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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_418/2010 
 
Urteil vom 27. September 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hauser, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 14. Juli 2010. 
In Erwägung, 
dass der Präsident 2 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 16. Juni 2010 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Mietliegenschaft an der X.________strasse, in Z.________, Erdgeschoss (exklusive Wohnung), ganzes Obergeschoss sowie Garten, per Ende Februar 2010 rechtmässig aufgelöst wurde und die Ausweisung zulässig sei, und die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall; 
 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 28. Juni 2010 beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht; 
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 14. Juli 2010 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eintrat; 
 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts am 27. Juli 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte; 
 
dass der Beschwerdegegner am 6. August 2010 eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung einreichte; 
 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG am 31. August 2010 eine weitere Rechtsschrift einreichte; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt; 
 
dass die beiden Rechtsschriften der Beschwerdeführerin vom 27. Juli und 31. August 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. September 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin