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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 399/05 
 
Urteil vom 27. November 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
S.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 5. Oktober 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) S.________ für die Folgen eines am 23. Januar 2001 erlittenen Verkehrsunfalles eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % ab 1. Dezember 2002 sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 fest. 
B. 
Hiegegen liess S.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Juni 2004 sei ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2002 wieder ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Eventuell sei ihm eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Mit Eingabe vom 1. September 2004 beantragte die SUVA im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das im IV-Verfahren einzuholende MEDAS-Gutachten vorliege. Diesem Antrag wurde mit prozessleitender Verfügung vom 3. September 2004 stattgegeben. Im Anschluss an das MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2004 zog die SUVA ihren Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 in Wiedererwägung und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Juli 2005 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 47 % ab 1. Dezember 2002 und eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht am 16. August 2005 unter anderem mit, dass die Verfügung vom 7. Juli 2005 seinen Anträgen gemäss Beschwerde vom 12. August 2004 nicht vollumfänglich entspreche. Deshalb wurde das vorinstanzliche Verfahren mit prozessleitender Verfügung vom 17. August 2005 wieder aufgenommen. Nach Eingang einer Stellungnahme der SUVA gab der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht am 27. September 2005 bekannt, dass er die von der SUVA mit Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juli 2005 neu festgesetzten UVG-Leistungen akzeptiere. Mit Entscheid vom 5. Oktober 2005 schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Verfahren betreffend den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 als gegenstandslos geworden kostenlos ab. Eine Parteientschädigung sprach es nicht zu und wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides sei das kantonale Gericht anzuweisen, zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Eventuell sei das kantonale Gericht in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides anzuhalten, ihm die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu gewähren. Ferner beantragt er für das letztinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2. 
2.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser Anspruch besteht auch unter den nachfolgend darzulegenden Voraussetzungen bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens (SVR 2004 AlV Nr. 8 S. 21). 
2.2 Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, entscheidet das Eidgenössische Versicherungsgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 374 Erw. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemein zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 33 Erw. 6a mit Hinweisen). 
2.3 Bei der Beurteilung des mutmasslichen Ausganges des kantonalen Beschwerdeverfahrens hat die Vorinstanz auf die Sach- und Beweislage im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 7. Juni 2004 abgestellt. Massgebend ist jedoch die Sachlage im Zeitpunkt vor Eintritt des Erledigungsgrundes und der Grund der Gegenstandslosigkeit. Das kantonale Beschwerdeverfahren wurde frühestens gegenstandslos, als die SUVA gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 28. Oktober 2004 ihren Einspracheentscheid vom 7. Juni 2004 in Wiedererwägung zog und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juli 2005 sowohl die Höhe der Invalidenrente und der Integritätseinbusse gegenüber dem Einspracheentscheid praktisch verdoppelte. In der Wiedererwägungsverfügung vom 7. Juli 2005, mit welcher die SUVA den Beschwerdeanträgen entgegenkam und welche vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2005 akzeptiert wurde, liegt der Grund für den Eintritt der Gegenstandslosigkeit. Der Beschwerdeführer ist damit im vorinstanzlichen Verfahren als vollständig obsiegend zu betrachten. Er hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren zu Lasten der SUVA. 
3. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichts- und Parteikosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 156 und 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Unter diesen Umständen ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Ziffer 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Oktober 2005 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, damit es die Höhe der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren festlege. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auferlegt. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 27. November 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: