unvollständig seien. Insbesondere werde bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Schulterproblematik nicht berücksichtigt. Es komme dazu, dass die fragliche Aktennotiz weder vom angeblichen Rheumatologen noch von der zuständigen Sachbearbeiterin selber unterzeichnet worden sei. 
3. 
3.1 Der Hausarzt äusserte sich in seinem Bericht vom 17. August 2002 zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit. Dabei wies er darauf hin, dass in den vergangenen Jahren ausser einem MRI der Halswirbelsäule vom 22. November 2000 keine rheumatologischen Abklärungen stattgefunden hätten. Letztmals sei die Versicherte 1989 vor mehr als 13 Jahren wegen einer Periartropathia humeroscapularis behandelt worden. An sich wäre nach so langer Zeit nochmals eine Untersuchung in der Rheumatologischen Klinik des Spitals X.________ «mit der Frage nach einer möglichen Teilarbeitsfähigkeit angebracht». Der Regionale Ärztliche Dienst der IV-Stelle verneinte nach Rücksprache mit seinem rheumatologischen Konsiliararzt in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2003 die Notwendigkeit einer solchen Massnahme. Er bezeichnete die Einschätzung des Hausarztes als plausibel und nachvollziehbar. Der Dienst kam zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit medizinisch ausgewiesen ist. 
3.2 Die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 18. Februar 2003 wurde in der Begründung der Verfügungen vom 19. Mai und 23. Juni 2003 nicht erwähnt. Sie wurde der Versicherten auch im Einspracheverfahren nicht zur Kenntnis gebracht. Erst im Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 wird darauf hingewiesen. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die fragliche Stellungnahme nicht bloss in einer Aktennotiz festgehalten. Vielmehr handelt es sich um einen eigentlichen, als intern zu qualifizierenden Arztbericht. Dies ändert indessen nichts am entscheidwesentlichen Charakter dieses Dokuments. Die Anfrage beim internen ärztlichen Dienst zeigt, dass die IV-Stelle allein auf die hausärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt hätte. 
 
Ob die Stellungnahme vom 18. Februar 2003 einem Amtsbericht im Sinne von Art. 49 BZP gleichzustellen ist und die nicht gewährte Möglichkeit, sich spätestens im Einspracheverfahren hiezu zu äussern, eine Verletzung des in Art. 42 ATSG positiv rechtlich normierten verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt, kann offen bleiben (vgl. immerhin RKUV 1998 Nr. U 309 S. 459 ff. Erw. 4). Die Sache ist ohnehin nicht spruchreif. 
3.3 Wie der Regionale Ärztliche Dienst selber festhält, sind die medizinischen Unterlagen, welche dem hausärztlichen Bericht vom 17. August 2002 beigelegt waren, nicht mehr ganz aktuell. Dies gilt insbesondere für den Bericht des Spitals X.________ vom 17. Mai 1989. Es kommt dazu, dass damals Schulterbeschwerden zur Diskussion standen. Es wurde die Diagnose einer rechtsseitigen Periartropathia humeroscapularis tendinotica mit Biceps longus-Syndrom und Supraspinatus-Syndrom gestellt. Beim Wirbelsäulenstatus wurde die freie Beweglichkeit der HWS erwähnt. Der Hausarzt diagnostizierte in Übereinstimmung mit dem MRI-Befund vom 22. November 2000 degenerative Halswirbelkörperveränderungen und grössere mediane und rechts paramediane Discushernie C7/Th1 mit vollständiger Auspressung des Subarachnoidalraumes sowie eine kleinere rechts paramediane Discushernie C3/4. Die Diagnose im Bericht des Spitals X.________ vom 17. Mai 1989 bezeichnete er als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig stellte er fest, die Beschwerden bestünden seit Mitte der Achtzigerjahre und seien zunehmend. Diese Angaben sind widersprüchlich. Sodann sind die Aussagen des Hausarztes zur Arbeitsfähigkeit zu unbestimmt. Danach kann eine ganz leichte Tätigkeit lediglich eventuell noch ausgeführt werden. Der zeitliche Rahmen zumutbarer Tätigkeit wird auf ca. 4 Stunden beziffert. Dabei besteht eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 50 %. Auf Grund dieser Einschätzung kann der Schluss des Regionalen Ärztlichen Dienstes, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit sei medizinisch ausgewiesen, nicht als hinreichend gesichert gelten. 
3.4 Die IV-Stelle wird weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen haben. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass umfangreiche rheumatologische Abklärungen im Gange sind. Gemäss den in diesem Verfahren eingereichten Berichten der Klinik R.________ vom 6. und 8. Juli 2004 sind bereits zwei radiologische Untersuchungen durchgeführt worden. Eine fachärztliche Begutachtung steht unmittelbar bevor oder hat zwischenzeitlich bereits stattgefunden. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der Expertise ist somit gegenstandlos. 
4. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. Mai 2004 und der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2003 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse agrapi und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 27. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: