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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_417/2020  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Eugen Fritschi, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stiftung B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. März 2020 (PS200011-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Bezirksgericht Zürich eröffnete mit Urteil vom 7. Januar 2020 den Konkurs über die A.________ AG (Beschwerdeführerin) für eine Forderung der Stiftung B.________ (Beschwerdegegnerin) von Fr. 33'678.40 nebst 5 % Zins seit 2. Oktober 2017 zuzüglich Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühr und Fr. 274.55 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg. 
 
B.   
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erteilte das Obergericht der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Mit Urteil vom 19. März 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Es eröffnete über die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem Tag nach Ablauf des Rechtsstillstandes, 10:00 Uhr, den Konkurs, und beauftragte das Konkursamt Wiedikon-Zürich mit der Durchführung des Konkurses. 
 
C.   
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt, das Urteil des Obergerichts und die Konkurseröffnung aufzuheben. Zudem hat sie um aufschiebende Wirkung ersucht. 
Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 hat das Bundesgericht der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, jedoch während des bundesgerichtlichen Verfahrens Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben. 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Vernehmlassungen eingeholt. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet und die Beschwerdegegnerin hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG). 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin hatte vor Obergericht den geschuldeten Betrag hinterlegt, womit der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG erfüllt war. Hingegen hat das Obergericht die Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG) nicht als glaubhaft gemacht erachtet. Das Obergericht hat zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit Betreibungsregisterauszüge des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zeitraum September 2016 bis 11. Januar 2019) und infolge Sitzverlegung der Beschwerdeführerin auch des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zeitraum vom 23. Januar 2019 bis 9. Januar 2020) untersucht. Ausserdem hat es die Bilanz (Stichtag 31. Dezember 2018), die Erfolgsrechnung 2018, Kontobelege und weitere Dokumente in die Betrachtung einbezogen. Zusammengefasst begründete es die mangelnde Glaubhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit wie folgt: Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation ab Geschäftsjahr 2019 seien unvollständig und widersprüchlich und ein verlässliches aktuelles Bild zu ihrer wirtschaftlichen Lage lasse sich nicht gewinnen. Die Gründe, die zu ihrer angeblichen derzeitigen Inaktivität führten, seien unbekannt und Konkretes zur Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit sei ebenfalls nicht bekannt. Die aktuell mutmasslich vorhandenen finanziellen Mittel reichten zur Deckung ihrer selbst bei Inaktivität bestehenden bzw. anfallenden laufenden Verpflichtungen nicht aus. Die Beschwerdeführerin scheine über keine weiteren kurzfristig abrufbaren Vermögenswerte zu verfügen, um die bestehenden Schulden innert nützlicher Frist abzutragen. Schliesslich sei ihr Zahlungsverhalten äusserst problematisch (vgl. im Einzelnen unten E. 4.3). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO). Die Rüge steht im Zusammenhang mit der Bilanz und Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin sowie einzelnen Verbuchungen und Bankbewegungen, die das Obergericht für nicht genügend erklärt hielt. Sie macht geltend, sie hätte nicht mit einer derart detaillierten Analyse rechnen müssen. Wenn das Obergericht einen von den Parteien nicht voraussehbaren Rechtsstandpunkt einzunehmen beabsichtigt, hätte es Gelegenheit zur Ergänzung der Ausführungen geben müssen, und bei Unklarheiten oder fehlenden Belegen hätte es das Fragerecht ausüben müssen.  
 
3.2. Von welchem Rechtsstandpunkt die Beschwerdeführerin überrascht worden ist, legt sie nicht hinreichend dar. Vielmehr scheint es einzig um die Würdigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel bzw. der dazu abgegebenen Erklärungen zu gehen. Darauf ist unter dem Aspekt der gerichtlichen Fragepflicht einzugehen.  
Die gerichtliche Fragepflicht nimmt den Parteien die Verantwortung für die sorgfältige Prozessführung nicht ab. Zunächst trägt gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die beschwerdeführende Partei die Verantwortung dafür, das Tatsachenfundament für die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit beizubringen. Sodann müssen diese Tatsachen gemäss Art. 174 SchKG mit der Beschwerde glaubhaft gemacht werden (BGE 139 III 491). Es kommt nicht in Betracht, diese Bestimmung dadurch zu umgehen, dass das Gericht Fragen gemäss Art. 56 ZPO nach Ablauf der Beschwerdefrist stellt. Es liegt in der Verantwortung der Partei, binnen Frist möglichst aussagekräftige, vollständige und aktuelle Angaben zu ihrer finanziellen Lage vorzulegen (zum Ganzen Urteil 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2). Die gerichtliche Fragepflicht dient nicht dazu, die Mitwirkung der Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung zu ersetzen oder prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die Fragepflicht ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (BGE 142 III 462 E 4.3 S. 464 f.; Urteile 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 142 III 102; 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2). 
Die Beschwerdeführerin war vor der Vorinstanz anwaltlich vertreten. Angesichts des Verfahrensgegenstands durfte die Beschwerdeführerin von einer detaillierten Analyse von Bilanz und Erfolgsrechnung und von Kontobewegungen nicht überrascht sein. Insbesondere entbindet sie ihre Überzeugung, bereits aus anderen Gründen ihre Zahlungsfähigkeit hinreichend glaubhaft gemacht zu haben, nicht davon, für den Eventualfall, dass das Obergericht diese Ansicht nicht teilen sollte, umfassende Unterlagen einzureichen und auch diejenigen eingereichten Dokumente und daraus ersichtlichen finanziellen Transaktionen hinreichend zu erläutern, die sie nur in untergeordneter Hinsicht für relevant hält. Wenn das Obergericht keine Nachfragen gestellt und keine weiteren Dokumente eingefordert hat, so verletzt dies die gerichtliche Fragepflicht nicht. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich, soweit dies überhaupt genügend begründet wird. 
 
4.  
 
4.1. Sodann rügt die Beschwerdeführerin Fehler bei der Würdigung ihrer Zahlungsfähigkeit.  
 
4.2. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Sie ist aber nicht schon dann gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht habe die offenen Betreibungsforderungen zu hoch veranschlagt. Selbst wenn jedoch mit offenen Betreibungsforderungen von rund Fr. 105'000.-- zu rechnen wäre, wie vom Obergericht angenommen, genügten die Aktiven der Beschwerdeführerin, um diese umgehend zu begleichen. Sie verweist dazu auf Fr. 35'039.15 auf dem Konto der C.________, eine Kontokorrent-Forderung gegen den Eigentümer der Beschwerdeführerin, D.________, über Fr. 348'951.--, zwei Stockwerkeigentumswohnungen und den Prozess gegen E.________. Zunächst ist deshalb auf die Höhe ihrer Aktiven einzugehen (sogleich E. 4.3.2) und erst danach auf die Betreibungsforderungen (unten E. 4.3.3). Sodann ist auf die behauptete Inaktivität der Beschwerdeführerin (unten E. 4.3.4) und weitere Einzelfragen (unten E. 4.3.5) einzugehen.  
 
4.3.2. Der genannte Stand des C.________-Kontos (am 20. Januar 2020) ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil. Am 31. Dezember 2019 betrug der Saldo allerdings nur Fr. 189.15 und der neue Stand resultiert aus einer Einzahlung von D.________ in der Höhe von Fr. 34'700.-- zwecks Sicherstellung einer Betreibungsforderung der F.________ GmbH. Nach Auffassung des Obergerichts muss die Beschwerdeführerin den einbezahlten Betrag D.________ zurückzahlen; anderes werde nicht dargetan. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr geltend macht, Letzteres sei nicht der Fall, da D.________ der Beschwerdeführerin Geld schulde und Privatzahlungen über das Kontokorrentkonto abgewickelt werden müssten, übergeht sie, dass sie vor Obergericht zur Rückzahlung keine genügenden Behauptungen aufgestellt hatte. Dass eine Verrechnung der Rückzahlungsschuld mit der Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber D.________ (dazu sogleich) erfolgt wäre, behauptet die Beschwerdeführerin nicht.  
Das Obergericht hat die Forderung der Beschwerdeführerin gegen D.________, das einzige Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin, nicht als den flüssigen Mitteln gleichgestellten Vermögenswert erachtet. Soweit das Obergericht dabei von einer fehlenden Rangrücktrittserklärung spricht, scheint es - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - von der Vorstellung ausgegangen zu sein, es handle sich um eine Forderung von D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin. Im selben Zusammenhang spricht das Obergericht jedoch zugleich von einer - angesichts der Vermögensverhältnisse von D.________ - einbringlichen Forderung der Beschwerdeführerin. Wie es sich mit den Vorstellungen des Obergerichts darüber, wer Schuldner und wer Gläubiger dieser Forderung ist, genau verhält, kann offen bleiben. Wenn das Obergericht diese Forderung nicht als kurzfristig abrufbaren Vermögenswert der Beschwerdeführerin erachtet hat, ist dies nämlich nicht zu beanstanden: Zunächst ist über die Forderung, z.B. hinsichtlich der Zahlungsfrist, nichts Näheres bekannt. Dass es sich um eine Kontokorrentforderung handeln soll, ist eine unbelegte Behauptung. Sodann ist D.________ das einzige Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin und - nach ihren Angaben - ihr Inhaber und derzeit ihr einziger Mitarbeiter. Ob D.________ seine Schulden gegenüber der Beschwerdeführerin bezahlt, hängt damit allein von seinem Willen ab. Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, die Forderung unabhängig von seinem Willen durchzusetzen und effektiv Mittel zur Begleichung der Betreibungsforderungen oder der laufenden Kosten erhältlich zu machen. Was den von der Beschwerdeführerin behaupteten Willen von D.________ betrifft, weiter in die Beschwerdeführerin zu investieren, so hat das Obergericht diese Behauptung als wenig konkret erachtet. Die Beschwerdeführerin geht darauf vor Bundesgericht nicht genügend ein. Dass D.________ zahlungskräftig ist, belegt nicht seinen Zahlungswillen. Ohnehin nicht zu berücksichtigen ist dabei eine Saldomeldung der G.________ Bank vom 20. Mai 2020 (Art. 99 Abs. 1 BGG). Ebenso wenig genügt es als Beweis des Investitionswillens, dass D.________ angeblich die Konkursforderung bei der Obergerichtskasse aus privaten Mitteln sichergestellt hat. Die Zahlung erfolgte gewissermassen in letzter Minute. Das lange Hinhalten der Gläubigerin bei gleichzeitig offensichtlich genügenden privaten Mitteln belegt vielmehr den fehlenden Investitionswillen. Dies gilt in gleicher Weise für die Einzahlung von D.________ über Fr. 34'500.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin zur Sicherstellung der Schuld gegenüber der F.________ GmbH, denn auch diese Betreibung befindet sich bereits im Stadium der Konkursandrohung (unten E. 4.3.3). Die weiteren Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer aktuellen Tätigkeit lassen die Zweifel am Investitionswillen von D.________ sogar noch wachsen (dazu auch unten E. 4.3.4) : Die Beschwerdeführerin sei derzeit faktisch inaktiv und kümmere sich nur noch um den einzigen pendenten grösseren Rechtsfall, nämlich den Prozess gegen den Hauptdebitor E.________. Da er bisher nicht bezahlt habe, seien auch die Gläubiger nur zurückhaltend bedient worden. Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass D.________ seit der faktischen Inaktivität alle Geschäfte privat abwickle. Mit anderen Worten unternimmt die Beschwerdeführerin keine Anstrengungen, ihre Gläubiger aus den Erlösen von neuen Geschäften zu befriedigen. Die Gläubiger sollen vielmehr das Risiko eines Ausfalls des Hauptdebitors E.________ tragen. Währenddessen fliessen allfällige Erlöse aus neuen Geschäften direkt D.________ zu, der seine Schuld gegenüber der Beschwerdeführerin trotz ausreichender privater Mittel jedoch nur zurückhaltend abträgt, womit der Beschwerdeführerin auch aus dieser Quelle keine oder jedenfalls keine genügenden flüssigen Mittel zufliessen, mit denen sie ihre Gläubiger befriedigen könnte. 
Was sodann den Debitor E.________ angeht, hat das Obergericht festgestellt, gemäss Entscheid des Kreisgerichts See-Gaster vom 5. Juni 2019 habe E.________ der Beschwerdeführerin als Surrogat für die unterbliebene Übertragung einer Eigentumswohnung Fr. 728'547.-- zuzüglich Zins zu zahlen. Über die Einbringlichkeit dieser Forderung sei nichts Näheres bekannt und es sei offen, wann der Beschwerdeführerin Geld zufliesse. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, das Geld sei erhältlich zu machen, denn die Betreibung auf Grundpfandverwertung sei eingeleitet. Alternativ sei ihr ausweislich des dem Obergericht eingereichten Vergleichs eine Eigentumswohnung zu übertragen. Dass eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet wurde und die Forderung überhaupt pfandgesichert ist, sind jedoch unbelegte und appellatorische Behauptungen. Diese sind nicht geeignet, den obergerichtlichen Befund in Frage zu stellen. 
Was die weiteren Liegenschaften der Beschwerdeführerin angeht, hat das Obergericht erwogen, es sei unwahrscheinlich, dass durch den Verkauf der beiden Wohnungen in U.________ (Bilanzwert Fr. 1,35 Mio.) bzw. einer weiteren, nicht näher bekannten Liegenschaft (Bilanzwert Fr. 686'450.--) flüssige Mittel zur Zahlung der offenen Betreibungsforderungen erhältlich zu machen seien. Die drei Liegenschaften seien zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten für Fr. 2'058'678.-- verpfändet. Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies zwar als falsch, ohne jedoch eine Willkürrüge zu erheben. Stattdessen schildert sie in Bezug auf Deckung und Tragbarkeit der Wohnungen in U.________ sowie die Identität des dritten Grundstücks bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. 
Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführerin über keine hinreichenden Mittel verfügt, um die Betreibungsforderungen in der vom Obergericht festgestellten Höhe binnen kurzer Frist zu decken. 
 
4.3.3. Demnach ist auf die Höhe dieser Betreibungsforderungen und allgemein auf das aus den Betreibungsregisterauszügen ersichtliche Zahlungsverhalten der Beschwerdeführerin einzugehen.  
Das Obergericht hat erwogen, gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Zürich 3 seien vom 23. Januar 2019 bis 9. Januar 2020 inklusive der vorliegenden Konkursforderung 39 Betreibungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 240'000.-- eingeleitet worden. Das Obergericht hat offene Forderungen im Umfang von knapp Fr. 99'000.-- berücksichtigt, darunter eine im Stadium der Konkursandrohung (Forderung der F.________ GmbH über Fr. 30'438.16). Gemäss Auskunft des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg seien im Zeitraum September 2016 bis 11. Januar 2019 vierzig Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 281'500.-- gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, wobei dieselben Forderungen teilweise auch am neuen Domizil in Betreibung gesetzt worden seien. Zusammengenommen hat das Obergericht offene Betreibungsforderungen im Gesamtumfang von ca. Fr. 105'000.-- berücksichtigt. Die Anzahl Betreibungen und der Umstand, dass in zwei Fällen die Konkursandrohung erfolgte, lassen nach Beurteilung des Obergerichts auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Die Bezahlung von ungefähr der Hälfte aller Betreibungsforderungen spreche aber dafür, dass die Beschwerdeführerin sich um die Bereinigung ihrer finanziellen Situation bemühe. 
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben worden sei, dürften nicht berücksichtigt werden. Dies trifft so nicht zu. Sie sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu würdigen (Urteile 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2; 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.3.2). Insoweit ist belanglos, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, bei Betreibungen im Umfang von Fr. 76'781.71 habe sie Rechtsvorschlag erhoben, wobei sie in diese Summe auch diejenige Betreibung über rund Fr. 30'000.-- einschliesst, in der es zu einer weiteren Konkursandrohung gekommen ist (Forderung der F.________ GmbH). Sie behauptet im Hinblick auf diese letztgenannte Betreibung bloss - wie bereits vor Obergericht -, sie habe Rechtsvorschlag erhoben, doch sei dieser nicht berücksichtigt worden, weswegen sie Beschwerde erhoben habe. Das Obergericht hat nichts Derartiges festgestellt und eine Willkürrüge fehlt. Gerade weil es auf den Gesamteindruck ankommt, genügt es sodann entgegen ihrer Ansicht auch nicht, die offenen Forderungen nur stichwortartig zu bestreiten, was das Obergericht denn auch in mehreren Fällen nicht hat genügen lassen. Im Übrigen hilft es der Beschwerdeführerin auch nichts, wenn die Betreibungen, in denen sie Rechtsvorschlag erhoben hat (gemeint wohl: die durch Rechtsvorschlag eingestellt worden sind und immer noch sind), nicht berücksichtigt werden. Von dem von der Beschwerdeführerin selber genannten Betrag von Fr. 76'781.71 ist jedenfalls die Forderung der F.________ GmbH abzuziehen (da sich diese Betreibung im Stadium der Konkursandrohung befindet), was durch Rechtsvorschlag gestoppte Betreibungen von rund Fr. 46'000.-- ergibt. Zieht man diesen Betrag von dem vom Obergericht ermittelten Betrag von rund Fr. 105'000.-- ab, so verbleiben immer noch offene und vollstreckbare Betreibungen von rund Fr. 59'000.--. Diese Summe kann durch die Beschwerdeführerin aus ihren liquiden Mitteln nicht bezahlt werden, zumal der grösste Teil der auf ihrem Konto vorhandenen Mittel ohnehin nur der Sicherstellung der Forderung der F.________ GmbH dienen soll. Sie beruft sich ausserdem auf den Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen, was ihr jedoch nicht weiterhilft. Das Vorliegen von Abzahlungsvereinbarungen, die abgeschlossen wurden, nachdem es bereits zu Betreibungen gekommen ist, belegt bloss, dass die Beschwerdeführerin auch gegen unbestrittene Forderungen Rechtsvorschlag erhebt oder sie nicht in der Lage ist, grössere Beträge auf einmal zu bezahlen. Durch den blossen Abschluss von Abzahlungsvereinbarungen ist auch noch nicht belegt, dass diese eingehalten und die Schulden abgebaut werden. Die Liste der Gläubiger, die nach den obergerichtlichen Feststellungen in den letzten Jahren Betreibungen eingeleitet haben (diverse private Firmen, die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, die Schweizerische Eidgenossenschaft als Mehrwertsteuergläubigerin etc.), seien diese Gläubiger nun ganz, teilweise oder gar nicht befriedigt worden, lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin systematisch Rechtsvorschlag erhebt. Das Obergericht hat ihr Zahlungsverhalten denn auch als problematisch erachtet. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht genügen nicht, um diesen Eindruck zu widerlegen. 
 
4.3.4. Die Beschwerdeführerin ist nach eigener Darstellung seit Anfang 2019 faktisch inaktiv. Das Obergericht hat es als sachlich nicht nachvollziehbar erachtet, weshalb sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich nur noch um den Rechtsstreit mit E.________ kümmere, sie seit Anfang 2019 ihre betriebliche Aktivität eingestellt habe und ihr einziger Verwaltungsrat alle Geschäfte privat abwickle. Im Widerspruch zur behaupteten Inaktivität habe die Beschwerdeführerin zudem ausgeführt, im letzten Quartal 2019 einen Umsatz von mehr als einer Million Franken erwirtschaftet zu haben, wofür es wiederum an einer sachlich nachvollziehbaren Erklärung fehle.  
Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, sie habe nie von einer vollständigen Inaktivität gesprochen, sondern von einer faktischen. Sie sei keine klassische Baufirma mit zahlreichen Angestellten und einer durchgehenden Bautätigkeit, sondern sie sei vor allem im Immobilienhandel tätig und habe beim Verkauf jeweils auch den Um- oder Neubau angeboten. Derzeit biete sie keine Immobilie mit dazugehörigem Umbauprojekt an und beschäftige damit auch keine Angestellten. Diese Erklärungen sind nachgeschoben und finden im angefochtenen Urteil keine Stütze. Sie folgen auch nicht unmittelbar aus dem Zweckbeschrieb im Handelsregisterauszug, auf den sich die Beschwerdeführerin stützt. Dort wird die Beschwerdeführerin in erster Linie als "Total- und Generalunternehmung im Baubereich" umschrieben, die "die Erledigung sämtlicher Arbeiten und Dienstleistungen im Baubereich, Hoch- und Tiefbau, insbesondere Schalungen und Armierungen" bezweckt. Erst danach ist davon die Rede, dass die Beschwerdeführerin auch Immobilien erstellt und den Verkauf und die Verwaltung derselben erledigt. Insgesamt erweckt der Handelsregistereintrag den Eindruck einer typischen im Bau- und Immobilienbereich tätigen Unternehmung, mit zahlreichen standardmässig formulierten Nebenzwecken. Dass sie selber grundsätzlich gar keine Bauarbeiten ausführt - wie sie nunmehr geltend machen will -, sondern die Arbeiten vor allem an Subunternehmer vergibt, und dass sie dabei zeitweise inaktiv ist, lässt sich daraus nicht ableiten. Selbst wenn sie tatsächlich primär im Immobilienhandel tätig wäre, bliebe nach wie vor unerklärt, weshalb sie auch diesen Bereich derzeit ruhen lässt und sich um keine neuen Geschäfte bemüht. Auf den trotz angeblicher Inaktivität erzielten Umsatz ist unten, E. 4.3.5, einzugehen. 
Mit der weiteren Erwägung des Obergerichts, dass die Beschwerdeführerin nicht erörtert habe, wann sie ihre Geschäftstätigkeit wieder aufzunehmen gedenke, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. 
 
4.3.5. Das Obergericht hatte auch zahlreiche weitere Vorbehalte in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse und Transaktionen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin geht darauf nur punktuell und im Wesentlichen in appellatorischer Weise ein.  
So hat das Obergericht erwogen, die Kreditorenliste könne nicht vollständig sein, was sich schon daran zeige, dass die Raten gemäss den Abzahlungsvereinbarungen darin nicht enthalten seien. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführt, sie habe die bestrittenen Forderungen in der Kreditorenliste nicht erfasst, so erklärt dies nicht das Fehlen der aus Abzahlungsvereinbarungen geschuldeten Raten. 
Für das Obergericht war sodann unstimmig, dass D.________ in seiner Steuererklärung 2018 ein Einkommen von Fr. 120'400.-- deklariert habe, obschon die Beschwerdeführerin, deren einziger Arbeitnehmer er eigenen Angaben zufolge seit fünf Jahren sein soll, im gleichen Jahr einen Personalaufwand von Fr. 385'961.-- ausgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin erklärt dies vor Bundesgericht einzig mit einem - wie sie selber zugibt - unzulässigen Novum, nämlich dass 2018 noch ein Polier und ein Vorarbeiter lohnmässig über die Beschwerdeführerin gelaufen seien. Darauf ist nicht einzugehen (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
Das Obergericht hat ausserdem erwogen, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, in den letzten sechs Monaten mehr als Fr. 1 Mio. Umsatz gemacht zu haben, was jedoch in einem unerklärbaren und unerklärten Widerspruch zur behaupteten Inaktivität seit Anfang 2019 stehe. Die entsprechenden Gutschriften stammten hauptsächlich von H.________, doch woraus sie resultierten, sei nicht bekannt. Die nachträglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Zweck der Zahlungen von H.________ sind nicht zu berücksichtigen. 
Des Weiteren hat das Obergericht erwogen, der Beschwerdeführerin fielen trotz geltend gemachter Inaktivität Fixkosten an, die sie mit den aktuell vorhandenen flüssigen Mitteln (unter Abzug der zurückzubezahlenden und zur Sicherung der Betreibungsforderung der F.________ GmbH dienenden Einzahlung von D.________; dazu bereits oben E. 4.3.2) nicht werde decken können. Dass die in der Bilanz ausgewiesenen freiwilligen Gewinnreserven noch vorhanden seien und zur Deckung der laufenden Kosten herangezogen werden könnten, mache die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu den Fixkosten (keine Miet- und Lohnkosten; tiefe Hypothekarzinsen, die zudem von D.________ persönlich bezahlt würden) sind appellatorisch. Sodann behauptet die Beschwerdeführerin, die freiwilligen Gewinnreserven steckten in den zwei Liegenschaften in U.________. Selbst falls die Beschwerdeführerin darüber vor Obergericht genügende Behauptungen aufgestellt hätte - wie sie nunmehr geltend macht -, handelt es sich jedenfalls nicht um kurzfristig realisierbare Mittel, die zur Deckung laufender Kosten dienen könnten (vgl. bereits oben E. 4.3.2). 
 
4.4. Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin somit nicht, die obergerichtlichen Erwägungen zur mangelnden Glaubhaftigkeit ihrer Zahlungsfähigkeit zu entkräften.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
5.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Wiedikon-Zürich, den Betreibungsämtern Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg und Zürich 3, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, dem Grundbuchamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg