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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_27/2021,1F_28/2021,1F_29_2021,1F_30/2021,1F_31/2021  
 
 
Urteil vom 27. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn, 
Obergericht des Kantons Solothurn, 
Beschwerdekammer, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Juni 2021 (1B_348, 349, 350, 351 und 352/2021; Verfügungen BKBES.2021.60, 61, 62, 63 und 64). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bundesgericht hat im Entscheid 1B_348, 349, 350, 351 und 352/2021 vom 29. Juni 2021 fünf von A.________ gegen das Obergericht des Kantons Solothurn eingereichte Beschwerden vereinigt und ist auf sie wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 stellt A.________ sinngemäss ein Revisionsgesuch mit dem Antrag, diesen Entscheid aufzuheben und die Verfahren 1B_348, 349, 350, 351 und 352/2021 wieder aufzunehmen. 
 
C.  
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die fünf Beschwerdeverfahren, deren Wiederaufnahme der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch erreichen will, wurden im Urteil 1B_348, 349, 350, 351 und 352/2021 vom 29. Juni 2021 vereinigt. Es rechtfertigt sich dementsprechend, auch die Revisionsverfahren 1F_27, 28, 29, 30 und 31/2021 zu vereinigen. 
 
2.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann u.a. auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Beschwerden am 4. Juni 2021 und damit fristgerecht der Schweizerischen Botschaft in Thailand übergeben zu haben, und nicht erst am 9. Juni 2021, wie es die Botschaft in ihrer Bestätigung ausgewiesen habe. Da das Bundesgericht im angefochtenen Entscheid im Vertrauen auf die Korrektheit der Angaben der Botschaft auf die Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten ist, konnte sich der Beschwerdeführer dazu nicht äussern. Er darf daher im Revisionsverfahren geltend machen, die im Verfahren 1B_348/2021 vereinigten fünf Beschwerden fristgerecht eingereicht zu haben. 
 
3.  
Aus der korrigierten Empfangsbestätigung der Botschaft ergibt sich, dass der Gesuchsteller den Umschlag mit den Beschwerden am 4. Juni 2021 nach Büroschluss dem Wachpersonal der Botschaft übergeben hat, der Brief anschliessend aber erst am 9. Juni 2021 geöffnet und abgestempelt wurde. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller seine Beschwerden innerhalb der bis zum 7. Juni 2021 offenen Beschwerdefristen abgegeben hat. 
 
4.  
Das Revisionsgesuch ist daher gutzuheissen, das Urteil 1B_348/2021 aufzuheben und dieses (bzw. alle fünf unter dieser Verfahrensnummer vereinigten) Verfahren wiederaufzunehmen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der nicht anwaltlich vertretene Gesuchsteller dagegen praxisgemäss nicht. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Revisionsverfahren 1F_27, 28, 29, 30 und 31/2021 werden vereinigt. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2021 vom 29. Juni 2021 aufgehoben. Dieses Verfahren wird unter der neuen Nummer 1B_520/2021 wiederaufgenommen und weitergeführt. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi