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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_289/2020  
 
 
Urteil vom 27. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 19. Oktober 2020 (ZSU.2020.200). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 2. September 2020 reichte A.________ gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zofingen vom 20. August 2020 Beschwerde ein. Im Beschwerdeverfahren ersuchte er mit Eingabe vom 15. September 2020, den Kostenvorschuss von Fr. 375.-- in fünf Raten zu je Fr. 75.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 wies das Obergericht des Kantons Aargau dieses Gesuch ab und setzte eine letzte Notfrist zur Leistung des Kostenvorschusses. Dagegen hat A.________ am 25. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG wird nicht erreicht, weshalb dieses Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht, sondern vielmehr einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich ist (Art. 113 BGG). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Im Übrigen handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen Zwischenentscheid, weshalb die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). 
 
2.   
In der Beschwerde werden weder die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG dargetan noch werden explizit oder wenigstens dem Sinn nach verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, dass er mit der Abweisung des Gesuches um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses nicht einverstanden sei, aber bereit wäre, die Zahlung in drei Raten zu leisten. 
 
3.   
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist. 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli