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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_527/2010 
 
Urteil vom 27. September 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Zirkular-Zwischenbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 16. Juli 2010. 
In Erwägung, 
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Zirkular-Zwischenbeschluss vom 16. Juli 2010 Folgendes entschied: 
 
"1. Die Eingabe des Klägers vom 2. Juli 2010 wird als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen. 
 
2. Die Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Dr. V. Landmann zum unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werden abgewiesen. 
3. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozesskaution erhoben. 
4. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 
5. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er seine Eingabe vom 2. Juli 2010 bis am 2. September 2010 schriftlich im Doppel ergänzen kann; sollte eine allfällige Ergänzungsschrift schwer lesbar sein, würde sie nicht berücksichtigt." 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. September 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Juli 2010 mit Beschwerde anzufechten; 
 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Zustellung des Entscheides des Obergerichts vom 16. Juli 2010 beim Bundesgericht einreichen oder zu dessen Handen der Post übergeben musste (Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG); 
 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts gemäss seinen eigenen Angaben am 16. Juli 2010 erhalten hat; 
 
dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 16. August 2010 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und am 14. September 2010 ablief; 
 
dass die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers gemäss dem von ihm selbst auf dem Briefumschlag angebrachten Vermerk am 15. September 2010 in einen Briefkasten der Post geworfen wurde; 
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. September 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin