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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_758/2021  
 
 
Urteil vom 27. September 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde 
Basel-Stadt, 
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Entzug der aufschiebenden Wirkung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. September 2021 (VD.2021.200). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf ein Ersuchen des Frauenwohnhauses B.________ prüfte die KESB Basel-Stadt für A.________ erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen und errichtete schliesslich für sie mit Entscheid vom 5. August 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, wobei sie im Einzelnen die Einschränkung der Handlungsfähigkeit und den verbleibenden Vermögenszugriff regelte. 
Auf Antrag des Beistandes hin entzog das Appellationsgericht Basel-Stadt der hiergegen eingereichten Beschwerde mit Verfügung vom 16. September 2021 die aufschiebende Wirkung. 
Mit Beschwerde vom 17. September 2021 (Postaufgabe 20. September 2021) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er ist, da nicht verfahrensabschliessend, ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; Urteil 5A_56/2019 vom 9. Mai 2019 E. 1.1), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). 
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197; 137 III 475 E. 2 S. 477; zuletzt Urteile 5A_601/2021 vom 29. Juli 2021 E. 3; 5A_581/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Schliesslich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch wird explizit oder implizit eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht; im Übrigen nehmen die Ausführungen auch keinen Bezug auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. September 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli