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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_231/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. September 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Karlen, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 18. Januar 2016 erstattete A.________ bei der Kantonspolizei Aargau Anzeige gegen Unbekannt wegen Eingriffen in das Stimm- und Wahlrecht (Art. 280 StGB). 
Am 15. März 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) die Nichtanhandnahme. 
Am 22. April 2016 erhob A.________ gegen die Nichtanhandnahme Beschwerde beim Bundesstrafgericht in Bellinzona und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesstrafgericht überwies die Beschwerde gestützt auf Art. 39 StPO zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 wies das Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zugleich verfügte die Verfahrensleiterin, A.________ habe innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 800.-- zu leisten (Art. 383 Abs. 1 StPO). Werde die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
B.  
Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt insbesondere, die angefochtene Verfügung vom 12. Mai 2016 sei nichtig zu erklären, eventuell aufzuheben, und die Angelegenheit sei an die zuständige Instanz zu überweisen zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Des Weiteren ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist ein kantonal letzinstanzlicher Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Gegen ihn steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zu den Rügen, ihm sei im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert und eine Prozesskostensicherheit auferlegt worden, ist der Beschwerdeführer nach Art. 81 Abs. 1 BGG unabhängig seiner Legitimation in der Sache berechtigt (vgl. BGE 136 IV 29 E. 1.9 S. 40 mit Hinweisen; Urteil 1B_370/2015 vom 22. März 2016 E. 1). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 95 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die angefochtene Verfügung sei nichtig, ohne indes darzulegen, weshalb dies der Fall sein sollte. Ein Nichtigkeitsgrund ist in keiner Weise ersichtlich.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV.  
 
2.2.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren  nicht aussichtsloserscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.  
Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3, publ. in: Pra 2013 Nr. 1 S. 1). Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage  nicht aussichtsloserscheint (Abs. 1 lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Abs. 2 lit. a).  
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 mit Hinweis). 
 
2.2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer lege nicht dar, weshalb er gestützt auf den strafrechtlichen Vorwurf (angebliche Eingriffe in das Stimm- und Wahlrecht gemäss Art. 280 StGB) Anspruch auf eine Zivilforderung habe könnte. Die Gewinnaussichten einer allfälligen Zivilklage seien ohnehin als gering einzustufen, da er seine Anzeige damit begründet habe, er habe wegen Fernmeldesendern nicht ungestört an den Wahlen teilnehmen können.  
 
2.2.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Einschätzung der Vorinstanz in Frage stellen würde. Insgesamt erweisen sich die Erfolgschancen der vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz eingereichten Beschwerde als deutlich geringer als das Verlustrisiko. Die Würdigung der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren durch die Vorinstanz als aussichtslos verletzt demnach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO nicht.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Prozesskaution i.S.v. Art. 383 StPO.  
 
2.3.2. Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 136 StPO. Entweder sind somit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, was zur Vorschussbefreiung führt, oder dann kann nach dem Gesetz eine Kaution verlangt werden (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 383 N. 1). Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung ist unabhängig davon, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Straf- oder auch im Zivilpunkt erhebt, an keine Voraussetzungen gebunden; sie liegt im Ermessen der Verfahrensleitung und bedarf keiner besonderen Begründung, solange die verlangte Sicherheitsleistung den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen ist (Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_398/2015 vom 19. Mai 2016 E. 2.2).  
 
2.3.3. Im zu beurteilenden Fall erweist sich die Auferlegung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 800.-- als den Verhältnissen des konkreten Falls angemessen, was vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert bestritten wird.  
 
3.  
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich indes, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Stohner