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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
8C_115/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. September 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tarkan Göksu, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Spital B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte Luke H. Gillon und Raphaël Tinguely, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 30. Dezember 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ war seit 1. Oktober 2005 als Assistenzarzt und ab 2. September 2008 als Oberarzt am Spital B.________ tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen auf den 31. Juli 2012 beendet. Am 19. April 2012 machte A.________ gegenüber dem Spital B.________ geltend, er habe vom 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2011 2'844 Überstunden geleistet, die abzugelten seien. Dieses wies das Begehren mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 ab mit der Begründung, gemäss Anstellungsvertrag stünde ihm als Oberarzt keine Überstundenentschädigung zu, auch nicht ausnahmsweise. Überdies hätten Oberärzte im Dezember 2010 für die Jahre 2009 und 2010 Entschädigungen für jeweils 140 Stunden erhalten. Für das Jahr 2011 seien ihm sodann im Oktober 2011 gestützt auf neue Richtlinien Fr. 12'500.- ausbezahlt worden.  
 
A.b. Die dagegen geführte Beschwerde wies der Staatsrat des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 8. September 2014 ab.  
 
B.   
Das Kantonsgericht Freiburg wies die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 30. Dezember 2015). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei das Spital B.________ zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 175'090.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2010 (mittlerer Verfall) für die vom 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2011 geleistete Überzeit zu bezahlen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei ihm zudem eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren und eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren zuzusprechen. 
Das Spital B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde und beantragt eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, der nicht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis und somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist. Die nach Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche Streitwertgrenze von Fr. 15'000.- ist erreicht. Die übrigen Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind ebenfalls erfüllt. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung kantonaler und kommunaler Bestimmungen bildet nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht auf das Obligationenrecht verweisen. Das Bundesprivatrecht gelangt diesfalls als ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung. Entsprechend ist die Bundesrechtsrüge gemäss Art. 95 lit. a BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 8C_539/2015 vom 13. November 2015 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung des Obligationenrechts - angewandt als kantonales oder kommunales öffentliches Recht - kann nicht vorgebracht werden (BGE 138 I 232 E. 2.4 S. 236; vgl. auch in BGE 138 I 113 nicht publizierte E. 3.4 des Urteils 8C_294/2011 sowie Urteil 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 3.3).  
 
2.2. In Ergänzung zu den Rügen, die sich aus Art. 95 f. BGG ergeben, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).  
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1 S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Oberarzt am Spital B.________ einen Anspruch auf Überzeitentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2011 in der Höhe von Fr. 175'090.40 hat.  
 
3.2. Auf Angestellte des Spitals B.________ sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG; SGF 122.70.1) und des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR; SGF 122.70.11) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StPG in Verbindung mit Art. 2 lit. a StPR), mithin kantonales Recht. Art. 59 StPG hält Folgendes fest: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, Überstunden zu leisten. Diese Überstunden müssen noch im laufenden Jahr durch Freizeit ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 91.  
Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer als Oberarzt in den persönlichen Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) fällt. Daher gilt für ihn eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden (Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG). Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 140 Stunden betragen (Art. 12 Abs. 2 lit. b ArG). Gemäss Art. 13 ArG hat der Arbeitgeber für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 % auszurichten (...) (Abs. 1); wird Überzeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, ist kein Zuschlag geschuldet (Abs. 2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, es stehe ausser Frage, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung als Oberarzt Überstunden bzw. Überzeit geleistet habe. So habe er im Dezember 2010 und Oktober 2011 Entschädigungen für geleistete Mehrstunden (entsprechend 140 Stunden für die Jahre 2009 und 2010 sowie Fr. 12'500.- als Pauschalentschädigung für das Jahr 2011) erhalten. Es sei aber nicht zutreffend, dass der Staatsrat die geltend gemachte Anzahl Überstunden implizit anerkannt habe. Der Beschwerdeführer könne nicht belegen, dass seine Mehrleistungen über den mit den Zahlungen vom Dezember 2010 und Oktober 2011 abgegoltenen Umfang hinausgingen. Namentlich gelinge dies nicht mit den aufgelegten Stempelkarten, die lediglich während einer dreimonatigen Testphase (Januar bis März 2009) von einer verantwortlichen Person überprüft und allenfalls korrigiert worden seien. Überdies seien die Eintragungen mangelhaft, indem sie u. a. keine Ruhepausen oder Ferien auswiesen. Zeiterfassungen oder Einsatzpläne seitens des ehemaligen Arbeitgebers lägen nicht vor. Dieser habe die behauptete Mehrleistung an Arbeitszeit weder angeordnet noch stillschweigend genehmigt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, den Arbeitgeber über seine Mehrstunden rechtzeitig zu informieren. Im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht sei es ihm schliesslich nicht gelungen, die geltend gemachten Ansprüche rechtsgenüglich zu beweisen.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, allein in der Zeitspanne der kontrollierten Stempelkarten (Januar bis März 2009) seien 640.98 Stunden Überzeit geleistet worden, was einer Entschädigung von Fr. 39'484.37 entspreche. Diesbezüglich sei die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz willkürlich, da sie, obwohl die Stempelkarten in dieser Zeitspanne kontrolliert worden seien, diesen keinen Beweiswert zugemessen habe. Es sei zudem willkürlich, den Einträgen jeglichen Beweiswert abzusprechen, denn die Stempelkarten seien das ordentliche Planungs- und Zeiterfassungsinstrument des Spitals. Sie seien zumindest ein Indiz für die geleistete Arbeitszeit, zumal dieses System der Zeiterfassung auch nach aussen als Personaleinsatzplanungsinstrument (PEP) gelte. Das Kantonsgericht habe daher in willkürlicher Weise festgestellt, dass zwar Überstunden und Überzeit erwiesen seien, für die geltend gemachten Mehrleistungen aber keine Beweise vorliegen würden. Es sei vielmehr erstellt, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit im Spital gewesen sei, da das PEP-System mittels Badge in Betrieb gesetzt werde und die Einträge von den Mitarbeitenden nicht abgeändert werden könnten. In Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes habe die Vorinstanz auf Abklärungen hierzu verzichtet. Gestützt auf die Stempelkarten seien insgesamt 2'844 Überstunden ausgewiesen. Insoweit das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid damit begründe, dass die Überstunden ausdrücklich hätten angeordnet und die Stempelkarten genehmigt werden müssen, habe es Bundesrecht verletzt (Art. 9 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ArG und Art. 321c OR). Es habe zu hohe Anforderungen an den Beweiswert der Stempelkarten gestellt.  
 
5.  
 
5.1. Geltend gemacht wird eine Entschädigung für geleistete Überzeit vom 1. Oktober 2008 bis 30. Juni 2011. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die vorliegenden Beweise eine Annahme abgeltungspflichtiger Mehrstunden über die seitens des Spitals B.________ erfolgten Zahlungen hinaus nicht zuliessen. Sie legte dar, dass grundsätzlich ausser Frage stehe, dass der Beschwerdeführer Mehrleistungen erbracht habe, die eingereichten Stempelkarten in Form von Computerausdrucken vermöchten aber die Mehrstunden, die nicht durch die geleisteten Zahlungen bereits abgegolten seien, nicht rechtsgenüglich auszuweisen. Diese Beweiswürdigung ist nicht willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig (E. 2.2). Dass die vorinstanzliche Feststellung der Mängel der gesamten Stempelkarten - fehlende Angaben der Ruhe- und Ferienzeiten, was auch für die Testphase Januar bis März 2009 gilt - offensichtlich unrichtig ist, wird nicht behauptet. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Feststellung der Mangelhaftigkeit der Computerausdrucke nicht auseinander. Er vermag gesamthaft nicht darzutun, worin die offensichtlich fehlerhafte Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz liegen soll, nachdem er sich in beweisrechtlicher Hinsicht wiederum einzig auf die Stempelkarten beruft, die eine Überzeit von 2'844 Stunden ausweisen würden. Nichts anderes gilt bezüglich der behaupteten Überzeit von 640.98 Stunden in den Monaten Januar bis März 2009. Zum einen lässt er dabei ausser Acht, dass er für Mehrarbeit im Jahr 2009 vom Beschwerdegegner bereits entschädigt wurde, welche Summe er bei seiner Behauptung unberücksichtigt liess. Zum andern weist der Beschwerdegegner in seiner letztinstanzlichen Stellungnahme vom 23. Mai 2016 zutreffend daraufhin, dass es schlicht unmöglich sein kann, dass er in diesen Monaten um bis zu 200 Stunden pro Monat die Höchstarbeitszeit überschritten haben will. Auch führt der Beschwerdegegner weitere Fehlerhaftigkeiten auf, beispielsweise durchgehende Arbeitszeiten von bis zu 36 Stunden und 12 Minuten (3. Februar 2009 7.20 Uhr bis 4. Februar 2009 19.32 Uhr), welchen der Beschwerdeführer nicht widerspricht. Dem vorinstanzlichen Schluss, er habe es versäumt, obwohl ihn bereits der Staatsrat des Kantons Freiburg in seinem Entscheid vom 8. September 2014 auf seine Substanziierungspflicht hingewiesen habe, näher darzulegen, in welchem Umfang er entschädigungspflichtige Mehrarbeit in der genannten Zeitperiode - u. a. in Berücksichtigung von Ruhepausen und Ferien - über die bereits abgegoltene Mehrleistung hinaus geleistet hat, vermag er nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Da nähere Angaben zur behaupteten Überzeit ausblieben, die allenfalls eine Schätzung der Überzeit erlaubten, liegt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die Vorinstanz aufgrund der dargelegten, offensichtlichen Ungenauigkeiten dieser Zeiterfassungen nicht darauf abstellte und auch nicht weitere Beweiserhebungen vornahm. Unter dem Aspekt von Treu und Glauben wies das kantonale Gericht überdies auf den unbestritten gebliebenen Umstand hin, dass der Beschwerdeführer die - gemäss Arbeitgeber im Einvernehmen mit den betroffenen Ärzten - ausgerichteten Entschädigungen für geleistete Überstunden vorbehaltlos entgegennahm und im Anschluss an die erhaltenen Zahlungen im Dezember 2010 und Oktober 2011 keinen zusätzlichen Aufwand in Form von Überzeit geltend machte.  
 
5.2. Das kantonale Gericht erachtete schliesslich in Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 47 und 48 des Gesetzes des Kantons Freiburg vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SGF 150.1) als verletzt. Letztinstanzlich wird nicht vorgebracht, dass damit kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet worden sei. Weiterungen hierzu erübrigen sich daher.  
 
5.3. Ist nach dem Gesagten keine Mehrarbeit rechtsgenüglich ausgewiesen, welche über die vorgenommenen Abgeltungen des Spitals B.________ hinausging, wurde weder Art. 9 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ArG verletzt noch kantonales Recht (Art. 59 in Verbindung mit Art. 91 StPG) willkürlich angewandt. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
 
6.   
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Spital B.________ hat trotz Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da es im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatsrat des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. September 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla