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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_553/2007 /rom 
 
Urteil vom 27. Oktober 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug. 
 
Gegenstand 
Mehrfache versuchte unrechtmässige Erwirkung von Versicherungsleistungen, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 30. Mai 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen mehrfacher versuchter unrechtmässiger Erwirkung von Versicherungsleistungen zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt und dass ihm Kosten auferlegt wurden. In seiner Eingabe vom 19. September 2007 beantragt er einen Freispruch (Ziff. 4.1). Da er sich indessen mit der Begründung des Schuldspruchs durch die Vorinstanz nicht befasst, genügt seine Beschwerde insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. In Bezug auf die Verfahrensdauer hat die Vorinstanz eine erhebliche Strafmilderung vorgenommen (angefochtener Entscheid S. 33 oben). Der entsprechende Hinweis in der Beschwerde (Ziff. 3.1) genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, weshalb die Strafe aus seiner Sicht noch stärker hätte gemildert werden müssen. In Bezug auf die vom kantonalen Recht geregelte Kostenauflage könnte der Beschwerdeführer nur geltend machen, seine Grundrechte seien missachtet worden. In diesem Punkt genügt die Beschwerde, in der kein angeblich verletztes Grundrecht genannt wird, den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Oktober 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: