Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_24/2022  
 
 
Urteil vom 27. Oktober 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, 
Vadianstrasse 57, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_783/2021 vom 20. Januar 2022 (1C_783/2021 (Entscheid AK 2021.422). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil 1C_783/2021 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A.________ gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. November 2021 nicht eingetreten. Zur Begründung führte es an, A.________ habe ausdrücklich erklärt, entgegen der unzutreffenden Darstellung der Anklagekammer gegen die Polizisten keine Strafanzeige eingereicht zu haben. Diesfalls habe er aber auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, mit dem die Anklagekammer die Ermächtigung zu deren strafrechtlicher Verfolgung nicht erteilte. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 22. August 2022 beantragt A.________ u.a. die Revision dieses Urteils. 
 
C.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). 
 
2.  
 
2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, er habe in seiner Beschwerde zwar dargelegt, auf eine Strafanzeige verzichtet zu haben, aber, was das Bundesgericht im Sinne von Art. 121 lit. d BGG übersehen habe, nur "vorerst". Aus dem Umstand, dass er am 23. Dezember 2021 Beschwerde erhoben habe, ergebe sich "selbsterklärend", dass sich seine Einstellung dazu zwischenzeitlich geändert habe. Ausserdem seien seine Anträge betreffend Akteneinsicht unbeurteilt geblieben (Art. 121 lit. c BGG).  
 
2.2. Der in der Beschwerdeschrift verwendete Ausdruck "vorerst", den das Bundesgericht angeblich übersehen haben soll, stellt indessen keine "in den Akten liegende erhebliche Tatsache" im Sinne der erwähnten Bestimmung dar. Der Einwand grenzt ohnehin an Trölerei. Aus der Darstellung des Gesuchstellers in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2021 ergibt sich, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine Strafanzeige eingereicht (und dementsprechend kein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde) hatte. Er bestreitet dies im Revisionsgesuch nicht und macht nicht etwa geltend, er habe, was vom Bundesgericht übersehen worden sei, eine Strafanzeige eingereicht. Er bringt nur vor, seine Einstellung zu dieser Frage habe sich geändert, was für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens indessen unerheblich war.  
Unbegründet ist auch der Einwand, das Bundesgericht habe seine Anträge betreffend Akteneinsicht nicht beurteilt. Zu deren Beurteilung war es gar nicht befugt, nachdem die Sachurteilsvoraussetzungen für eine materielle Beurteilung der Beschwerde nicht erfüllt waren. 
 
3.  
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da das Gesuch aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. Oktober 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi