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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_374/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Siegenthaler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Recht auf Befragung des Belastungszeugen, Willkür (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 27. Mai 2013 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil am 19. Februar 2014 vollumfänglich. 
 
B.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Februar 2014 sei aufzuheben. Er sei freizusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs, seines Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie seines Konfrontationsanspruchs (Beschwerde, S. 3 ff.). Zur Begründung führt er aus, der Observationsbericht, auf den sich das erstinstanzliche Urteil stütze, sei nicht verwertbar. Die Staatsanwaltschaft hätte die Befragung des observierenden Polizisten als Zeuge veranlassen und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geben müssen, Ergänzungsfragen zu stellen.  
 
1.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; Urteile 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen).  
 
 Der Beschuldigte hat den Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
1.3. Seit dem Tag seiner Festnahme am 12. Januar 2011 war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Am 3. Dezember 2012 teilte ihm die Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Verfahrensüberweisung ans Gericht mit und setzte Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge. Der Beschwerdeführer erhielt vollumfängliche Akteneinsicht und damit auch Kenntnis vom Bericht zur Observation vom 24. Juni 2009. Obschon die Frist zur Stellung von Beweisanträgen auf sein Gesuch hin zweimal verlängert wurde, liess er sich schliesslich nicht vernehmen. Auch an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 27. Mai 2013 stellte er keinen Beweisergänzungsantrag. Im Verfahren vor Vorinstanz machte er alsdann geltend, der Observationsbericht sei nicht verwertbar, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, Fragen an dessen Verfasser zu stellen. Eine Befragung desselben beantragte er wiederum nicht.  
 
 Obschon der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens wiederholt und explizit dazu aufgefordert wurde, allfällige Beweisanträge einzureichen, verlangte er bis zuletzt keine Konfrontationseinvernahme mit dem Polizeibeamten, der ihn observiert hatte. Damit hat er die Befragung des Belastungszeugen nicht nur zu spät, sondern nach wie vor gar nicht beantragt. Unter diesen Umständen kann er nicht den Strafverfolgungsbehörden vorwerfen, sie hätten seinen Grundrechtsanspruch auf Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend (Beschwerde, S. 6 ff.).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz werte ein Geständnis von A.________ als Beweis gegen ihn, obschon seine Identität mit dessen Abnehmer B.________ nicht bewiesen sei.  
 
 A.________ habe im Zusammenhang mit der gegen ihn gerichteten Anklage gestanden, unter anderem auch das Geschäft vom 24. Juni 2009 über 5 kg Heroin abgewickelt zu haben. Als Abnehmer dieses Handels sei in der Anklage gegen A.________ein gewisser B.________ aufgeführt gewesen. Dafür dass er, der Beschwerdeführer, mit diesem identisch sei, lägen keine Beweise vor. Solange nicht bewiesen sei, dass seine Person mit B.________ übereinstimme, dürfe das fragliche Geständnis nicht gegen ihn verwendet werden. Wenn die Vorinstanz dies gleichwohl tue, verfalle sie in Willkür. 
 
2.4. Die Vorinstanz erwägt, für den Schuldspruch sei nicht erheblich, ob der Beschwerdeführer mit B.________ identisch sei. Der Nachweis, dass er am 24. Juni 2009 als Abnehmer des Heroins auftrat, werde auf andere Weise erbracht, nämlich durch den Observationsbericht, die überwachten Telefongespräche zwischen A.________ und C.________, die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers sowie durch das Geständnis von A.________ (Urteil, Ziff. 3.4). Dieser habe den Sachverhalt gemäss der gegen ihn gerichteten Anklage vollumfänglich bestätigt, insbesondere auch das Geschäft vom 24. Juni 2009 über 5 kg Heroin. Es sei zwar zu beachten, dass der Abnehmer in der Anklage gegen A.________ als B.________ bezeichnet worden sei. Gleichwohl sei dies nicht entscheidend, weil alle übrigen Angaben in der betreffenden Anklageschrift (Datum, Uhrzeit, Heroinmenge) zweifelsohne erkennen liessen, dass dieselbe Tat gemeint sei, die auch dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde (Urteil, Ziff. 3.8).  
 
2.5. Das Geständnis von A.________ bildet nicht die alleinige Grundlage für den vorinstanzlichen Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer. Im Gegenteil stehen als Beweise der Observationsbericht und die Telefonüberwachungsprotokolle zum Geschehen vom 24. Juni 2009 im Vordergrund. Allein gestützt auf diese lässt sich der Schuldspruch ohne Weiteres begründen (vgl. Urteil, Ziff. 3.4 und 3.5). Das Geständnis von A.________ zieht die Vorinstanz lediglich ergänzend heran. Für den Ausgang des Verfahrens sind die Einwände des Beschwerdeführers damit nicht entscheidend. Auf seine Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.  
 
3.  
 
 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass auch für die Verwertbarkeit des Geständnisses von A.________eine Konfrontationseinvernahme notwendig gewesen wäre (Beschwerde, S. 8), kann auf Erwägung 1.3 verwiesen werden. Einen Antrag auf Konfrontation mit A.________ hat der Beschwerdeführer nie gestellt, weshalb er den Strafbehörden keine Verletzung seines diesbezüglichen Anspruchs vorwerfen kann. 
 
4.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler