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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_96/2013  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 27. November 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Borner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,  
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Entschädigung der amtlichen Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 5. Dezember 2012. 
 
 
Erwägungen:  
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. November 2013 zurückgezogen. 
 
 
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einezlrichterin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Borner