Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 763/01 
 
Urteil vom 27. November 2002 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
C.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 30. Oktober 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 22. Mai 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau dem 1958 geborenen C.________ rückwirkend ab 1. Mai bis 31. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines wirtschaftlichen Härtefalls (Invaliditätsgrad 40 %) sowie ab 1. August 2000 eine ordentliche halbe Invalidenrente (Invaliditätsgrad 50 %) zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer ordentlichen halben Rente ab 1. Mai bis 31. Juli 2000 und einer ganzen Rente ab 1. August 2000 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 30. Oktober 2001 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt C.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 1ter IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) und die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung - soweit hierfür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen - zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da im Gesundheitsfall erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit weitergeführt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat, auszugehen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b in fine; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und Durchschnittswerte beizuziehen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Urteile D. vom 30. Oktober 2002 [I 517/002] Erw. 1.2, S. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 1.2 und T. vom 23. Mai 2000 [U 243/99] Erw. 2b; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180). 
2. 
2.1 Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2000 (Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Ebenfalls nicht in Frage steht, dass das trotz seines psychischen Krankheitsbefunds und chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms zumutbarerweise erzielbare Einkommen für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 2000 auf Fr. 47'338.- jährlich festzusetzen ist und ab 1. August 2000 aufgrund einer ab diesem Zeitpunkt revisionsrechtlich ins Gewicht fallenden Erhöhung des Arbeitsunfähigkeitsgrades von 20 % auf 50 % nurmehr Fr. 39'448.- beträgt. Streitig und zu prüfen ist einzig das im Rahmen des Einkommensvergleichs (Erw. 1.1 hievor) zu Grunde zu legende Valideneinkommen. 
2.2 In Würdigung des in den Akten dokumentierten beruflichen Werdegangs sowie der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sind Vorinstanz und Verwaltung zum Schluss gelangt, dass das Valideneinkommen nicht aufgrund desjenigen Einkommens zu ermitteln ist, welches der Versicherte in der von Juli 1996 bis Juli 1997 innegehabten Stelle als Steuerkommissär der Stadt X.________ erzielt hat (Fr. 122'827.-). Zur Begründung führt das kantonale Gericht aus, der Versicherte habe seit Abschluss seines Studiums als lic. oec. (Hochschule Y.________) im Jahre 1985 immer wieder Mühe gehabt, den jeweiligen fachlichen Anforderungen zu genügen, und seine berufliche Laufbahn sei aus diesem Grund durch häufige Stellenwechsel und zeitweilige Arbeitslosigkeit gekennzeichnet gewesen. Wie bereits in früheren Fällen sei auch das Arbeitsverhältnis mit der Stadt X.________ im Sommer 1997 infolge ungenügender Leistung aufgelöst worden. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer als Gesunder auch in Zukunft eine Kaderstelle als Akademiker bekleidet und weiterhin den als Steuerkommissär erzielten Jahreslohn von Fr. 122'827.- realisiert hätte. Das Valideneinkommen müsse daher aufgrund des Jahresverdienstes festgesetzt werden, welchen er in der ab November 1997 ausgeübten und seinen Fähigkeiten am ehesten entsprechenden Tätigkeit als Inkassosachbearbeiter/ Kanzleisekretär der Stadt X.________ erzielt habe, was umgerechnet auf ein Vollzeitpensum einen Betrag von Fr. 78'896.- ergebe. 
2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zutreffend eingewendet, dass es im Lichte der unter Erw. 1.2 dargelegten Grundsätze nicht angeht, die erst nach dem ausgewiesenen Eintritt des Gesundheitsschadens aufgenommene Beschäftigung als Inkassosachbearbeiter als jene Validentätigkeit zu werten, die der Beschwerdeführer als ausgebildeter Ökonom mit über zehnjähriger Berufserfahrung auch ohne seine Gesundheitsbeeinträchtigungen, namentlich ohne sein klar diagnostiziertes psychisches Leiden, ausgeübt hätte. Die vorangehende, auf deutlich höherem Einkommensniveau angesiedelte Stelle als Steuerkommissär musste zwar in der Tat wegen ungenügender Leistung aufgegeben werden. Dass die Gründe hierfür im Wesentlichen nicht gesundheitlicher Art waren, darf indes nach Lage der Akten nicht angenommen werden, wie aus nachstehenden Erwägungen erhellt. 
 
Im von der Stadt X.________ am 30. Juni 1997 ausgestellten Arbeitszeugnis wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe angesichts seines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an der Hochschule Y.________ und seiner mehrjährigen Erfahrung in der Privatwirtschaft (vorwiegend im Bankwesen) über gute Grundlagen für die Wahrnehmung der ihm übertragenen Funktion verfügt; hingegen sei er aufgrund unzureichender Stresstoleranz den wachsenden Anforderungen und der beträchtlichen Arbeitslast zunehmend nicht mehr gewachsen gewesen. Hinweise auf eine rein fachlich (nicht stress-) bedingte Leistungsschwäche sind dem Arbeitszeugnis nicht zu entnehmen; insbesondere bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber auch dann auf eine Auflösung des Arbeitverhältnisses gedrängt hätte, wenn der Beschwerdeführer über eine der Beschäftigung angemessene, von einer gesunden Person in gleicher Position zu erwartende psychische Belastbarkeit verfügt hätte. Des Weitern wurde im Bericht des Ombudsmanns vom 2. Juli 1997 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe dem Leistungsdruck nicht standzuhalten vermocht, und die Arbeit habe den Qualitätserfordernissen nicht genügt; nach Auffassung des Arbeitgebers sei der Versicherte trotz guten Willens "wegen (seiner) Krankheit" nicht in der Lage, das erwartete Leistungsziel zu erreichen. 
 
Gestützt auf diese Aussagen ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Stelle als Steuerkommissär zufolge seines pathologischen psychischen Leidens (endoreaktive Depression; ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstruktur und daraus resultierende Anpassungsstörungen) verlor. Die Annahme eines in erster Linie krankheitsbedingten Stellenverlusts findet im Übrigen in den medizinischen Akten ihre Stütze, fällt doch die in der klinischpsychiatrischen MMPI-Testbeurteilung vom 4. Juni 1997 deutlich objektivierte und nunmehr chronifizierte, dominante Depression - begleitet von Leistungsverlust, Gefühlen des Ungenügens, Mangel an Initiative und Selbstvertrauen, Schwierigkeiten im Aufbau sozialer Beziehungen - zeitlich praktisch mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 1997 zusammen (so auch Bericht des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. November 2000). 
 
Auch im Rückblick auf die gesamte berufliche Laufbahn lässt sich die (implizite) Schlussfolgerung des kantonalen Gericht nicht halten, der Beschwerdeführer sei für die Tätigkeit als Steuerkommissär nicht hinreichend qualifiziert gewesen und hätte daher diese Stelle aller Voraussicht nach auch im Gesundheitsfall aufgeben müssen. Wohl sind zwischen 1985 (Studiumsabschluss mit Note "gut") und 1997 (Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens) etliche Stellenwechsel zu verzeichnen. Namentlich das aktenkundige Arbeitszeugnis der Bank Z.________ vom 31. Mai 1993 (langjähriges Arbeitsverhältnis) zeigt indessen, dass der Beschwerdeführer durchaus über persönliche und fachliche Ressourcen verfügt hat, die es ihm ermöglichten, eine gut qualifizierte Arbeit in der Bank-/Finanzbranche zur vollen Zufriedenheit des Arbeitgebers zu verrichten. 
 
Nach dem vorangehend Gesagten ist das im Rahmen des Einkommensvergleichs zu Grunde zu legende Valideneinkommen entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ausgehend vom Verdienst als Steuerkommissär auf Fr. 122'827.- jährlich festzusetzen. Ob er eine diesem Lohn entsprechende Leistung je erbracht hat, kann offen gelassen werden. Denn allein der Umstand, dass ihn die Stadt X.________ aufgrund seines Leistungsausweises (Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitszeugnisse) - in Unkenntnis seines Gesundheitsschadens (insbesondere des psychischen Leidens) - zu diesem Lohn angestellt hat, zeigt verlässlich, wieviel er als Gesunder hätte verdienen können. Dabei ist das in der Stelle als Steuerkommissär erreichte Einkommensniveau (Fr. 122'827.-) unter Berücksichtigung des akademischen Grades des Beschwerdeführers nicht als derart hoch zu bezeichnen, dass ein vergleichsweise überdurchschnittlicher oder gar ein - praxisgemäss nur unter ganz besonderen Umständen massgeblicher (vgl. ZAK 1980 S. 593 mit Hinweisen) - Spitzenlohn angenommen werden müsste, wie auch ein Vergleich mit entsprechenden Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen 1998 zeigt (vgl. TA7/Kat. 21 [Rechnungswesen]/Anforderungsniveau 2/Männer; TA1/Kat. 65 [Kreditgewerbe]/Anforderungsniveau 1+2/ Männer). 
 
Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 122'827.- mit dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 47'338.- bzw. Fr. 39'448.- (Erw. 2.1. hievor) resultiert für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2000 ein Anspruch auf eine ordentliche halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von über 50 % und ab 1. August 2000 ein Anspruch auf eine ganze Rente aufgrund einer über 66 2/3 %igen Erwerbseinbusse. 
2.4 Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht obliegt, das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu leisten, in erster Linie durch Ausschöpfung der medizinischen Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt er dieser Pflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 31 Abs. 1 IVG zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der Rente führen. Gelingt es dem Versicherten andererseits, in Wahrnehmung seiner Schadenminderungspflicht eine voraussichtlich dauernde Verbesserung seines Gesundheitszustands und damit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erreichen, stellt dies gegebenenfalls einen Revisionsgrund im Sinne des Art. 41 IVG dar (BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc mit Hinweisen). 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2001 sowie die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 22. Mai 2001 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai bis 31. Juli 2000 Anspruch auf eine ordentliche halbe und ab 1. August 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialver-sicherung zugestellt. 
Luzern, 27. November 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: